1. Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Verkündigung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht.
Der Untersuchungshäftling hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.
2. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine Rechte wahrnehmen kann.
Der deutsche Gesetzgeber hat damit eine Empfehlung des Europrates umgesetzt.
3. Begründet wird dies vom Gesetzgeber richtigerweise mit den massiven Grundrechtseingriffen, die der – als unschuldig zu geltende – Untersuchungshäftling vom Beginn seiner Haft erleiden muss und des dadurch notwendigen Schutzbedürfnisses des Untersuchungshäftlings.
4. In der Vergangenheit war nach der Strafprozessordnung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten in Untersuchungshaft zwingend erforderlich.