Der Gesetzgeber hat die Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten im Hauptverfahren, den sogenannten „Deal“, in dem neu eingefügten § 257 c StPO geregelt.
Für die Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass nur das Strafmass, nicht die Schuld, Gegenstand einer Absprache sein kann. Außerdem soll die Absprache im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen. Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung soll das Gericht öffentlich mitteilen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn das Urteil auf einer Absprache beruht.
Das bedeutet, dass ein solches Urteil stets mit der Revision bzw. Berufung innerhalb einer Woche angreifbar bleibt.
Das gilt es besonders dann für die Betroffenen zu beachten, wenn das Gericht mit mehr oder weniger sanften Druck darauf drängt, die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts zu erreichen.
Zum aktuellen Gesetzestext gelangt man hier: http://bundesrecht.juris.de/stpo/index.html
Martin Overath, Hauprschöffe am LG Frankfurt am Main
Da der Gesetzgeber unter dem Druck des Ende der Legislaturperiode lediglich die BGH-Vorgaben umgesetzt hat (an die sich die Prozeßbeteiligten nicht immer gehalten haben), zeigt die Praxis bereits, dass auch die neuen Verfahrensvorschriften wieder teilweise ignoriert werden. Beispiele: Rechtsgespräche (Flurgerichtsbarkeit) ohne Protokollierung; Ober- und Untergrenze der Strafe jeweils als Punktstrafe, Rechtsmittelverzichte ohne qualifizierte Belehrung.