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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Aufenthalt

Offenbarungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde

19. September 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausländerbehörde von einem Ausländer verlangen kann, unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Etwa bei Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel und ähnliche Umstände. Diese Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde ist Wirksam, auch wenn für eine solche „Verpflichtungserklärung“ keine Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz besteht. Die Verpflichtung muss in allerdings in schriftlicher Form, inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein und die Erklärung muss von dem Ausländer unterschrieben worden sein.

Verstößt der Ausländer gegen eine solche Verpflichtung, kann ihm später vorgehalten werden, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht rechtmäßig gewesen sei (Rechtsgedanke des Rechtsmissbrauches).

Der Vorwurf gilt nur dann, wenn dem Ausländer nachgewiesen werden kann, dass er mit Vorsatz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.

(BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 1 C 16.12)

 

 

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Mitwirkungspflicht

Passersatz und Verstoß gegen die Passpflicht

21. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. § 3 AufenthG  spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.

2. Folgende Dokumente fallen darunter: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personausweise der Mitgliedstaaten der EU,  amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3. Von den  zuständigen Ausländerbehörden werden folgende Dokumente als Passersatz ausgestellt: Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose und das Standardreisedokument für die Rückführung.

Um entsprechende Ausweise ausgestellt zu erhalten ist es notwendig, darauf gerichtete Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Die für die Ausstellung des Passersatzes notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden (vgl. dazu § 5 ff AufenthV)

4. § 81 Absatz 6 AufenthV enthält eine Übergangsregelung für alle anderen Dokumente: Dokumente die weder in § 4 AufenthV noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 01.02.2005 ihre Passersatzfunktion verloren.

5. Ein Verstoß gegen die Passpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden (vgl. § 56 Absatz 1 Nr. 1; 77 Nr. 2 AufenthV i.V.m. 98 Absatz 3 Nr. 7 AufenthG).

6. Eine Ausweisung aufgrund einer Passlosigkeit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verwirklicht werden.  (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 1 b AufenthG).

7. Außerdem ist der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes Voraussetzung für die Verlängerung eines befrsiteten Aufenthaltstitels bzw. bei der Beantragung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

8. Die Paragraph 4 ff. der Aufenthaltsverordnung lauten:

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

  1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
  2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
  3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
  4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
  5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
  6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
  7. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).

Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

  1. Familienname und ggf. Geburtsname,
  2. den oder die Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Größe,
  7. Farbe der Augen,
  8. Wohnort,
  9. Staatsangehörigkeit.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. die Abkürzung “PT” für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
  2. die Abkürzung “D” für Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Familiennamen,
  4. den oder die Vornamen,
  5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
  6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
  7. den Tag der Geburt,
  8. die Abkürzung “F” für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und “M” für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
  9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
  10. die Prufziffern und
  11. Leerstellen.

Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrucke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

  1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
  2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
  3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
  4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund deren auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 Passgesetz, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

  1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
  2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niedertassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
  3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
  4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.

§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

  1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.

Zur Regierungsbegründung

§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

§ 13 Notreiseausweis

(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er

  1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
  2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

  1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
  2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt

sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht, Ausweisung, Strafrecht

Berechnung der Dreimonatsfrist für sichtvermerksfreie Drittausländer (Artikel 20 SDÜ):

13. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Gemäß Artikel 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich Ausländer, die für die Einreise nach kein Visum benötigen drei Monate innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Datum der ersten Einreise im Schengenraum frei bewegen.

2. Richtiger Weise wird die Ansicht vertreten, dass sich die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ entsprechend §§ 187 Absatz 1 BGB, 188 Absatz 2 Alternative 1 BGB berechnet. Danach zählt der Einreisetag bei der Berechnung der Frist nicht mit und bei einer Einreise am 07. September muss die Ausreise spätestens am 07. Dezember (bis Mitternacht) erfolgen.

3. Das Bundesministerium des Innern (BMI) vertritt allerdings eine andere Auffassung. Es hat die Bundespolizei mit Erlass vom 21.02.2007 angewiesen, die Dreimonatsfrist des Artikel 20 Absatz 1 SDÜ als 90-Tages-Frist zu berechnen und dabei den Tag der Einreise mitzuzählen (Aktenzeichen des Erlasses: B II 2 – 645 347/0).

4. Solange dieser Erlass nicht aufgehoben wird, ist allen Betroffenen zu raten, sich an die Berechnungsweise des BMI zu halten.

5. Im oben genannten Beispiel  ist der Tag der Ausreise der 06. Dezember.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht

Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

13. Februar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 20.5.2009 zu erkennen gegeben, dass es unter bestimmten Voraussetzungen von einem visumsfreien  Einreiserecht für türkische Staatsangehörige aus gehe.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts spricht vieles dafür, dass Touristen türkischer Staatsangehörigkeit visumsfrei Einreisen dürfen.

Voraussetzung sei, dass die Reise vorrangig touristischen Zwecken dient. Das sei der Fall, wenn der Aufenthalt  vom Empfangen von Dienstleistungen gekennzeichnet sei.

Aufgrund der Vorgaben des Verwaltungsgerichts, muss momentan noch in in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Einreise ohne Visum erfolgen kann.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Aufenthaltsrecht, Einreise, Visum

Verlängerung der Bleiberechtsregelung (Altfallregelung) bis Ende 2011!

7. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Innenminister von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt das Bleiberecht für geduldete Ausländer bis Ende 2011 zu verlängern.
Außerdem haben die Innenminister beschlossen, dass die Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die eine Schul- oder Berufsausbildung machen.
Auch die Personen, die mindestens eine Halbtagsbeschäftigung ausüben oder nachweisen, dass sie sich ernsthaft um eine Stelle bemühen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.
.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht, Bleiberecht

Fristverlängerung bei der gesetzlichen Altfallregelung (Bleiberechtsregelung) durch die Innenministerkonferenz ?

20. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.   Nichtregierungsorganisationen, Verbände und Kirchen fordern seit langem eine Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung.

2.    Die Frist zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung läuft am 31.12.2009 ab. Zu dem Zeitpunkt muss bis jetzt gegenüber den Ausländerbehörden nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller in der Vergangenheit überwiegend gesichert war.

3. