1. In einem außergerichtlichen Verfahren ist es mir gelungen das Hessische Landeskriminalamt zu veranlassen, die Löschung des Personenidentifizierungsmusters eines Mandanten in der DNA-Analysedatei vorzunehmen. Grundlage für die außergerichtliche Löschung war § 32 Absatz 2 BKAG, vgl hier .http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__32.html. Die Löschung erfolgte auf einen darauf gerichteten begründeten Antrag hin.
2. Ob eine Löschungsantrag erfolgreich ist hängt, u.a., von der Anlasstat ab. Das ist die Tat, auf Grund dessen die DNA-Speicherung durchgeführt worden ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
3. Im Falle der Weigerung des Hessischen Landeskriminalamtes, die Löschung vorzunehmen, hätte die Möglichkeit bestanden das Verfahren gerichtlich anhängig zu machen.