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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Visum

Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?

15. Oktober 2014 //  by Rechtsanwalt//  3 Kommentare

Das OVG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Visum zum Familiennachzug auch erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu muss dann noch dargelegt werden, dass den Eheleuten ein Zusammenleben in einem anderen Land nicht möglich ist.

Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Eine amtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedarf es dafür nicht.  Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass im konkreten Fall eine nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei dem Ehegatten bestehe.

Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Ehegatte seine Pflicht verletzt habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 31 Absatz 2 SGB II, Fehlen von Sanktionen). Das Oberverwaltungsgericht hebt aber auch hervor, dass es sich bei § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) um eine der wichtigsten Voraussetzung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handle und das Fehlen von Sanktionen nach § 31 ff SGB II nur ein zu berücksichtigender Umstand sei.

Daher bedarf es im Einzelfall stets einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Fakten.

Wenn bei Ihnen ein solcher Umstand vorliegt, helfen wir gerne weiter.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt, Visum, Visumsverfahren

Fragen zum Kindernachzug

19. Februar 2014 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Seit September 2013 haben sich die Voraussetzungen für den Kindernachzug verbessert, zum Beispiel für den Kindernachzug aus dem Kosovo.

1. Zunächst stelle ich folgendes vorneweg klar, weil mir diese Frage häufig gestellt wird:

Ein ausländisches Kind kann auch dann zu seinem Vater ziehen, wenn dieser zwar der biologische Vater ist, aber nicht als Vater im rechtlichen Sinne gilt.

Dies ist dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes noch anderweitig verheiratet ist und das Kind während der Ehe geboren wird. Dann gilt der Ehemann als Vater im rechtlichen Sinne, vgl dazu § 1592 Nr 1 BGB.

Dennoch ist der Nachzug zu dem leiblichen Vater erlaubt, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht oder hergestellt werden soll.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2003 festgestellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2003, 1 Bs 227/03, InfAuslR 2003, 417).

Maßgebend bleibt immer, dass sich die Entscheidung  nach dem Wohlergehen des Kindes richten soll. Das ist in dem Verfahren ausführlich darzulegen.

2. Bezüglich des erforderlichen Personensorgerechts gilt folgendes:: Die Eltern müssen, wie bisher, das Sorgerecht haben. Neu ist, dass ein Nachzug nach Deutschland auch problemlos möglich ist, wenn das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil nicht kennt. So ist es zum Beispiel im Kosovo. In solchen Fällen reicht es jetzt aus, wenn der im Ausland verbleibende Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland erklärt hat. Oder wenn eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In einem solchen Fall kann der Nachzug zu dem in Deutschland lebenden Elternteil bewilligt werden.

3. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1, 2 und 4 AufenthG müssen natürlich auch erfüllt sein (Lebensunterhalt, Visumspflicht usw.)

 

 

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Kindernachzug, Visum

Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.

20. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  9 Kommentare

Seit April 2010 ist die Grundlage für die Entscheidung über die Erteilung eines Schengen-Visums die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex -VK-).

Ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, den gesamten Schengenraum gültigen Visums ist abzulehnen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit das beantragten Visums verlässt (Art. 32 Abs. 1 Buchst b. VK).

Davon geht das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn der Antragsteller im Visumsverfahren falsche Angaben über den wahren Aufenthaltszweck macht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011, Az.: 1 C 1.10.

2. Nach Art. 25 Absatz 1 Visakodex kann ein nur für Deutschland gültiges Besuchvisum beantragt werden. Ein solches Visum wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Erteilung eines Visums gerechtfertigt ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts reicht der besondere Schutz  einer familiären Bindungen (z.B. eigene Kinder) in Deutschland nicht aus ein solches Visum zu erteilen, wenn dagegen das öffentliche Interesse verletzt zu werden droht, das sich aus der Begrenzung der ungsteuerten Einwanderung ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist daraufhin, dass eine räumliche Trennung der Familie auf andere Weise als durch persönlicher Besuche in Deutschland überwunden werden kann. Das Gericht führt dazu aus, die Trennung könne durch das Internet,  durch Briefe und Telefonate sowie Besuche der in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu dem im Ausland lebenden Familiemitglied überwunden werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011, Az.: 1 C 1.10.

Kategorie: Allgemein, AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Visum

Heiraten in Dänemark – Visumsverfahren entbehrlich?

9. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  111 Kommentare

Wer mit einem Schengenvisum nach Deutschland einreist, hat die Möglichkeit nach Dänemark zu gehen und dort zu heiraten. Die  Voraussetzungen für die Eheschließung in Dänemark sind schnell erfüllt und es kann in der Regel innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Nach einer Rückkehr nach Deutschland ist die zuständige Ausländerbehörde allerdings nicht verpflichtet, dem verheirateten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Denn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Das passende Visum wäre in dem Fall ein Visum  zur Familienzusammenführung. Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreise nach Deutschlandentstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447). Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ehe, Visum

Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09

11. Februar 2011 //  by Rechtsanwalt//  6 Kommentare

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: wer ein  Schengen Visum hat und in Dänemark heiratet, um dann nach  Deutschland einzureisen, hat keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt.

Die Ausländerbehörde darf den Antragsteller oder die Antragstellerin auf das durchzuführende Visumsverfahren verweisen.

Nur in Ausnahmefällen kann zugunsten des Antragstellers von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden.

Der Antragsteller oder die Antragstellerin sind gehalten, die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalles darzulegen.

Dazu zählen, zum Beispiel, der Nachweis der Reiseunfähigkeit, die konkrete Gefahr einer unzumutbar langen Trennung der Eheleute oder die kurz bevorstehende Geburt eines Kindes.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Familiennachzug, Visum

Visafreiheit für Bosnien und Albanien

16. Dezember 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Ab dem 16.12.2010 gilt die Visafreiheit für Bosnien und Albanien. Die Einreisenden müssen im Besitz biometrischer Reisepässe sein.In der Vergangenheit ausgesprochene Einreisesperren bleiben bestehen. Die Einreisesperre muß in einem gesonderten Verfahren bei den zuständigen Ausländerbehörden aufgehoben werden. Ein Verstoß gegen eine Einreisesperre führt in der Regel zur Inhaftierung, Einleitung eines Strafverfahrens und zur Abschiebung. Man kann sich dagegen erfolgreich wehren, wenn man belegen kann, dass eine Belehrung über die Einreisesperre nicht erfolgt war.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Einreisesperre, Visum

Visumsfreie Einreise aus Serbien und anderen Ländern nur bei bestimmten Voraussetzungen!

18. August 2010 //  by Rechtsanwalt//  16 Kommentare

Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen  Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG  vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Einreise, Visum

Visafreiheit für serbische Staatsangehörige mit Einschränkung

8. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, von Montenegro und von Serbien haben seit dem 19.12.2009 das Recht Visumsfrei in das Schengengebiet einzureisen.

Die Visabefreiung ist allerdings beschränkt auf Inhaber biometrischer Reisepässe.

Ist jemand im Besitz eines serbischen Reisepasses, der von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellt worden ist, besteht keine Visumsbefreiung. Die Koordinaciona uprava ist dem serbischen Innenministerium zugeordnet Sie ist, unter anderem, zuständig für die Erteilung von Pässen für Personen, die im Kosovo leben. insb. im Westen des Kosovo, in Metochien.

Die Verordnung kann hier im Wortlaut aufgerufen werden:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:336:0001:01:DE:HTML

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Visum, Visumsbefreiung

Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

13. Februar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 20.5.2009 zu erkennen gegeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen von einem visumsfreien  Einreiserecht für türkische Staatsangehörige aus gehe.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass Touristen türkischer Staatsangehörigkeit visumsfrei Einreisen dürfen.

Voraussetzung sei, dass die Reise vorrangig touristischen Zwecken dient. Das sei der Fall, wenn der Aufenthalt  vom Empfangen von Dienstleistungen gekennzeichnet sei.

Aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsgerichts, muss momentan noch in in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Einreise ohne Visum erfolgen kann.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Aufenthaltsrecht, Einreise, Visum

Serbien, Mazedonien, Montenegro. Einreisesperre und Befristungsverfahren.

15. Januar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visusmpflicht für Kurzaufenthalte entfallen.

1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden  oder eine Abschiebung vollzogen  worden,  bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt,  ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage  hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.

2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.

3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.

4. Der Antrag ist in der Regel zu begründen.

5. Das Befristungsverfahren dauert normalerweise  einige Wochen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das Verfahren aber auch  Monate in Anspruch nehmen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung, Visum

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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