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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Strafrecht

Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Welche Möglichkeiten hat der Betroffene?

5. Februar 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Anordnung der erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Wie ist die Rechtslage?

1. Zuständige für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Maßnahmen sollen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn sie „notwendig“ im Sinne von § 81 b StPO sind.

Von Bedeutung ist zunächst die Unterscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden tätig werden.

2. Handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alt. StPO) kann gegen die Maßnahme das Amtsgericht angerufen werden (§ 98 Absatz 2 StPO). Dort hat man insbesondere Erfolg, wenn man darlegen kann, dass die Maßnahme nicht „notwendig“ ist.

3. Wenn die Polizei die Maßnahme als Präventivmaßnahme anordnet, das heißt, um zukünftige Straftaten besser aufklären zu können, dann ist gegen die Anordnung der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht möglich.  Auch hier bestehen für eine Klage ausreichende Erfolgsaussichten, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme in Zweifel gezogen werden kann. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.

4. Übrigens: Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gehören auch die Stimmaufnahmen oder Videofilmaufnahmen. Jede einzelne Maßnahme muss auf ihre Notwendigkeit im Sinne der oben genannten Vorschrift geprüft werden.

5. Achtung: Umstritten ist die Frage, ob ein Rechtsmittel gegen die Anordnung noch zulässig ist, wenn die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat. Deswegen ist es aus Sicht des Betroffenen ratsam in diesen Fällen sehr schnell zu reagieren und tätig zu werden.

 

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht

Passersatz und Verstoß gegen die Passpflicht

21. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. § 3 AufenthG  spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.

2. Folgende Dokumente fallen darunter: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personausweise der Mitgliedstaaten der EU,  amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3. Von den  zuständigen Ausländerbehörden werden folgende Dokumente als Passersatz ausgestellt: Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose und das Standardreisedokument für die Rückführung.

Um entsprechende Ausweise ausgestellt zu erhalten ist es notwendig, darauf gerichtete Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Die für die Ausstellung des Passersatzes notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden (vgl. dazu § 5 ff AufenthV)

4. § 81 Absatz 6 AufenthV enthält eine Übergangsregelung für alle anderen Dokumente: Dokumente die weder in § 4 AufenthV noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 01.02.2005 ihre Passersatzfunktion verloren.

5. Ein Verstoß gegen die Passpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden (vgl. § 56 Absatz 1 Nr. 1; 77 Nr. 2 AufenthV i.V.m. 98 Absatz 3 Nr. 7 AufenthG).

6. Eine Ausweisung aufgrund einer Passlosigkeit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verwirklicht werden.  (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 1 b AufenthG).

7. Außerdem ist der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes Voraussetzung für die Verlängerung eines befrsiteten Aufenthaltstitels bzw. bei der Beantragung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

8. Die Paragraph 4 ff. der Aufenthaltsverordnung lauten:

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

  1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
  2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
  3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
  4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
  5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
  6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
  7. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).

Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

  1. Familienname und ggf. Geburtsname,
  2. den oder die Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Größe,
  7. Farbe der Augen,
  8. Wohnort,
  9. Staatsangehörigkeit.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. die Abkürzung “PT” für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
  2. die Abkürzung “D” für Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Familiennamen,
  4. den oder die Vornamen,
  5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
  6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
  7. den Tag der Geburt,
  8. die Abkürzung “F” für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und “M” für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
  9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
  10. die Prufziffern und
  11. Leerstellen.

Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrucke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

  1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
  2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
  3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
  4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund deren auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 Passgesetz, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

  1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
  2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niedertassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
  3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
  4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.

§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

  1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.

Zur Regierungsbegründung

§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

§ 13 Notreiseausweis

(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er

  1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
  2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

  1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
  2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt

sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht, Ausweisung, Strafrecht

Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

9. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2010  festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft,  zunächst versuchen müssen, die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter zu erlangen.

Erst wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung eintritt,  dürfen die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – die Polizeibeamten die Blutentnahme selbst anordnen.

Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann dokumentieren und mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen. Die Begründung muss in die  Ermittlungsakte übernommen werden.

Hier geht es zu dem Wortlaut der Entscheidung: 2 BvR 1046/08

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht, Strafverfahren

Polizisten als Zeugen der Anklage

10. März 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer Anklage wegen Widerstand gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten. Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Der Sachverhalt drehte sich um eine, aus Sicht des Angeklagten zu Unrecht,  durchgeführte Festnahme.

