Der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens hat ein Interesse daran, dass die von ihm gespeicherten Daten bei der Staatsanwaltschaft gelöscht werden. Dies wird von den Behörden häufig nicht gesehen und der komplette Datensatz bleibt gespeichert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der Beschuldigte unter bestimmten Umständen einen Löschungsanspruch aus dem Verfahrensregister (MESTA) besitzt (OLG Hamburg, Beschl. V.09.10.2009, 2 VAs1/09, http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG
Der Anspruch richtet sich auf die Löschung der Deliktsbezeichnung.
Für erforderliche Vorgangsverwaltung, also die Wiederauffindbarkeit der Akte, ist die Speicherung von Aktenzeichen, Eingangsdatum und Erledigungsdatum erlaubt.
Der Tenor des Beschlusses lautet:
“Amtlicher Leitsatz:
1. Bei Prüfung eines subjektiven Rechts auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sind im Rahmen der nach §§ 489 Abs. 2 Satz 1 , 483 Abs. 1 StPO erforderlichen Einzelfallbearbeitung der von § 78 b Abs. 1 Ntr. 1 StGB intendierte Kinder- und Minderjährigenschutz sowie die Möglichkeit der Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens von maßgeblicher Bedeutung.
2. Eine nach § 484 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässige Eintragung ist zu löschen, wenn sich gemäß § 489 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 StO bezeichneten Zweck – Verwendung für künftige Strafverfahren – nicht mehr erforderlich ist.