• Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum

Rechtsanwalt

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers ausgedehnt!

18. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat entschieden, dass eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland  auch dann vorliegt und mit Strafe bedroht ist, wenn die  Hilfeleistung nicht entscheidend für den weiteren illegalen Aufenthalt war. Dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 2.09.2009, Az.: 5 StR 266/09 hervor.

2.1. Der Bundesgerichtshof hat damit anders als viele  Oberlandesgerichte entschieden.

2.2. Die Oberlandesgerichte haben bisher nur dann einen Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers verurteilt, wenn das Gericht festgestellt hat,  dass sich der Ausländer gerade wegen der Hilfeleistung des Angeklagten weiter in Deutschland aufgehalten hat.

Konnte dies nicht festgestellt werden,  ist die Strafbarkeit des Angeklagten entfallen und es kam zu einem Freispurch oder einer Einstellung des Verfahrens, was tatsächlich  häufig der Fall war.

3. Diese Rechtsprechung ist nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes geändert worden. Es ist daher mit einer größeren Anzahl von Verurteilungen wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu rechnen.

4. Für den Fall, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist es dem Beschuildigten zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Strafrecht, Strafverfahren

Visafreiheit für Staatsangehörige von Serbien, Montenegro und Mazedonien ab 19.12.2009

8. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.    Ab dem 19. Dezember 2009 gilt folgende Regelung: Inhaber von biometrischen Pässen der Republik Serbien, der  Republik Mazedonien und von Montenegro sind ab dem 19.12.2009 für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen von der Visapflicht befreit. Die Regelung gilt für das gesamte Schengengebiet.
2.    Es ist auch geplant, dass die Länder Bosnien-Herzegowina und Albanien in absehbarer Zeit die Visumsfreiheit erlangen werden.  Der genaue Zeitpunkt wird durch den Rat für Justiz und Inneres noch festgelegt werden.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Visum

Verlängerung der Bleiberechtsregelung (Altfallregelung) bis Ende 2011!

7. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt das Bleiberecht für geduldete Ausländer bis Ende 2011 zu verlängern.
Außerdem haben die Innenminister beschlossen, dass die Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen.
Auch die Personen, die mindestens eine Halbtagsbeschäftigung ausüben oder nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Stelle bemühen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.
.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht, Bleiberecht

Die Bedeutung des Vermögens bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe

30. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes, berechnet in Euro.

1. Die Anzahl der Tagessätze legt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst fest. Dabei richtet sich das Gericht nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien  (vgl. § 46 StGB).

2.1. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes berechnet das Gericht, in einem zweiten Schritt, nach dem Nettoeinkommen, das der Verurteilte  durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 StGB.). Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt (vgl. §  40 Absatz 2 Satz 3 StGB).

2.2. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den anrechenbaren Einkünften, abzüglich der  abzugsfähigen Belastungen. Das sich daraus ergebende monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um die einzelne Tagessatzhöhe genau bestimmen zu können.

3.1. Zwar soll das Vermögen des Verurteilten nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, wie sich aus § 40 Absatz 3 StGB ergibt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Bevorzug von Vermögenden unterbleiben soll.

3.2. Trotzdem bleiben kleine und mittlere Vermögen unberücksichtigt, weil die Geldstrafe nicht den Zweck verfolgt, eine Enteignung in vorhandenes Vermögen durchzusetzen.

Deswegen werden auch das Grund- und Betriebsvermögen und sonst illiquide Sachwerte in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht mit einbezogen.

3.3. Dagegen werden Zinsgewinne des Verurteilten zu dem anrechenbaren  Einkommen hinzugerechnet.

Das gleiche gilt für Vermögen, das nicht zur Erzielung von Erträgen, sondern zur spekulativen Wertsteigerung angelegt ist. In dem Fall werden die möglichen Vermögenserträge angerechnet.

4. Wie hoch das Nettovermögen eines Angeklagten ist, ist dem vollen Beweis zugänglich. Es können daher von der Verteidigung und auch von der Staasanwaltschaft entsprechende Beweisanträge gestellt werden, um das tatsächliche Nettovermögen ermitteln zu können.

