SSeit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildungvorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.
2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.
3.1. Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.
3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach SGB XI . Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit derArbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Ausländers über das Verfahren und die Auswahl.
Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.