Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird über den Antrag des Antragstellers vom Gericht entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde den Antrag des Antragstellers während des Rechtsstreites ablehnend bescheidet (vgl. § 75 VwGO). Liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Sperrfrist aus.