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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Allgemein

Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet nach Eheschließung OVG Niedersachen 02.02.2018 – 13 PA 12/18

18. Juli 2018 //  by Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf//  Kommentar verfassen

 

Nach Eheschließung kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auch nach Maßgabe des § 39 Nr.5 AufenthVO beantragt werden. § 39 AufenthVO erfordert, dass die Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und der Ausländer z.B. auf Grund einer Eheschließung während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Bestimmung soll diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und sodann die Ehe schließen. 

 

 

 

Kategorie: Allgemein

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

11. Dezember 2017 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Aufenthaltszweck i.S.d. §16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG ist nicht die Durchführung irgend eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem konkreten Studienfach, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach §16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist. (OVG 8 LA 60/17)

Ein Zweckwechsel liegt nur dann nicht vor, wenn es sich um eine Schwerpunktverlagerung der betroffenen Studiengänge handelt. Eine Schwerpunktverlagerung liegt dann vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder dass die bereits erbrachten Semesterleistungen auf den anderen Studiengang angerechnet werden können.

Kategorie: Allgemein

Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis ( BVerwG 1 C 14.16)

10. Dezember 2017 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Maßgeblich für die nach §51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzung; z.B. Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund i.S.v. §51 Abs.1 nr. 6 AufenthG.

Das heisst:  Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nach dem Privilegierungstatbestand des §51 Abs.2 Satz 1 AufenthG nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre. Prognosezeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederkehr.

Dafür spricht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder bereits erloschen ist. Dies ist nur dann möglich, wenn auf den Eintritt des Zeitpunkts der Ausreise als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des §51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.

Kategorie: Allgemein

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Visums ist auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen (Hess. VGH 25.04.2017 – 3 B 941/17

10. Dezember 2017 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Bei der Entscheidung über Visumsanträge bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit und des Verhaltens des Einreisenden bei der Einreisekontrolle. Insbesondere entscheidend ist die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck.

So konnte ein Besuchsvisum annulliert werden, weil der Antragsteller auch nach mehrfacher Befragung nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich allein zu touristischen Zwecken in die BRD einreisen wollte. Der Antragsteller war nicht in der Lage auch nur eines der vielen Sehenswürdigkeiten des Rhein-Main-Gebietes zu benennen, das er zu besichtigen gedachte.

Auch andere Angaben des Antragstellers waren widersprüchlich und unglaubhaft.

Kategorie: Allgemein

Ein Visumverfahren ist nicht erforderlich für in Deutschland geborenes türkisches Kind (EuGH Urteil vom 29.03.2017 – C-652/15)

10. Dezember 2017 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auch für türkische Kinder unter 16 Jahren verfolgt das berechtigte Ziel die Migrationsstörme wirksam zu steuern.

Dies stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der geeignet ist, einem im Bundesgebiet geborenen türkischen Kind die Befreiung von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, die es aufgrund der Sillhalteklausel des Art.13 des Beschlusses 1/80 beanspruchen könnte.

Gemessen an dem verfolgten Ziel, der wirksamen Steuerung der Migrationsströme, ist somit eine solche nationale Maßnahme ,obwohl sie eine neue Beschränkung des Art.13 des Beschlusses 1/80 darstellt, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber auch, dass die Modalitäten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.

Das bedeutet, dass ein Visumverfahren dann nicht nachzuholen ist, wenn das Vorliegen der  Voraussetzungen zum Familiennachzug auch vom Inland aus überprüft werden können.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Kinder türkischer Arbeitnehmer in Deutschland geboren wurden. Der Verweis auf die Durchführung des Visumverfahrens vom Herkunftland aus, ist unverhältnismäßig.

Kategorie: Allgemein

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, Identitätsfeststellung, hier: Somalia

28. Oktober 2016 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

 

Die Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung ist, dass die Identität der betroffenen Person geklärt werden kann und feststeht.

Alle somalischen Pässe/Ersatzdokumente, die nach dem 31.01.91 ausgestellt/verlängert wurden, werden für den Nachweis der Identität nicht anerkannt.

Auch eine Bestätigung der somalischen Botschaft über die Identität einer Person reicht für den Nachweis nicht aus.

Der Reisepass für Ausländer/Flüchtlinge sowie die Datenangaben im Einbürgerungsantrag geben keinen hinreichenden Nachweis über die Identität, da sie auf eigenen Angaben der betroffenen Person beruhen.

Es ist jedoch möglich eine Beweiserleichterung zu erzielen. Erforderlich ist, dass ein naher Angehörige den Nachweis zur Identität vorträgt und dies eidesstattlich versichert.

Nahe Angehörige sind die Eltern, Großeltern oder Geschwister. Die Identität des nahen Angehörigen selbst muss bereits geklärt sein. Dh. er muss entweder bereits eingebürgert sein oder einen somalischen Pass von vor dem 31.01.91 besitzen. Die Angaben des nahen Angehörigen müssen die Identität der betroffenen Person belegen.

Bei unrichtigen/unvollständigen Angaben macht sich die betroffenen Person (gilt auch bzgl. der Aussage des nahen Angehörigen) gem. § 42 StAG strafbar.

Kategorie: Allgemein

Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels

31. August 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.

2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.

Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden

3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.

4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.

Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.

5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Daniel Frühauf

Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht

Töngesgasse 23-25

60311 Frankfurt am Main

Mobil: +49 179 52 575 33

mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

 

 

 

 

 

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltstitel, Ausweisung

Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,

19. Januar 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, arglistige Täuschung, Einbürgerung, Rücknahme

Deutsche Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug

26. Juli 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel daran, dass das Spracherfordernis mit höherrangigen Recht, insbesondere mit Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2011 -2BvR 1413/10).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Darin stellt die Europäische Kommission fest, dass Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich die Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung erlaube. Ansonsten werde der Familiennachzug unangemessen erschwert.

Da allerdings weder bei Bundesverwaltungsgericht noch beim Europäischen Gerichtshof in der Sache entschieden worden war, handelt es sich bisher um eine ungeklärte Rechtsfrage. Zwar haben sich die Deutschen Gericht in der Regel für Rechtmäßigkeit der Regelung über die Spracherfordernisse ausgesprochen. Allerdings wird die dazu bisher vertretene Meinung neu diskutiert werden müssen, was momentan insbesondere die Erfolgsaussichten der Anträge im Eilverfahren erhöht (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2012, 11 B 3223/12)

 

 

Kategorie: Allgemein

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation vom 1.04.2012 (BQFG)

26. Januar 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das BQFG begründet einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Für über 500 Berufe wird der Abschluss bundesstaatlich geregelt.

Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sind ebenfalls entsprechende Gesetze in Kraft. Die entsprechenden Gesetze sind auf dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (www.bp-portal.de) unter der nachstehenden Adresse hinterlegt: https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länder-zuständigkeiten

Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu vereinfachen und zu verbessern.

Bisher sind die meisten Anträge positiv entschieden worden.

Gerne helfe ich Ihnen in einer solchen Angelegenheit weiter.

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Beschäftigung, Fachkräfte

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