1. Die Möglichkeiten für Fachkräfte in Deutschland werden erweitert. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung leichter nach Deutschland einzuwandern.
2. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.
3. Fachkräften mit beruflicher Bildung haben freien Zugang zu dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkung auf Mangelberufe fällt weg.
Entscheidend ist nur noch, dass die Ausbildung in Deutschland anerkannt wird und dass die Beschäftigung in Deutschland in Verbindung mit der Qualifikation steht.
Hier kann ich Ihnen aufgrund meiner Spezialkenntnisse in dem Bereich und meiner langjährigen Erfahrungen weiterhelfen.
4. Der erste Schritt für einen Aufenthalt in Deutschland ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Dafür ist ein gesondertes Verfahren in Deutschland erforderlich.
Dazu stehe ich und mein Team Ihnen gerne zur Verfügung.
5. Eine Einreise ohne ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist auch möglich. Es werden Visa zur Arbeitsplatzsuche an Fachkräfte erteilt.
6. IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung können sogar ohne formalen Abschluss ein Visum zur Arbeitsaufnahme erhalten.
7. Falls zur Anerkennung des Berufsabschlusses bzw. der Qualifikation weitere Qualifikationsmaßnahmen erfordern, können diese in Deutschland mit Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen durchgeführt werden. Auch dafür werden Visa erteilt.
Für weitergehende Fragen bitte ich Sie sich direkt an mich zu wenden unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Keine Passpflicht, wenn die Identität anderweitig geklärt ist
1. Das OVG Niedersachsen befasste sich in seinem Beschluss vom 6.09.2016 (Az: 8 LA 47/16) mit der Frage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 I, II AufenthG immer vorliegen müssen. Dazu gehört auch die Passpflicht, also die Pflicht, immer einen Pass vorlegen zu müssen.
2. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen verneint. Wenn die Identität eines Ausländers geklärt ist, muss er bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gültigen Pass vorlegen, wenn die Passbeschaffung für ihn schwierig oder unzumutbar ist.
3. Hier hatte ein Ausländer Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Dies muss aus Sicht des Gerichts bei der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden. Die Behörde sei verpflichtet in dem Fall abzuwägen, ob die Vorlage eines Passes tatsächlich gefordert werden kann.
4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG müssen daher bei einer Abwägung nicht immer vorliegen.
Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung
1.Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 28.06.2016, Az.: 11 K 2156/16, entschieden, dass eine rechtswidrige Einbürgerungszusicherung nach § 48 I VwVfG zurückgenommen werden kann.
2.Eine Einbürgerungszusicherung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorlag, § 48 II 3 VwVfG. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur eine arglistige Täuschung zur Rücknahme führen kann.
3.Die Behörde muss dann bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Ausländers vornehmen.
Der Ausländer kann seine bisherige Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Verzicht aufgeben und zwar bereits vor einer Einbürgerung. Bis zur Einbürgerung ist der Ausländer dann staatenlos. Deswegen muss das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung bei der Abwägung daher unbedingt zu Gunsten des Ausländers beachtet werden.
4. Grundsätzlich steht die Verurteilung wegen Straftaten einer Einbürgerung entgegen. Einschränkungen davon bestehen jedoch z.B. nach § 12 a I Nr. 2 StAG, wenn eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen liegt. Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden sie zusammengezählt.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung
Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels
1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.
2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.
Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden
3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.
4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.
Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.
5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Mobil: +49 179 52 575 33
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Rechtsstellungsverbesserungsgesetz seit 2015
Durch das Rechtsstellungsverbesserungsgesetz ist die Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer deutlich verbessert worden.
Die Verbesserung betreffen insbesondere Erleichterungen bei den Regelungen über die Bewegungsfreiheit und beim Leistungsbezug.
Erleichterungen gibt es auch bei den räumlichen Beschränkungen für Geduldete.