Im Rahmen der Zeugenbefragung der  Polizeibeamten vor Gericht ist es Rechtsanwalt Daniel Frühauf gelungen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen mehrerer Polizeibeamten massiv und nachhaltigzu erschüttern.

Das anfänglich  gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher dazu veranlasst die Staatsanwaltschaft darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach § 154 StPO einzustellen. Das ist ein  taktisches Vorgehen des Gerichts, um den Angeklagten nicht frei sprechen zu müssen. Eine Zustimmung der Verteidigung bezüglich dieses Vorgehens bedarf es dazu nicht. Eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe erfolgte dann nur noch wegen der eingestandenen Beleidigung.

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer <strong>Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,  Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten.</strong> Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Im Rahmen der <strong>Zeugenbefragungen </strong>der  <strong>Polizeibeamten vor Gericht </strong> ist es <strong>Rechtsanwalt Daniel Frühauf </strong>gelungen, die <strong>Glaubwürdigkeit </strong>der<strong> </strong>Aussagen der <strong>Polizeibeamten</strong> massiv und nachhaltigzu erschüttern. Das anfänglich  erkennbar gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher veranlasst die <strong>Staatsanwaltschaft </strong>darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach <strong>§ 154 StPO </strong>einzustellen. Ein <strong>taktisches Vorgehen</strong>, um den Angeklagten wegen dieser Vorwürfe nicht frei sprechen zu müssen. Eine Verurteilung erfolgte dann nur noch wegen der zugestandenen Beleidigung.

Kategorie: Allgemein, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Beleidigung, Geldstrafe, Körperverletzung, Strafrecht, Strafverfahren

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers ausgedehnt!

18. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat entschieden, dass eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland  auch dann vorliegt und mit Strafe bedroht ist, wenn die  Hilfeleistung nicht entscheidend für den weiteren illegalen Aufenthalt war. Dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 2.09.2009, Az.: 5 StR 266/09 hervor.

2.1. Der Bundesgerichtshof hat damit anders als viele  Oberlandesgerichte entschieden.

2.2. Die Oberlandesgerichte haben bisher nur dann einen Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers verurteilt, wenn das Gericht festgestellt hat,  dass sich der Ausländer gerade wegen der Hilfeleistung des Angeklagten weiter in Deutschland aufgehalten hat.

Konnte dies nicht festgestellt werden,  ist die Strafbarkeit des Angeklagten entfallen und es kam zu einem Freispurch oder einer Einstellung des Verfahrens, was tatsächlich  häufig der Fall war.

3. Diese Rechtsprechung ist nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes geändert worden. Es ist daher mit einer größeren Anzahl von Verurteilungen wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu rechnen.

4. Für den Fall, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist es dem Beschuildigten zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Strafrecht, Strafverfahren

Die Bedeutung des Vermögens bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe

30. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes, berechnet in Euro.

1. Die Anzahl der Tagessätze legt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst fest. Dabei richtet sich das Gericht nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien  (vgl. § 46 StGB).

2.1. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes berechnet das Gericht, in einem zweiten Schritt, nach dem Nettoeinkommen, das der Verurteilte  durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 StGB.). Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt (vgl. §  40 Absatz 2 Satz 3 StGB).

2.2. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den anrechenbaren Einkünften, abzüglich der  abzugsfähigen Belastungen. Das sich daraus ergebende monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um die einzelne Tagessatzhöhe genau bestimmen zu können.

3.1. Zwar soll das Vermögen des Verurteilten nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, wie sich aus § 40 Absatz 3 StGB ergibt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Bevorzug von Vermögenden unterbleiben soll.

3.2. Trotzdem bleiben kleine und mittlere Vermögen unberücksichtigt, weil die Geldstrafe nicht den Zweck verfolgt, eine Enteignung in vorhandenes Vermögen durchzusetzen.

Deswegen werden auch das Grund- und Betriebsvermögen und sonst illiquide Sachwerte in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht mit einbezogen.

