Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visusmpflicht für Kurzaufenthalte entfallen.
1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden oder eine Abschiebung vollzogen worden, bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.
2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.
3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.
4. Der Antrag ist in der Regel zu begründen.
5. Das Befristungsverfahren dauert normalerweise einige Wochen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das Verfahren aber auch Monate in Anspruch nehmen.