Ab dem 16.12.2010 gilt die Visafreiheit für Bosnien und Albanien. Die Einreisenden müssen im Besitz biometrischer Reisepässe sein.In der Vergangenheit ausgesprochene Einreisesperren bleiben bestehen. Die Einreisesperre muß in einem gesonderten Verfahren bei den zuständigen Ausländerbehörden aufgehoben werden. Ein Verstoß gegen eine Einreisesperre führt in der Regel zur Inhaftierung, Einleitung eines Strafverfahrens und zur Abschiebung. Man kann sich dagegen erfolgreich wehren, wenn man belegen kann, dass eine Belehrung über die Einreisesperre nicht erfolgt war.
Rücknahme einer Einbürgerung
1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.
Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.
Bekannte Fälle betreffen die Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.
2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.
3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.
4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).
5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.
6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.
Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung
1. Die Berechnung des Lebensunterhaltes hat sich zunächst zugunsten des Antragstellers geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pauschale nach § 30 SGB II zukünftig bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09).
§ 30 SGB II lautet:
“Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.”
Die Freibeträge sind bisher von den Ausländerbehörden von dem erzielten Bruttolohn abgezogen worden. Dies führte zu einer Verringerung des zur Verfügung stehenden Lohnes. Zukünftig wird darauf zu achten sein, dass dies bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht mehr geschieht. Damit steht der Antragsteller besser dar als zuvor.
2. Andererseits hat das Bundesveraltungsgericht auch entschieden, dass grundsätzlich für die gesamte Familie nachgewiesen werden muss, dass genügend Einkommen vorhanden ist.
Eine isolierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Bei der Berechnung ist der Bedarf aller Familienmitglieder zu berücksichtigen.
Der Fall, dass ein nachziehender Ehegatte sich darauf beruft, dass bei einer isolierten Betrachtungsweise sein Lebensunterhalt gedeckt wäre, ist nun nicht mehr möglich.
Nur wenn genügend Einkommen für alle Familienmitglieder nachgewiesen wird, gilt der Lebensunterhalt als gesichert (BVerwG 1 C 20.09).
Eheschließung in Dänemark
Das Bundesverwaltungsgericht wird am 16.11.2010 darüber entscheiden, ob nach einer Eheschließung in Dänemark, die Ausländerbehörde verpflichtet werden kann, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Und zwar auch dann, wenn die Einreise des Antragstellers mit einem Schengenvisum erfolgte. Die Ausländerbehörde hat die Antragstellerin in dem Verfahren auf die Durchführung des Visumsverfahrens vom Heimatland aus verpflichtet und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis daher verweigert.
Nachfolgend der genaue Sachverhalt (BVerwG 1 C 17.09):
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
Nach § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt.
Nach § 25 Absatz 2 StAG geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn zuvor ein schriftlicher Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde und der Antrag erfolgreich war.
Für die Genehmigung durch die deutschen Behörden ist der Nachweis vom Antragsteller zu erbringen, dass weiterhin enge Bindungen an Deutschland bestehen.
Folgende Aspekte werden dabei als Bindungen an Deutschland angesehen:
Ausbildung
langer Aufenthalt
Versicherungen
Bankverbindungen
freundschaftliche/Berufliche Verbindungen
Grund-/Immobilienbesitz
Wohnung zum Eigengebrauch
Rentenzahlung bzw. Rentenanwartschaft aus einer deutschen Kasse
Kammer-/Vereinsmitgliedschaften
Eine Beibehaltungsgenehmigung wird darüber hinaus nur erteilt, wenn der Antragsteller die andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, um konkrete und persönliche Nachteile für sich abzuwenden.
Wichtig ist, dass bereits zu Beginn des Verfahrens alle wichtigen Argumente vorgetragen werden. Dazu ist es häufig erforderlich, die Beibringung von aussagekräftigen Urkunden vor der Antragstellung zu organisieren.
Gegen die Ablehnung einer beantragten Beibehaltungsgenehmigung ist der Rechtsweg eröffnet.
Versagung eines Besuchsvisums aufgehoben -durch das Verwaltungsgericht Berlin-!
