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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Lebensunterhalt

Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?

15. Oktober 2014 //  by Rechtsanwalt//  3 Kommentare

Das OVG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Visum zum Familiennachzug auch erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu muss dann noch dargelegt werden, dass den Eheleuten ein Zusammenleben in einem anderen Land nicht möglich ist.

Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Eine amtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedarf es dafür nicht.  Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass im konkreten Fall eine nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei dem Ehegatten bestehe.

Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Ehegatte seine Pflicht verletzt habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 31 Absatz 2 SGB II, Fehlen von Sanktionen). Das Oberverwaltungsgericht hebt aber auch hervor, dass es sich bei § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) um eine der wichtigsten Voraussetzung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handle und das Fehlen von Sanktionen nach § 31 ff SGB II nur ein zu berücksichtigender Umstand sei.

Daher bedarf es im Einzelfall stets einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Fakten.

Wenn bei Ihnen ein solcher Umstand vorliegt, helfen wir gerne weiter.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt, Visum, Visumsverfahren

Familieneinheit und humanitärer Aufenthaltstitel für Ehegatten. Sicherung des Lebensunterhaltes.

16. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  6 Kommentare

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Lebensunterhalt

Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung

23. November 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Die Berechnung des Lebensunterhaltes hat sich zunächst zugunsten des Antragstellers geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Pauschale nach § 30 SGB II zukünftig bei der Berechnung des Lebensunterhalts nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG 1 C 20.09 und 1 C 21.09).

§ 30 SGB II lautet:

“Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.”

Die Freibeträge sind bisher von den Ausländerbehörden von dem erzielten Bruttolohn abgezogen worden. Dies führte zu einer Verringerung des zur Verfügung stehenden Lohnes. Zukünftig wird darauf zu achten sein, dass dies bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht mehr geschieht. Damit steht der Antragsteller  besser dar als zuvor.

2. Andererseits hat das Bundesveraltungsgericht auch entschieden, dass grundsätzlich für die gesamte Familie nachgewiesen werden muss, dass genügend Einkommen vorhanden ist.

Eine isolierte Betrachtungsweise ist nicht möglich. Bei der Berechnung ist der Bedarf aller Familienmitglieder zu berücksichtigen.

Der Fall, dass ein nachziehender Ehegatte sich darauf beruft, dass bei einer isolierten Betrachtungsweise sein Lebensunterhalt gedeckt wäre, ist nun nicht mehr möglich.

Nur wenn genügend Einkommen für alle Familienmitglieder nachgewiesen wird, gilt der Lebensunterhalt als gesichert (BVerwG 1 C 20.09).

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Lebensunterhalt

Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes

13. Februar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig sind und völlig neu berechnet werden müssen.

Jetzt ist in absehbarer Zeit mit einer Anhebung der Regelsätze zu rechnen.

2. Die Hartz-IV-Regelsätze dienen im Ausländerrecht als Grundlage für die Berechnung des   monatlichen, finanziellen Bedarfs eines Antragstellers.

3. Es gilt der Grundsatz: werden die Hartz-IV-Regelsätze erhöht, steigt auch der finanzielle Bedarf eines Antragstellers.

Für den erfolgreichen Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wird ein entsprechend erhöhter Nettoverdienst vorliegen müssen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhalt

Fristverlängerung bei der gesetzlichen Altfallregelung (Bleiberechtsregelung) durch die Innenministerkonferenz ?

20. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.   Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Kirchen fordern seit langem eine Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung.

2.    Die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung läuft am 31.12.2009 ab. Zu dem Zeitpunkt muss bis jetzt gegenüber den Ausländerbehörden nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller in der Vergangenheit überwiegend gesichert war.

3. Es wird dabei bisher nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Wirtschaftskrise viele Arbeitnehmer entweder ihre Arbeit verloren haben oder in Kurzarbeit sind und dadurch Lohneinbußen haben.

4. Die Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung kann deshalb dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen dem Rückfall in die Duldung vorgebeugt werden kann.

5. Offensichtlich haben die Innenminister der Länder die Kritik aufgenommen. Bei der Anfang Dezember 2009 stattfindenden Innenministerkonferenz soll nun über eine solche Fristverlängerung diskutiert werden.

Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthalt, Bleiberecht, Duldung, Lebensunterhalt

Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

27. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Lebensunterhalt

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung), eine Zwischenbilanz

21. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.    Die Bundesregierung hat erklärt, dass bis Ende Juni 2009 insgesamt 35128 Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, § 104 a AufenthG, erhalten haben. Davon erhielten 28227 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“, da sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern konnten.
Diese Personen müssen zum Stichtag am 31.12.2009 nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, reicht es nicht aus, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Notwendig ist es vielmehr, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II hat.

2.    In weiteren 2760 Fällen wurde auf einen Antrag nach der Altfallregelung eine Aufenthalterlaubnis auf anderer rechtlicher Grundlage erteilt.
Diese anderen rechtlichen Grundlagen sind meiner Erfahrung nach insbesondere die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, § 25 AufenthG. Diese werden durch die Altfallregelung nicht verdrängt. Hierbei kommt es insbesondere darauf an nachzuweisen, dass die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gelungen ist. Für eine anzuerkennende Integration spricht, unter anderem, die Mitgliedschaft in Vereinen oder politischen Parteien. Es geht hierbei um eine Wertungsfrage, die von den Behörden und Gerichten abschließend beurteilt wird. Es ist daher im eigenem Interesse wichtig, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ausländerbehörde alle wichtigen Informationen vor einer abschließenden Entscheidung erhält.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Lebensunterhalt

Grundsicherung angehoben. Notwendiger Lebensunterhalt steigt.

25. September 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Des einen Freud ist des anderen Leid!

1.     Seit dem 01.07.2009 ist die Regelleistung in den alten Bundesländern auf 359,- € für volljährige Person  angehoben worden. Der Betrag wird als staatliche Grundleistung an Arbeitssuchende ausbezahlt . Die Arbeitssuchenden werden dagegen natürlich nichts Einzuwenden haben. Leider wird der Betrag der Grundsicherung auch für die Berechnung des Bedarfs eines Ausländers zu Grunde gelegt, welcher der Ausländerbehörde die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen muss.

Wenn der finanzielle Bedarf durch die Berechnung steigt, erhöht sich auch das notwendige Nettoeinkommen, welches der  Betroffene monatlich zur Verfügung haben muss, um die Deckung seines Lebensunterhaltes nachweisen zu können.

Der Bedarf eines Betroffenen wird stets dem Einkommen gegenüber gestellt. Nur wenn das Nettoeinkommen den Bedarf übersteigt, ist der Nachweis  erbracht. Die Erhöhung führt bei einer mehrköpfigen Familie leicht dazu, dass ein Mehrbedarf in Höhe 100,- bis 200,-  € netto oder mehr monatlich besteht. Die Berechnung, ob der Lebensunterhalt gedeckt ist, ist im Übrigen noch komplizierter, als es sich vielleicht anhört. Das führt  auch dazu, dass die Ausländerbehörden Fehler in der Berechnung machen. Es kann sich daher im Zweifel lohnen,  die Berechnung der Ausländerbehörde von einem kundigen Rechtsanwalt  überprüfen zu lassen.

2.     Zu verdanken ist eine zusätzliche Verschärfung des Probelmkreises  dem Bundesverwaltungsgericht, das in einer jüngeren Entscheidung, zu Lasten der Ausländer, entschieden  hat, dass die Abschläge vom Einkommen nach § 11 SGB II auch bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sind. Dies hatten zuvor noch viele Ausländerbehörden (z. B. in Hessen) und Verwaltungsgerichte anders gesehen. Das  Bundesverwaltungsgericht hat es nicht gelten lassen, dass § 11 SGB II eigentlich nur den Erwerbsuchenden zu Gute kommen soll  und keine Verschärfung des Aufenthaltsrechts beabsichtigt.

Gerade im Hinblick auf die anstehenden Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung zum 31.12.2009, wird es viele Betroffene  geben, die sich dem Problem des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber sehen werden. Für die Betroffene ist es daher unbedingt ratsam sich bereits vor Stellung eines Verlängerungsantrags zu vergewissern, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber der Ausländerbehörde geführt werden kann. Stellt die Ausländerbehörde ersteinmal fest, dass das Einkommen nicht ausreicht, befindet man sich mitten in einem Verwaltungsstreitverfahren.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Grundsicherung, Lebensunterhalt

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