Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2010 festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft, zunächst versuchen müssen, die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter zu erlangen.
Erst wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung eintritt, dürfen die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – die Polizeibeamten die Blutentnahme selbst anordnen.
Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann dokumentieren und mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen. Die Begründung muss in die Ermittlungsakte übernommen werden.
Hier geht es zu dem Wortlaut der Entscheidung: 2 BvR 1046/08