Oft verlassen sich die Beteiligten  aber auf die  Angaben des Angeklagten.

Allerdings kann das Gericht jederzeit von diesen Angaben abweichen, wenn es den Angaben des Angeklagten nicht glaubt.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Geldstrafe, Strafrecht, Strafverfahren

Fristverlängerung bei der gesetzlichen Altfallregelung (Bleiberechtsregelung) durch die Innenministerkonferenz ?

20. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.   Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Kirchen fordern seit langem eine Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung.

2.    Die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung läuft am 31.12.2009 ab. Zu dem Zeitpunkt muss bis jetzt gegenüber den Ausländerbehörden nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller in der Vergangenheit überwiegend gesichert war.

3. Es wird dabei bisher nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Wirtschaftskrise viele Arbeitnehmer entweder ihre Arbeit verloren haben oder in Kurzarbeit sind und dadurch Lohneinbußen haben.

4. Die Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung kann deshalb dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen dem Rückfall in die Duldung vorgebeugt werden kann.

5. Offensichtlich haben die Innenminister der Länder die Kritik aufgenommen. Bei der Anfang Dezember 2009 stattfindenden Innenministerkonferenz soll nun über eine solche Fristverlängerung diskutiert werden.

Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthalt, Bleiberecht, Duldung, Lebensunterhalt

Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung, Neuregelung ab dem 01.01.2010

14. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1. Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Verkündigung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht.

Der Untersuchungshäftling hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.

2. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine Rechte wahrnehmen kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit eine Empfehlung des Europrates umgesetzt.

3. Begründet wird dies vom Gesetzgeber richtigerweise mit den massiven Grundrechtseingriffen, die der – als unschuldig zu geltende – Untersuchungshäftling vom Beginn seiner Haft erleiden muss und des dadurch notwendigen Schutzbedürfnisses des Untersuchungshäftlings.

4.  In der Vergangenheit war nach der Strafprozessordnung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten in Untersuchungshaft zwingend erforderlich.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Pflichtverteidigung, Strafrecht, Strafvollstreckung, U-Haft, Untersuchungshaft

Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

6. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthalt, Bleiberecht, Erwerbstätigkeit

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

28. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  26 Kommentare

1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer

2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.

3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Wiedereinbürgerung

Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

27. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Lebensunterhalt

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung), eine Zwischenbilanz

21. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.    Die Bundesregierung hat erklärt, dass bis Ende Juni 2009 insgesamt 35128 Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, § 104 a AufenthG, erhalten haben. Davon erhielten 28227 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“, da sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern konnten.
Diese Personen müssen zum Stichtag am 31.12.2009 nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, reicht es nicht aus, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Notwendig ist es vielmehr, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II hat.

2.    In weiteren 2760 Fällen wurde auf einen Antrag nach der Altfallregelung eine Aufenthalterlaubnis auf anderer rechtlicher Grundlage erteilt.
Diese anderen rechtlichen Grundlagen sind meiner Erfahrung nach insbesondere die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, § 25 AufenthG. Diese werden durch die Altfallregelung nicht verdrängt. Hierbei kommt es insbesondere darauf an nachzuweisen, dass die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gelungen ist. Für eine anzuerkennende Integration spricht, unter anderem, die Mitgliedschaft in Vereinen oder politischen Parteien. Es geht hierbei um eine Wertungsfrage, die von den Behörden und Gerichten abschließend beurteilt wird. Es ist daher im eigenem Interesse wichtig, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ausländerbehörde alle wichtigen Informationen vor einer abschließenden Entscheidung erhält.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Lebensunterhalt

  • « Go to Previous Page
  • Seite 1
  • Interim pages omitted …
  • Seite 6
  • Seite 7
  • Seite 8
  • Seite 9
  • Go to Next Page »

Footer

Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25 (Stadtmitte, nähe Hauptwache)
D-60311 Frankfurt am Main
T: 069-29 80 13 33
M: 0179-52 57 533
F: 069-54 80 52 27
E: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

Copyright © 2025