Rechtsstellungsverbesserungsgesetz seit 2015
Durch das Rechtsstellungsverbesserungsgesetz ist die Rechtsstellung asylsuchender und geduldeter Ausländer deutlich verbessert worden.
Die Verbesserung betreffen insbesondere Erleichterungen bei den Regelungen über die Bewegungsfreiheit und beim Leistungsbezug.
Erleichterungen gibt es auch bei den räumlichen Beschränkungen für Geduldete.
Die einzelnen Regelungen finden sich in den Vorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Deutsche Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug
Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel daran, dass das Spracherfordernis mit höherrangigen Recht, insbesondere mit Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vereinbar ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2011 -2BvR 1413/10).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Darin stellt die Europäische Kommission fest, dass Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich die Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung erlaube. Ansonsten werde der Familiennachzug unangemessen erschwert.
Da allerdings weder bei Bundesverwaltungsgericht noch beim Europäischen Gerichtshof in der Sache entschieden worden war, handelt es sich bisher um eine ungeklärte Rechtsfrage. Zwar haben sich die Deutschen Gericht in der Regel für Rechtmäßigkeit der Regelung über die Spracherfordernisse ausgesprochen. Allerdings wird die dazu bisher vertretene Meinung neu diskutiert werden müssen, was momentan insbesondere die Erfolgsaussichten der Anträge im Eilverfahren erhöht (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2012, 11 B 3223/12)
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation vom 1.04.2012 (BQFG)
Das BQFG begründet einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Für über 500 Berufe wird der Abschluss bundesstaatlich geregelt.
Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sind ebenfalls entsprechende Gesetze in Kraft. Die entsprechenden Gesetze sind auf dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (www.bp-portal.de) unter der nachstehenden Adresse hinterlegt: https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länder-zuständigkeiten
Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu vereinfachen und zu verbessern.
Bisher sind die meisten Anträge positiv entschieden worden.
Gerne helfe ich Ihnen in einer solchen Angelegenheit weiter.
Zurückweisung und Zurückschiebung trotz gültigem Schengenvisum
Es passiert, dass Ausländer, die im Besitz eines Schengenvisums sind, am Flughafen in Frankfurt die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Meist ist das Schengenvisum nicht von einer Deutschen Botschaft ausgestellt wurde, sondern von einem anderen europäischen Staat, zum Beispiel Italien oder Polen. Wenn die Ausländer in der Befragung durch die Polizei nicht nachweisen können, dass der Schwerpunkt des geplanten Aufenthaltes in dem entsprechenden anderen Land (also zum Beispiel Italien oder Polen) geplant und organisiert ist, verweigert die Bundesgrenzpolizei die Einreise. Die betreffenden Personen werden daraufhin kurzerhand in den nächsten Flieger zurück in ihre Heimat gesetzt. Neben der Annullierung des Visums wird häufig auch ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitet. Für spätere Visaanträge ist das natürlich verehrend.
Um die Zurückschiebung zu verhindern muss in einem solchen Fall schnell gehandelt werden. Wenn noch Zeit ist, kann man noch einen sog. Stoppantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt einreichen.
Wenn die Zurückschiebung in das Herkunftsland bereits erfolgt ist, kann man nachträglich Widerspruch gegen das Vorgehen der Polizei einlegen, was Sinn machen kann, wenn in Zukunft noch einmal ein Visum für den Schengenraum beantragt werden soll. Wichtig ist es dann genügend Beweismittel zu haben, um nachweisen zu können, dass der Aufenthalt in dem anderen europäischen Land vorgesehen war. Oder man weist nach, dass bei dem Visaantrag keine falschen Angaben gemacht worden sind.
Gerne unterstütze ich Sie in einem solchen Fall.
Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?
Das OVG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Visum zum Familiennachzug auch erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu muss dann noch dargelegt werden, dass den Eheleuten ein Zusammenleben in einem anderen Land nicht möglich ist.
Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Eine amtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedarf es dafür nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass im konkreten Fall eine nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei dem Ehegatten bestehe.
Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Ehegatte seine Pflicht verletzt habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 31 Absatz 2 SGB II, Fehlen von Sanktionen). Das Oberverwaltungsgericht hebt aber auch hervor, dass es sich bei § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) um eine der wichtigsten Voraussetzung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handle und das Fehlen von Sanktionen nach § 31 ff SGB II nur ein zu berücksichtigender Umstand sei.
Daher bedarf es im Einzelfall stets einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Fakten.
Wenn bei Ihnen ein solcher Umstand vorliegt, helfen wir gerne weiter.
Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest
1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)
In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.
2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).
3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.
Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise
1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).
2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).
3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.
4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.
5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.
6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.
Fragen zum Kindernachzug
Seit September 2013 haben sich die Voraussetzungen für den Kindernachzug verbessert, zum Beispiel für den Kindernachzug aus dem Kosovo.
1. Zunächst stelle ich folgendes vorneweg klar, weil mir diese Frage häufig gestellt wird:
Ein ausländisches Kind kann auch dann zu seinem Vater ziehen, wenn dieser zwar der biologische Vater ist, aber nicht als Vater im rechtlichen Sinne gilt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes noch anderweitig verheiratet ist und das Kind während der Ehe geboren wird. Dann gilt der Ehemann als Vater im rechtlichen Sinne, vgl dazu § 1592 Nr 1 BGB.
Dennoch ist der Nachzug zu dem leiblichen Vater erlaubt, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht oder hergestellt werden soll.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2003 festgestellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2003, 1 Bs 227/03, InfAuslR 2003, 417).
Maßgebend bleibt immer, dass sich die Entscheidung nach dem Wohlergehen des Kindes richten soll. Das ist in dem Verfahren ausführlich darzulegen.
2. Bezüglich des erforderlichen Personensorgerechts gilt folgendes:: Die Eltern müssen, wie bisher, das Sorgerecht haben. Neu ist, dass ein Nachzug nach Deutschland auch problemlos möglich ist, wenn das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil nicht kennt. So ist es zum Beispiel im Kosovo. In solchen Fällen reicht es jetzt aus, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland erklärt hat. Oder wenn eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In einem solchen Fall kann der Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Elternteil bewilligt werden.
3. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG müssen natürlich auch erfüllt sein (Lebensunterhalt, Visumspflicht usw.)
Offenbarungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausländerbehörde von einem Ausländer verlangen kann, unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Etwa bei Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel und ähnliche Umstände. Diese Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde ist Wirksam, auch wenn für eine solche „Verpflichtungserklärung“ keine Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz besteht. Die Verpflichtung muss in allerdings in schriftlicher Form, inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein und die Erklärung muss von dem Ausländer unterschrieben worden sein.
Verstößt der Ausländer gegen eine solche Verpflichtung, kann ihm später vorgehalten werden, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht rechtmäßig gewesen sei (Rechtsgedanke des Rechtsmissbrauches).
Der Vorwurf gilt nur dann, wenn dem Ausländer nachgewiesen werden kann, dass er mit Vorsatz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.
(BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 1 C 16.12)