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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Rechtsanwalt

Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)

6. August 2013 //  by Rechtsanwalt//  4 Kommentare

Eine nachweisbare Prüfungsangst (Prüfungsphobie) reicht aus, um eine Krankheit im Sinne von § 10 Absatz 6 StAG zu sein. Der Einbürgerungsbewerber muss dann im Rahmen der Einbürgerung nicht in der Lage sein nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch einen Einbürgerungstest muss er nicht bestehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013, 5 A 1390/12.Z

 

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Sprachkenntnisse

Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

22. März 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 8 EMRK von Bedeutung.

1. Einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob eine Ausreise unmöglich ist kann sich aus einem rechtlichen Abschiebeverbot ergeben.

Ein Abschiebungsverbot kann sich dann aus Art. 8 EMRK (Völkerrecht) ergeben, wenn eine Person in Deutschland „verwurzelt“ ist.

2.  Der Schutz des Art. 8 EMRK geht weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich dabei auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.

Zu dem geschützten Privatleben zählen die Gesamtheit der sozialen Bindungen, also das Netz an sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

3. Nicht einheitlich wird  die Frage beantwortet, ob der bisherige Aufenthaltsstatus rechtmäßig gewesen sein muss, damit sich der Ausländer auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt jetzt dazu, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht generell ankommen könne. Erst bei der Frage der Abwägung bzw. einer möglichen Beschränkung des Rechts aus Art. 8 EMRK kommt es auf den unrechtmäßigen Aufenthalt an. So hat der EMGR in seinem Urteil vom 14.06.2011 in der Sache Osmann gegen Dänemark, Nr. 38058/09, entschieden.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließt also den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus.

4. Folgende Aspekte spielen bei der Frage der Verwurzelung in Deutschland eine entscheidende Rolle, wobei jedem Punkt eine unterschiedliche Gewichtung zukommt:

Dauer des Aufenthaltes, soziale und gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Integration, Straffreiheit, Bindung an das Herkunftsland, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes und eigene Kinder und deren Entwicklung. (vgl. insgesamt zu der Aufzählung: EGMR; Üner gg Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Nr. 46410/99, Rn 57 ff.)

5. Beachtet werden muss insbesonderen von den zunächst entscheidenden Ausländerbehörden, dass nicht ein Merkmal alle anderen verdrängt. Der unrechtmäßige Aufenthalt oder die papierlose Einreise oder auch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat sprechen daher nicht generell gegen eine Verwurzelung. Jeder Einzelfall ist von den zuständigen Stellen gesondert zu betrachten.

6. In diesen Fragen ist es sicher ratsam einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen dafür  zur Verfügung.

 

 

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Ausweisung

Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Welche Möglichkeiten hat der Betroffene?

5. Februar 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Anordnung der erkennungsdienstliche Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Wie ist die Rechtslage?

1. Zuständige für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sind Staatsanwaltschaft und Polizei. Die Maßnahmen sollen von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn sie „notwendig“ im Sinne von § 81 b StPO sind.

Von Bedeutung ist zunächst die Unterscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörden tätig werden.

2. Handelt es sich um eine Anordnung im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alt. StPO) kann gegen die Maßnahme das Amtsgericht angerufen werden (§ 98 Absatz 2 StPO). Dort hat man insbesondere Erfolg, wenn man darlegen kann, dass die Maßnahme nicht „notwendig“ ist.

3. Wenn die Polizei die Maßnahme als Präventivmaßnahme anordnet, das heißt, um zukünftige Straftaten besser aufklären zu können, dann ist gegen die Anordnung der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht möglich.  Auch hier bestehen für eine Klage ausreichende Erfolgsaussichten, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme in Zweifel gezogen werden kann. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.

4. Übrigens: Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen gehören auch die Stimmaufnahmen oder Videofilmaufnahmen. Jede einzelne Maßnahme muss auf ihre Notwendigkeit im Sinne der oben genannten Vorschrift geprüft werden.

5. Achtung: Umstritten ist die Frage, ob ein Rechtsmittel gegen die Anordnung noch zulässig ist, wenn die erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt worden ist und sich damit erledigt hat. Deswegen ist es aus Sicht des Betroffenen ratsam in diesen Fällen sehr schnell zu reagieren und tätig zu werden.

 

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht

Erfolgreicher Studienabschluss – Prognoseentscheidung durch die Ausländerbehörde (§ 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG)

4. Februar 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

1. Nach § 16 Absatz 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG führt die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung durch, ob die für einen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeit noch angemessen ist.

Es handelt sich hierbei um eine Rechtsentscheidung der Ausländerbehörde. Das zuständige Verwaltungsgericht hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung der Ausländerbehörde im vollen Umfang Nachzuprüfen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.07.2012 entschieden (VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 3 B 874/12).

Es kann sich daher lohnen, im Falle einer negativen Entscheidung durch die Ausländerbehörde, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den angestrebten Studienerfolg sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.

