1. Die Möglichkeiten für Fachkräfte in Deutschland werden erweitert. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung leichter nach Deutschland einzuwandern.
2. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.
3. Fachkräften mit beruflicher Bildung haben freien Zugang zu dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkung auf Mangelberufe fällt weg.
Entscheidend ist nur noch, dass die Ausbildung in Deutschland anerkannt wird und dass die Beschäftigung in Deutschland in Verbindung mit der Qualifikation steht.
Hier kann ich Ihnen aufgrund meiner Spezialkenntnisse in dem Bereich und meiner langjährigen Erfahrungen weiterhelfen.
4. Der erste Schritt für einen Aufenthalt in Deutschland ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Dafür ist ein gesondertes Verfahren in Deutschland erforderlich.
Dazu stehe ich und mein Team Ihnen gerne zur Verfügung.
5. Eine Einreise ohne ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist auch möglich. Es werden Visa zur Arbeitsplatzsuche an Fachkräfte erteilt.
6. IT-Spezialisten mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung können sogar ohne formalen Abschluss ein Visum zur Arbeitsaufnahme erhalten.
7. Falls zur Anerkennung des Berufsabschlusses bzw. der Qualifikation weitere Qualifikationsmaßnahmen erfordern, können diese in Deutschland mit Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen durchgeführt werden. Auch dafür werden Visa erteilt.
Für weitergehende Fragen bitte ich Sie sich direkt an mich zu wenden unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Keine Passpflicht, wenn die Identität anderweitig geklärt ist
1. Das OVG Niedersachsen befasste sich in seinem Beschluss vom 6.09.2016 (Az: 8 LA 47/16) mit der Frage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 I, II AufenthG immer vorliegen müssen. Dazu gehört auch die Passpflicht, also die Pflicht, immer einen Pass vorlegen zu müssen.
2. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen verneint. Wenn die Identität eines Ausländers geklärt ist, muss er bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gültigen Pass vorlegen, wenn die Passbeschaffung für ihn schwierig oder unzumutbar ist.
3. Hier hatte ein Ausländer Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Dies muss aus Sicht des Gerichts bei der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden. Die Behörde sei verpflichtet in dem Fall abzuwägen, ob die Vorlage eines Passes tatsächlich gefordert werden kann.
4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG müssen daher bei einer Abwägung nicht immer vorliegen.
Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung
1.Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 28.06.2016, Az.: 11 K 2156/16, entschieden, dass eine rechtswidrige Einbürgerungszusicherung nach § 48 I VwVfG zurückgenommen werden kann.
2.Eine Einbürgerungszusicherung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorlag, § 48 II 3 VwVfG. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur eine arglistige Täuschung zur Rücknahme führen kann.
3.Die Behörde muss dann bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Ausländers vornehmen.
Der Ausländer kann seine bisherige Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Verzicht aufgeben und zwar bereits vor einer Einbürgerung. Bis zur Einbürgerung ist der Ausländer dann staatenlos. Deswegen muss das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung bei der Abwägung daher unbedingt zu Gunsten des Ausländers beachtet werden.
4. Grundsätzlich steht die Verurteilung wegen Straftaten einer Einbürgerung entgegen. Einschränkungen davon bestehen jedoch z.B. nach § 12 a I Nr. 2 StAG, wenn eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen liegt. Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden sie zusammengezählt.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung
Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels
1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.
2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.
Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden
3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.
4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.
Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.
5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.
Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Mobil: +49 179 52 575 33
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).
Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder mit Wohnsitz im Ausland, § 14 StAG
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation vom 1.04.2012 (BQFG)
Das BQFG begründet einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Für über 500 Berufe wird der Abschluss bundesstaatlich geregelt.
Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sind ebenfalls entsprechende Gesetze in Kraft. Die entsprechenden Gesetze sind auf dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (www.bp-portal.de) unter der nachstehenden Adresse hinterlegt: https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länder-zuständigkeiten
Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu vereinfachen und zu verbessern.
Bisher sind die meisten Anträge positiv entschieden worden.
Gerne helfe ich Ihnen in einer solchen Angelegenheit weiter.
Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest
1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)
In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.
2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).
3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.
Offenbarungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausländerbehörde von einem Ausländer verlangen kann, unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Etwa bei Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel und ähnliche Umstände. Diese Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde ist Wirksam, auch wenn für eine solche „Verpflichtungserklärung“ keine Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz besteht. Die Verpflichtung muss in allerdings in schriftlicher Form, inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein und die Erklärung muss von dem Ausländer unterschrieben worden sein.
Verstößt der Ausländer gegen eine solche Verpflichtung, kann ihm später vorgehalten werden, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht rechtmäßig gewesen sei (Rechtsgedanke des Rechtsmissbrauches).
Der Vorwurf gilt nur dann, wenn dem Ausländer nachgewiesen werden kann, dass er mit Vorsatz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.
(BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 1 C 16.12)
Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
Eine nachweisbare Prüfungsangst (Prüfungsphobie) reicht aus, um eine Krankheit im Sinne von § 10 Absatz 6 StAG zu sein. Der Einbürgerungsbewerber muss dann im Rahmen der Einbürgerung nicht in der Lage sein nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch einen Einbürgerungstest muss er nicht bestehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013, 5 A 1390/12.Z