1. Gemäß Artikel 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Ausländer, die für die Einreise nach kein Visum benötigen drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Datum der ersten Einreise im Schengenraum frei bewegen.
2. Richtiger Weise wird die Ansicht vertreten, dass sich die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ entsprechend §§ 187 Absatz 1 BGB, 188 Absatz 2 Alternative 1 BGB berechnet. Danach zählt der Einreisetag bei der Berechnung der Frist nicht mit und bei einer Einreise am 07. September muss die Ausreise spätestens am 07. Dezember (bis Mitternacht) erfolgen.
3. Das Bundesministerium des Innern (BMI) vertritt allerdings eine andere Auffassung. Es hat die Bundespolizei mit Erlass vom 21.02.2007 angewiesen, die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ als 90-Tages-Frist zu berechnen und dabei den Tag der Einreise mitzuzählen (Aktenzeichen des Erlasses: B II 2 – 645 347/0).
4. Solange dieser Erlass nicht aufgehoben wird, ist allen Betroffenen zu raten, sich an die Berechnungsweise des BMI zu halten.
5. Im oben genannten Beispiel ist der Tag der Ausreise der 06. Dezember.