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Elternteil eines in Deutschland lebenden minderjährigen Kindes.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Versagung eines Besuchsvisums durch die Deutsche Botschaft in Peru aufgehoben und die Botschaft verpflichtet der Klägerin das beantrage Visum zu erteilen (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.4.2010- VG 4 K 132.09)
Die Deutsche Botschaft hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung angenommen, dass die Rückkehrbereitschaft der Klägerin fehle.
Das Verwaltungsgericht kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass für es für eine fehlende Rückkehrbereitschaft zwar allgemeine Hinweise gebe.
Diese reichen im Ergebnis aber nicht aus, um das von der Klägerin geltend gemacht Recht aus Art. 6 Absatz 1 und 2 GG zu verdrängen.
Das bedeutet für anhängige Visumsverfahren, dass vom Antragsteller geprüft werden soll,ob ihm Rechte, zum Beispiel aus den Grundrechten, zustehen. Dies muss dann bereits im Visumsverfahren gegenüber der Deutschen Botschaft mit Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vorgetragen werden.
Die Entscheidung im Wortlaut lautet wie folgt:
Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 22.4.2010 – VG 4 K 132.09
Aus den Gründen:
»Die Klage ist begründet, weil die Versagung des Vi¬sums rechtswidrig ist und die Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AufenthG stellt die Erteilung eines Schengen-Visums (g 2 Abs. 5 AufenthG) für Auf¬enthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an in das Ermessen der Beklagten, wenn die Ertei¬lungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungs¬abkommens und der dazu ergangenen Ausführungs¬vorschriften erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 des Ubereinkommens zur Durchführung des Uberein¬kommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.6.1990 gibt es einen einheitlichen Sichtver¬merk, der für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden kann. Art. 15 dieses Ubereinkommens bestimmt, dass Sichtvermerke nach Art.10 grundsätz¬lich nur einem Drittausländer erteilt werden dürfen, der die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Diese Norm ist durch Art.39 Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verord¬nung EG Nr.562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) aufgeho¬ben. Nach Art. 39 Abs. 3 des Schengener Grenzkodexes gelten Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Sie regelt in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e verschiedene Einreise¬voraussetzungen. Diese sind hier erfüllt.
Art.5 Abs. 1 Buchstabe a) verlangt den Besitz eines gültigen Reisedokuments, das den Ausländer zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der bis in das Jahr 2012 gültige Pass der Klägerin ist dafür geeignet.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) muss der Ausländer den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Auf¬enthalts belegen, was hier mit den glaubhaften Angaben zum Besuch des Sohnes geschehen ist.
Nach dieser Norm muss er weiter über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der Vater des Sohnes hat in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nun mit einem anderen als Betreiber der Pizzeria, in der er früher arbeitete, erwerbstätig ist. Gericht und Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung keinen Ansatz für einen erwähnenswerten Zweifel gesehen, dass dies zutrifft und diese Erwerbstätigkeit dem Mann ausreichende Mittel verschafft, um auch den Unterhalt der Klägerin während ihres Besuches zu sichern. Wollte man darüber noch eine Verpflichtungserklärung für notwendig hal¬ten, läge diese vor, da die Gültigkeit der einst festgehal¬tenen noch nicht abgelaufen ist, sondern bis zur Been¬digung des Aufenthalts gilt und der Vater des Sohnes in der mündlichen Verhandlung ihre Verbindlichkeit für ihn bestätigt hat. Bei dieser Sachlage ist das Fehlen einer aktuellen Krankenversicherung unerheblich, da mit Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu rechnen ist. Man kann nicht erwarten, dass jemand während eines Klageverfahrens stets neue Verträge abschließt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ver¬neint, dass die Klägerin im SIS zur Einreiseverweige¬rung ausgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d). Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) verlangt, dass der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die interna¬tionalen Beziehungen eines Mitgliedsstaats darstellen darf und er nicht aus denselben Gründen zur Einreise¬verweigerung ausgeschrieben sein darf. Hier ist allen¬falls über eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu sprechen und dies nur in der Form, ob es der Klägerin an der Rückkehrbereitschaft fehlt und sie beabsichtigt, das Visum zu einem anderen Zweck als dem angegebe¬nen Aufenthaltszweck zu nutzen (was allerdings auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c sein dürfte). Solches steht nicht fest. Rückkehrbereitschaft und die Absicht zur zweckwidrigen Nutzung des Visums sind innere Tatsachen, die einer unmittelbaren Anschauung nicht zugänglich sind. Auf sie kann nur von Indiztat¬sachen aus rückgeschlossen werden. Tatsachen, die die¬sen Rückschluss erzwingen oder auch nur in einer Weise nahelegen, dass jede andere Wertung lebens¬fremd, unwahrscheinlich oder abwegig erscheinen muss, gibt es hier nicht.
Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2009, – OVG 3 B 6.09 -, Seite 13; Beschluss vom 12.4.2010 – OVG 11 N 70.08 -) mag man diese Erteilungsvoraussetzung auch dann noch nicht erfüllt ansehen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Auslän¬ders im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist, als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr. Zu einer solchen (negativen) Einschätzung sieht sich das Gericht nicht in der Lage. Es mag für Rückkehr und Verbleib jeweils Gründe geben, die sowohl das Eine als auch das Andere als möglich oder gar wahrscheinlich wirken lassen. Dass aber der langjährige Freund, der 15-jährige Sohn und die hiesigen Lebensumstände für die Klägerin eine solche Bedeutung haben, dass für sie der Verbleib hier wesentlich attraktiver wäre als ihre Rückkehr in ihr Heimatland mit den dem Gericht im Einzelnen nicht bekannten Gegebenheiten, kann das Gericht nicht er¬kennen.
Nicht zu vertiefen ist, ob das Ermessen nach 5 6 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon dann eröffnet ist, wenn nur die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchfüh¬r ungsabkommens und der dazu ergangenen Ausfüh¬rungsvorschriften erfüllt sind oder ob darüber hinaus
noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 55 Abs. 1 AufenthG erfüllt sein müssen. Denn auch für diesen wohl zu bejahenden Fall ergibt sich hier keine weitere Hürde vor dem Ermessen, worüber in der mündlichen Verhandlung Einigkeit bestanden hat.
2. Die Versagung des Visums ist ermessensfehlerhaft (5 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Zwar bedeutet Ermessen, dass es der Behörde überlassen ist, sich nach einer Abwägung der in die Ermessensentscheidung ein¬zustellenden Umstände für eine Rechtsfolge zu ent¬scheiden, was voraussetzt, dass die Behörde eine gewis¬se Freiheit in der Gewichtung der abzuwägenden Umstände hat. Die Grenzen des Ermessens sind aber überschritten, wenn die Behörde den Sachverhalt un¬vollständig ausschöpft und ihre Wertung mit höher¬rangigem Recht kollidiert. So liegt es hier. Es ist im Ansatz anerkannt, dass Rückkehrzweifel, also Zweifel daran, dass der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums ausreisen: wird, in die Abwägung einzustellen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin¬Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, a.a.O., Sei¬te 13). Indes muss man solche Zweifel fast stets haben. Mangels der nötigen gründlichen Kenntnisse der Men¬schen wird man nur selten sicher sein können, dass jemand hier bleibt oder wieder ausreist. Nur vorder¬gründig plausibel wird zur Gewichtung der Zweifel auf die (von der Beklagten in der Klageerwiderung in An¬führungszeichen gesetzte) Verwurzelung des Men¬schen in seinem Heimatland abgestellt. Sperrt man Menschen nicht ein, können sie sich frei bewegen. Ob sie etwas an ein Land bindet, sie daran festhält, wie es Wurzeln tun, bestimmen die Menschen selbst, wie etwa die DDR immer wieder erleben musste. Daran geht die Beklagte vorbei, indem sie die Verwurzelung eines Menschen ausschließlich wirtschaftlich und kleinfamiliär definiert und der Klägerin sogar eine – nicht beschriebene – soziale Verwurzelung in hinrei¬chendem Maße abspricht. Auch die deutsche Nach¬kriegserfahrung (z. B. Helgoland) zeigt, dass Menschen sich Gebieten allein deshalb verbunden fühlen können und dorthin zurückstreben, weil sie einst dort lebten. Grundbesitz ist kein Grund, auf diesem Besitz auch zu leben. Seit geraumer Zeit hatten und haben Ausländer in Berlin Grundbesitz, ohne hier zu leben. Gerade genügender Besitz gar in Form von Kontoguthaben kann Grund dafür sein, anderen Orts zu leben. Wer an einem Ort im Beruf erfolgreich ist, kann sich oft ausrechnen, es auch im Ausland zu sein. Die Kleinfa¬milie kann dem einen Grund zur Auswanderung sein, sei es aus Uberdruss sei es aus Verantwortungsbewusst¬sein (weil er sich um ihre Versorgung bemühen will) heraus. Einen anderen hält sie im Land. Nichts deutet darauf, dass die hier gegebenen zweideutigen Umstän¬de (kein fester Beruf, Großfamilie im Land, geringes Grundeigentum) Zeichen für mangelnde Bindung der Klägerin an ihr Heimatland sind und es für sie (anders als bei Menschen üblich) keine anderweitigen Bindun¬gen an das Land gibt, dessen Sprache sie spricht, in dem
sie geboren und aufgewachsen ist, so dass ihr das Leben in der Fremde verlockender scheinen muss.
