Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: wer ein Schengen Visum hat und in Dänemark heiratet, um dann nach Deutschland einzureisen, hat keinen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde in Deutschland einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug erteilt.
Die Ausländerbehörde darf den Antragsteller oder die Antragstellerin auf das durchzuführende Visumsverfahren verweisen.
Nur in Ausnahmefällen kann zugunsten des Antragstellers von der Durchführung des Visumsverfahrens abgesehen werden.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin sind gehalten, die Gründe für das Vorliegen eines Ausnahmefalles darzulegen.
Dazu zählen, zum Beispiel, der Nachweis der Reiseunfähigkeit, die konkrete Gefahr einer unzumutbar langen Trennung der Eheleute oder die kurz bevorstehende Geburt eines Kindes.