3. Dabei kann sich weder die Ausländerbehörde noch der Student allein auf die Zehnjahresfrist berufen, wie sie in den Verwaltungsvorschriften bei Nr. 16.2.7. VV-AufenthG festgelegt ist.

Bei der vorzunehmenden Prognose müssen die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendete Zeitbedarf herangezogen werden. Ebenso muss das Bemühen, den Abschluss des Studiums in einen überschaubaren Zeitraum erreichen zu können, vom Studenten nachgewiesen werden.

4. Als weitere Grundlage für richtige Prognose ist stets die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang heranzuziehen.

5. Werden dem Ausländer von der Ausbildungsstelle hinreichende Erfolgsaussichten zugesprochen, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht berechtigt, von dieser prognostischen Einschätzung einer fachkompetenten Stelle abzuweichen.

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Studium

Am Ende wird alles Gut. Wenn es nicht gut wird, ist es noch nicht das Ende. Oscar Wilde

20. Dezember 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

 

Kategorie: ZitateSchlagwort: Aktuell

Blue Card oder Blaue Karte EU: Arbeitserlaubnisse für über 60 Berufsgruppen

29. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Einführung der Blue-Card oder Blaue Karte EU hat jetzt schon positive Effekte für Ausländer  auf dem Arbeitsmarkt. Durch die Einführung ist es über 60 Berufsgruppen möglich, eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zu erhalten. Es ist gerade diese Vorrangprüfung, die häufig einer Anstellung entgegensteht. Eine Blaue Karte EU kann ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes ist, beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung ist zunächst, dass der Antragsteller einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen  Hochschulabschluss hat.

Außerdem muss der Ausländer im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.400 € vorlegen. Eine Ausnahme davon bilden die sogenannten Mangelberufe. Dort muss im Jahr 2015 ein Gehalt von lediglich 37.752 €  gezahlt werden. Diese Mangelberufe stellen Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte dar.

In der Regel muss der Antrag auf Erteilung im Visumsverfahren gestellt werden. Ausnahmen davon sind allerdings möglich. Im Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

 

Kategorie: Allgemein, AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Blue Card, Vorrangprüfung

Familieneinheit und humanitärer Aufenthaltstitel für Ehegatten. Sicherung des Lebensunterhaltes.

16. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  6 Kommentare

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Lebensunterhalt

Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten

16. April 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Gemäß § 9 Absatz  2 Nr. 1 AufenthG ist einem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Nach der speziellen Regelung des § 26 Absatz IV AufenthG kann einem Ausländer nach 7 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG). Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.  Bei der Berechnung dieser Zeiten kann auch die Dauer eines Asylverfahrens angerechnet werden. Das gilt auch dann wenn zunächst nur eine Duldung erteilt wird. Das gilt sogar dann, wenn das Asylverfahren negativ  beschieden wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.09.2011, Az.: 1 C 17.10, entschieden. Die Ausländerbehörde hat bei der Prüfung die Frage zu beantworten, ob ein nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattetet Aufenthalt eine Grundlage für die Integration in die deutschen Verhältnisse des Ausländers war. Das ist im jeden Einzelfall zu prüfen. Dem Ausländer obliegt es, dabei den Nachweis zu erbringen, dass eine Integration erfolgt ist.

 

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Niederlassungserlaubnis

Wenn die Behörde nicht entscheiden will/Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht

11. April 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen.  Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird über den Antrag des Antragstellers vom Gericht entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde den Antrag des Antragstellers während des Rechtsstreites ablehnend bescheidet (vgl. § 75 VwGO). Liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Sperrfrist aus.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht

Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

28. März 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Nach § 33 Absatz 1 muss die Ausländerbehörde entscheiden, ob ein in Deutschland geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Deutschland geboren wird und eines seiner Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG besitzt. Diese Bedingungen müssen im Zeitpunkt der Geburt vorliegen. Der Anspruch kann nicht durch eine spätere Adoption begründet werden kann.

2. Es kommt also nur darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand. Wenn der Titel des Elternteil widerrufen, erloschen oder sonst wie unwirksam war, kann das Kind keine Rechte aus § 33 AufenthG herleiten.

3. Achtung: Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 104 b AufenthG sollen das Recht aus § 33 Satz 1 AufenthG nicht vermitteln können. Das soll nach der h. M aus § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgen.

4. Meiner Ansicht nach ist das nicht richtig. Die Einschränkung gibt der Wortlaut des § 33 AufenthG nicht her. Außerdem spricht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich von einem Familiennachzug. Von einem Nachzug kann aber nicht die Rede sein, wenn das Kind in Deutschland geboren wird.

5. Die Ausländerbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des § 33 Satz 1 vorliegen. Wenn die Ausländerbehörde von sich aus keinen Aufenthaltstitel ausstellt, muss allerdings für das Kind ein Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In dem Fall prüft die Ausländerbehörde auch, ob die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen vorliegen.

6. Achtung: Es muss die Frist des § 81 Absatz 2 Satz 2 AufenthG beachtet werden. Danach ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht

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