Damit sollen die stets denkbaren Zweifel an der Rück¬kehrbereitschaft eines Menschen nicht geleugnet wer¬den. Ermessensfehlerhaft ist es jedoch, dass die Beklagte die damit gekennzeichneten öffentlichen Interessen hö¬her gewichtet als das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Elternrecht der Klägerin. Das gewährt ihr kein Aufenthaltsrecht, erheischt doch aber in einer Ab¬wägung angemessene Berücksichtigung (vgl. etwa Bun¬desverfassungsgericht, Beschluss vom 9.1.2009 -2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 = InfAuslR 2009, 250). Eben daran fehlt es. Das Gericht folgt der Klägerin, hält die Erwägungen der Beklagten für verfehlt. Die rege Reisetätigkeit der Menschen zeigt, dass es nach all¬gemeiner Auffassung einen eigenen Wert hat, sich von Menschen und Orten durch Augenschein ein eigenes Bild zu machen. Die Vorstellung der Beklagten vom Umgang mit Menschen verkürzt diese auf sie selbst, übergeht, dass der Mensch durch seine Bezüge zur Um¬welt geprägt sein und oft nur in Kenntnis dieser ver¬standen werden kann. Bezogen auf ein Kind bedeutet das erfahrungsgemäß, dass man nur wenig von seinem Kind erfasst, wenn man es nicht auch in seiner Umwelt sieht. Mit dieser wohl selbstverständlichen Erfahrung unvereinbar ist die Auffassung der Beklagten, es spiele bei einem 15-jährigen keine Rolle, ob man ihn sechs Wochen außerhalb seiner nun üblichen Umgebung oder drei Monate in ihr erlebt. Nun mag das noch anders zu sehen sein, wenn zwischen Kind und Elternteil ohnehin nur geringe Kontakte bestanden haben und nicht zu erwarten ist, dass die Besuche zu einer wesentlichen Intensivierung führen sollen. Hier aber lebte das Kind die ersten 13 Jahre seines Lebens mit der Klägerin und erst seit weniger als drei Jahren mit seinem Vater.
Diese Überlegungen zur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der es Eltern weitgehend freistellt, wie sie ihr Kind pflegen und erziehen, und damit nicht nur ein Mindestmaß an Umgang schützt, sondern auch weiter¬gehende Beziehungen, im konkreten Fall werden durch das wiederholt angesprochene Urteil des Oberverwal¬tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2009 nicht falsifiziert. Zwar meinte das Gericht, die Beklagte habe die Klägerin (Mutter 1998 und 2001 geborener
Kinder) darauf verweisen dürfen, familiäre Kontakte durch Schriftwechsel oder Telefonverkehr sowie durch Besuche der Kinder im Heimatland aufrechtzuerhalten. Doch zeigt der Verweis auf den Beschluss des Bundes¬verwaltungsgerichts vom 21.10. 1996 – BVerwG 1 B 113.96 -, NVwZ-RR 1997, 319 [320] = InfAuslR 1997, 67, dass das nur dann ausreicht, wenn eine hinreichende Besorgnis besteht, der Ausländer wolle ein Besuchs¬visum nutzen, um einen längeren Aufenthalt zu erwir¬ken. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschie¬denen Fall war diese Besorgnis gegeben, weil die Rückkehrprognose nur zu ihren Ungunsten ausfallen konnte. Das ist hier nicht der Fall.