3.3. Dagegen werden Zinsgewinne des Verurteilten zu dem anrechenbaren  Einkommen hinzugerechnet.

Das gleiche gilt für Vermögen, das nicht zur Erzielung von Erträgen, sondern zur spekulativen Wertsteigerung angelegt ist. In dem Fall werden die möglichen Vermögenserträge angerechnet.

4. Wie hoch das Nettovermögen eines Angeklagten ist, ist dem vollen Beweis zugänglich. Es können daher von der Verteidigung und auch von der Staasanwaltschaft entsprechende Beweisanträge gestellt werden, um das tatsächliche Nettovermögen ermitteln zu können.

Oft verlassen sich die Beteiligten  aber auf die  Angaben des Angeklagten.

Allerdings kann das Gericht jederzeit von diesen Angaben abweichen, wenn es den Angaben des Angeklagten nicht glaubt.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Geldstrafe, Strafrecht, Strafverfahren

Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung, Neuregelung ab dem 01.01.2010

14. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1. Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Verkündigung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht.

Der Untersuchungshäftling hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.

2. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine Rechte wahrnehmen kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit eine Empfehlung des Europrates umgesetzt.

3. Begründet wird dies vom Gesetzgeber richtigerweise mit den massiven Grundrechtseingriffen, die der – als unschuldig zu geltende – Untersuchungshäftling vom Beginn seiner Haft erleiden muss und des dadurch notwendigen Schutzbedürfnisses des Untersuchungshäftlings.

4.  In der Vergangenheit war nach der Strafprozessordnung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten in Untersuchungshaft zwingend erforderlich.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Pflichtverteidigung, Strafrecht, Strafvollstreckung, U-Haft, Untersuchungshaft

Löschung des DNA-Identifizierungsmusters eines Mandanten durch das Hessische Landeskriminalamt

14. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. In einem außergerichtlichen Verfahren ist es mir gelungen das  Hessische  Landeskriminalamt zu veranlassen, die Löschung des Personenidentifizierungsmusters eines Mandanten in der DNA-Analysedatei vorzunehmen. Grundlage für die außergerichtliche Löschung war  § 32 Absatz 2 BKAG, vgl hier .http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__32.html. Die Löschung erfolgte auf einen darauf gerichteten begründeten Antrag hin.

2.  Ob eine Löschungsantrag erfolgreich ist hängt, u.a.,  von der Anlasstat ab. Das ist die Tat, auf Grund dessen die DNA-Speicherung durchgeführt worden ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

3.  Im Falle der Weigerung des Hessischen Landeskriminalamtes, die Löschung vorzunehmen,  hätte die Möglichkeit bestanden das Verfahren gerichtlich anhängig zu machen.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht

Neue Kronzeugenregelung im Strafrecht, § 46 b StGB

28. September 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Seit dem 01.09.2009 gilt die Kronzeugenregelung für das gesamte Strafrecht. Was zuvor nur in § 31 BtMG im Betäubungsmittelstrafrecht geregelt war ist nun auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt worden. Das bedeute, dass  Straftäter jetzt  die Chance haben eine Milderung ihrer Strafe oder sogar ein Absehen von Strafe zu erzielen.  Voraussetzung ist, unter anderm, dass es sich um eine Straftat handelt, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Außerdem muss die Einlassung des Täters spätestens im Zwischenverfahren erfolgen.

Zum aktuellen Gesetzestext geht es hier: dejure.org/gesetze/StGB

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht, Strafverfahren

Neue Verfahrensvorschriften zum “Deal” im Strafverfahren

24. September 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

Der Gesetzgeber hat die Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten im Hauptverfahren, den sogenannten „Deal“, in dem  neu eingefügten  § 257 c StPO geregelt.

Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass nur das Strafmass, nicht die Schuld, Gegenstand einer Absprache sein kann. Außerdem soll die Absprache im Rahmen  der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen.

Von besonderer Bedeutung ist, dass ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn das Urteil auf einer Absprache beruht.

Das bedeutet, dass ein solches Urteil stets mit der Revision bzw. Berufung innerhalb einer Woche angreifbar bleibt.

Das gilt es besonders dann für die Betroffenen zu beachten, wenn das Gericht mit mehr oder weniger sanften Druck darauf drängt, die Erklärung eines  Rechtsmittelverzichts zu erreichen.

Zum aktuellen Gesetzestext gelangt man hier: http://bundesrecht.juris.de/stpo/index.html

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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