Seit dem 01.09.2009 gilt die Kronzeugenregelung für das gesamte Strafrecht. Was zuvor nur in § 31 BtMG im Betäubungsmittelstrafrecht geregelt war ist nun auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt worden. Das bedeute, dass Straftäter jetzt die Chance haben eine Milderung ihrer Strafe oder sogar ein Absehen von Strafe zu erzielen. Voraussetzung ist, unter anderm, dass es sich um eine Straftat handelt, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Außerdem muss die Einlassung des Täters spätestens im Zwischenverfahren erfolgen.
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