In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob hier eine Reduzierung des Ermessens in der Weise ge¬geben ist, dass nur die Erteilung des Visums fehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Das Gericht bejaht dies. Dem Gericht erscheint es gleichermaßen wahr¬scheinlich, dass die Klägerin bei ihrem Kind und ihrem langjährigen Freund bleibt, der nun bei gesichertem Aufenthalt geschieden und ihr fortwährend verbunden ist, wie dass sie in das Land zurückkehrt, in dem sie wohl ihr Leben lang gelebt hat und in dem ihre Gro߬familie lebt, was nach Darstellung ihrer Bevollmäch¬tigten in der mündlichen Verhandlung von einiger Be¬deutung ist. Dieser Gewichtung hat die Beklagte, die zu einer Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen in der Lage gewesen wäre 3114 Satz 2 VwGO), nicht wider¬sprochen. Sie hat auch sonst keinen Umstand auf¬gezeigt, der bislang keine Rolle gespielt hat und dem sie nun Bedeutung beimessen wollte. Bei dieser Sach¬lage drängt nach Auffassung des Gerichts die Wertung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die durchaus bestehenden gegenläufigen Interessen in einer Weise zurück, dass diese nicht mehr zur Versagung führen können. Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhand¬lung, dass dies dann bei Fällen mit Familienbezug stets zur Visumserteilung führen würde, trifft nicht zu. Die Besonderheit hier ist, dass Mutter und Sohn mehr als 13/16 des Lebens des Sohnes miteinander verbrachten, dass sie noch eine lebendige Beziehung haben und dass der Junge noch minderjährig ist.«
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Visumsfreie Einreise aus Serbien und anderen Ländern nur bei bestimmten Voraussetzungen!
Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Bald Visabefreiung für Staatsangehörige von Albanien und Bosnien und Herzegowina
Die Staatsangehörigen von Albanien und Bosnien und Herzegowina sollen nach dem Willen der EU bald die Visafreiheit erhalten. Voraussetzung ist der Besitz eines biometrischen Reisepasses. Die Regelung wird der Regelung über die Visafreiheit für Staatsangehörige von Montenegro, Mazedonien und Serbien entsprechen. Eine entsprechende Änderung der VO/539/2001/EG ist in Vorbereitung.
Auch in Hinblick auf Georgien gibt es Veränderungen. Ein Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Georgien soll kommen. Falls das Abkommen in Kraft tritt erlangen Inhaber georgischer Diplomatenpässe Visumsfreiheit. Sie können sich dann 90 Tagen innerhalb eines Bezugzeitraumes von 180 Tage im Schengengebiet, ohne Norwegen, Island und der Schweiz aufhalten.
Die Verordnung VO/539/2001/EG im Wortlaut:
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen.
(2) Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend “Schengen-Protokoll” genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (3) festgelegt ist.
(3) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) gehören.
(4) In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.
(5) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.
(6) Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten “Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge” muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
(8) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.
(9) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
(10) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.
(11) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.
(12) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:
- Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens (*) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;
- Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795 des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (**) anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;
- Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.
(4) Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
- Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Rat und der Kommission die Einführung der Visumpflicht binnen neunzig Tagen nach ihrer Ankündigung oder ihrer Anwendung schriftlich mit; diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. In der Mitteilung werden der Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme sowie die Art der betroffenen Reisedokumente und Visa angegeben.
Beschließt das Drittland noch vor Ablauf dieser Frist die Aufhebung der betreffenden Visumpflicht, so wird die Mitteilung überflüssig. - Die Kommission unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte zur Wiedereinführung des visumfreien Reiseverkehrs.
- Die Kommission erstattet dem Rat binnen neunzig Tagen nach der Veröffentlichung der Mitteilung in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bericht. Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur vorübergehenden Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands beigefügt werden. Die Kommission kann den Vorschlag auch nach den Beratungen des Rates über ihren Bericht vorlegen. Der Rat beschließt binnen dreier Monate mit qualifizierter Mehrheit über einen solchen Vorschlag.