Die einzelnen Regelungen finden sich in den Vorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation vom 1.04.2012 (BQFG)
Das BQFG begründet einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Für über 500 Berufe wird der Abschluss bundesstaatlich geregelt.
Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sind ebenfalls entsprechende Gesetze in Kraft. Die entsprechenden Gesetze sind auf dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (www.bp-portal.de) unter der nachstehenden Adresse hinterlegt: https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länder-zuständigkeiten
Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu vereinfachen und zu verbessern.
Bisher sind die meisten Anträge positiv entschieden worden.
Gerne helfe ich Ihnen in einer solchen Angelegenheit weiter.
Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?
Das OVG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Visum zum Familiennachzug auch erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu muss dann noch dargelegt werden, dass den Eheleuten ein Zusammenleben in einem anderen Land nicht möglich ist.
Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Eine amtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedarf es dafür nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass im konkreten Fall eine nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei dem Ehegatten bestehe.
Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Ehegatte seine Pflicht verletzt habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 31 Absatz 2 SGB II, Fehlen von Sanktionen). Das Oberverwaltungsgericht hebt aber auch hervor, dass es sich bei § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) um eine der wichtigsten Voraussetzung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handle und das Fehlen von Sanktionen nach § 31 ff SGB II nur ein zu berücksichtigender Umstand sei.
Daher bedarf es im Einzelfall stets einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Fakten.
Wenn bei Ihnen ein solcher Umstand vorliegt, helfen wir gerne weiter.
Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise
1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).
2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).
3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.
4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.
5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.
6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Fragen zum Kindernachzug
Seit September 2013 haben sich die Voraussetzungen für den Kindernachzug verbessert, zum Beispiel für den Kindernachzug aus dem Kosovo.
1. Zunächst stelle ich folgendes vorneweg klar, weil mir diese Frage häufig gestellt wird:
Ein ausländisches Kind kann auch dann zu seinem Vater ziehen, wenn dieser zwar der biologische Vater ist, aber nicht als Vater im rechtlichen Sinne gilt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes noch anderweitig verheiratet ist und das Kind während der Ehe geboren wird. Dann gilt der Ehemann als Vater im rechtlichen Sinne, vgl dazu § 1592 Nr 1 BGB.
Dennoch ist der Nachzug zu dem leiblichen Vater erlaubt, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht oder hergestellt werden soll.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2003 festgestellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2003, 1 Bs 227/03, InfAuslR 2003, 417).
Maßgebend bleibt immer, dass sich die Entscheidung nach dem Wohlergehen des Kindes richten soll. Das ist in dem Verfahren ausführlich darzulegen.
2. Bezüglich des erforderlichen Personensorgerechts gilt folgendes:: Die Eltern müssen, wie bisher, das Sorgerecht haben. Neu ist, dass ein Nachzug nach Deutschland auch problemlos möglich ist, wenn das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil nicht kennt. So ist es zum Beispiel im Kosovo. In solchen Fällen reicht es jetzt aus, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland erklärt hat. Oder wenn eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In einem solchen Fall kann der Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Elternteil bewilligt werden.
3. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG müssen natürlich auch erfüllt sein (Lebensunterhalt, Visumspflicht usw.)
Offenbarungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausländerbehörde von einem Ausländer verlangen kann, unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Etwa bei Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel und ähnliche Umstände. Diese Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde ist Wirksam, auch wenn für eine solche „Verpflichtungserklärung“ keine Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz besteht. Die Verpflichtung muss in allerdings in schriftlicher Form, inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein und die Erklärung muss von dem Ausländer unterschrieben worden sein.
Verstößt der Ausländer gegen eine solche Verpflichtung, kann ihm später vorgehalten werden, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht rechtmäßig gewesen sei (Rechtsgedanke des Rechtsmissbrauches).
Der Vorwurf gilt nur dann, wenn dem Ausländer nachgewiesen werden kann, dass er mit Vorsatz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.
(BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 1 C 16.12)