- Die Kommission kann, wenn sie es für erforderlich hält, ohne vorherigen Bericht einen Vorschlag für die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des in Buchstabe c genannten Drittlands vorlegen. Auf diesen Vorschlag findet das Verfahren gemäß Buchstabe c Anwendung. Der betreffende Mitgliedstaat kann mitteilen, ob er es wünscht, dass die Kommission von der vorübergehenden Wiedereinführung einer solchen Visumpflicht ohne vorherigen Bericht absieht.
- Unbeschadet der Buchstaben c und d kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, um das betreffende Drittland aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen. Wurde eine vorübergehende Maßnahme gemäß den Buchstaben c oder d beschlossen, so unterbreitet die Kommission den Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der vorübergehenden Maßnahme. Ein solcher Vorschlag enthält ferner Bestimmungen über die Aufhebung der vorübergehenden Maßnahmen, die gegebenenfalls nach Buchstaben c oder d eingeführt worden sind. Die Kommission wird inzwischen weiterhin auf die Behörden des betreffenden Drittlands einwirken, damit sie den visumfreien Reiseverkehr für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats wieder einführen.
- Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so setzt der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Alle gemäß Buchstabe d beschlossenen vorübergehenden Maßnahmen laufen sieben Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so läuft die vorübergehende Maßnahme erst nach der letzten Veröffentlichung aus.
(5) Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gilt als “Visum” eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für
- die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;
- die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits.
Artikel 3
-aufgehoben-
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:
- Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen nach einem der Verfahren, die in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden * vorgesehen sind;
- ziviles Flug- und Schiffspersonal;
- Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;
- ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;
- Inhaber von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:
- Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;
- Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;
- Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind mitführen,.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen.
Artikel 5
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 6
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Artikel 7
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates (1) wird durch diese Verordnung ersetzt.
(2) Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert:
- Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil I der GKI sowie von Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung: “I. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten visumpflichtig sind”
- Die Liste in Anhang 1 Teil I des GKI sowie in Anhang 5 Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.
- Die Bezeichnung von Anhang 1 Teil II der GKI sowie von Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung: “II. Gemeinsame Liste der Drittländer, deren Angehörige in allen an die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 gebundenen Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind”
- Die Liste in Anhang 1 Teil II der GKI sowie in Anhang 5 Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhält die Fassung der Liste in Anhang II dieser Verordnung.
- Teil III der Anhang 1 der GKI sowie Teil III der Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs werden gestrichen.
(3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Im Falle der Staatsangehörigen des in Anhang II aufgeführten Landes, das mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, wird jedoch der Beginn der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 vom Rat später nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3 des Vertrags auf der Grundlage des Berichts nach Unterabsatz 2 beschlossen.
In dieser Hinsicht ersucht die Kommission das betreffende Land um Angabe der Verpflichtungen, die dieses Land hinsichtlich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich der Rückführung von illegal aufhältigen Personen mit Herkunft aus diesem Land einzugehen bereit ist, und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 einen ersten Bericht zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen.
Bis zur Annahme des Rechtsakts des Rates betreffend den vorstehend genannten Beschluss unterliegen die Staatsangehörigen dieses Landes der Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 1. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung sind uneingeschränkt anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2001.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M-I. KLINGVALL
ANHANG I
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1
1. STAATEN
Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Äquatorialguinea
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bahrain
Bangladesch
Belarus
Belize
Benin
Bhutan
Birma/Myanmar
Bolivien
Bosnien-Herzegowina
Botsuana
Burkina Faso
Burundi
China
Côte d’Ivoire
Demokratische Republik Kongo
Dominica
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Eritrea
Fidschi
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Grenada
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kasachstan
Katar
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo
Kuba
Kuwait
Laos
Lesotho
Libanon
Liberia
Libyen
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mikronesien
Moldau
Mongolei
Mosambik
Namibia
Nauru
Nepal
Niger
Nigeria
Nordkorea
Nördliche Marianen
Oman
Pakistan
Palau
Papua-Neuguinea
Peru
Philippinen
Ruanda
Russland
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Sudan
Suriname
Swasiland
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Thailand
Timor-Leste
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschad
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999
Taiwan
Palästinensische Behörde
3. BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens), die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,
britische Überseebürger (British Overseas Citizens),
britische Untertanen (British Subjects),die kein Aufenthaltsrecht (Right of Abode) im Vereinigten Königreich haben,
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
ANHANG II
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2
1. STAATEN
Andorra
Antigua und Barbuda
Argentinien
Australien
Bahamas
Barbados
Brasilien
Brunei Darussalam
Bulgarien
Chile
Costa Rica
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (*)
El Salvador
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kanada
Kroatien
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Monaco
Montenegro (*)
Neuseeland
Nicaragua
Panama
Paraguay
Rumänien
San Marino
Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (*)
Seychellen
Singapur
Südkorea
Uruguay
Vatikanstadt
Venezuela
Vereinigte Staaten
(*) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND:
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Passersatz und Verstoß gegen die Passpflicht
1. § 3 AufenthG spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.
2. Folgende Dokumente fallen darunter: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personausweise der Mitgliedstaaten der EU, amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.
3. Von den zuständigen Ausländerbehörden werden folgende Dokumente als Passersatz ausgestellt: Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose und das Standardreisedokument für die Rückführung.
Um entsprechende Ausweise ausgestellt zu erhalten ist es notwendig, darauf gerichtete Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Die für die Ausstellung des Passersatzes notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden (vgl. dazu § 5 ff AufenthV)
4. § 81 Absatz 6 AufenthV enthält eine Übergangsregelung für alle anderen Dokumente: Dokumente die weder in § 4 AufenthV noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 01.02.2005 ihre Passersatzfunktion verloren.
5. Ein Verstoß gegen die Passpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden (vgl. § 56 Absatz 1 Nr. 1; 77 Nr. 2 AufenthV i.V.m. 98 Absatz 3 Nr. 7 AufenthG).
6. Eine Ausweisung aufgrund einer Passlosigkeit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verwirklicht werden. (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 1 b AufenthG).
7. Außerdem ist der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes Voraussetzung für die Verlängerung eines befrsiteten Aufenthaltstitels bzw. bei der Beantragung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
8. Die Paragraph 4 ff. der Aufenthaltsverordnung lauten:
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
- der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
- der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
- der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
- die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
- die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
- das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- den oder die Vornamen,
- Doktorgrad,
- Tag und Ort der Geburt,
- Geschlecht,
- Größe,
- Farbe der Augen,
- Wohnort,
- Staatsangehörigkeit.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- die Abkürzung “PT” für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
- die Abkürzung “D” für Bundesrepublik Deutschland,
- den Familiennamen,
- den oder die Vornamen,
- die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
- die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- den Tag der Geburt,
- die Abkürzung “F” für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und “M” für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
- die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
- die Prufziffern und
- Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrucke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
- in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
- die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
- für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund deren auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 Passgesetz, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
- wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niedertassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
- um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
- wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.
§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.
§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von
- zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
- sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.
(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.
§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.
§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.
(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.
§ 13 Notreiseausweis
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er
- Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
- aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
- zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
- zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.
Berechnung der Dreimonatsfrist für sichtvermerksfreie Drittausländer (Artikel 20 SDÜ):
1. Gemäß Artikel 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Ausländer, die für die Einreise nach kein Visum benötigen drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Datum der ersten Einreise im Schengenraum frei bewegen.
2. Richtiger Weise wird die Ansicht vertreten, dass sich die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ entsprechend §§ 187 Absatz 1 BGB, 188 Absatz 2 Alternative 1 BGB berechnet. Danach zählt der Einreisetag bei der Berechnung der Frist nicht mit und bei einer Einreise am 07. September muss die Ausreise spätestens am 07. Dezember (bis Mitternacht) erfolgen.
3. Das Bundesministerium des Innern (BMI) vertritt allerdings eine andere Auffassung. Es hat die Bundespolizei mit Erlass vom 21.02.2007 angewiesen, die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ als 90-Tages-Frist zu berechnen und dabei den Tag der Einreise mitzuzählen (Aktenzeichen des Erlasses: B II 2 – 645 347/0).
4. Solange dieser Erlass nicht aufgehoben wird, ist allen Betroffenen zu raten, sich an die Berechnungsweise des BMI zu halten.
5. Im oben genannten Beispiel ist der Tag der Ausreise der 06. Dezember.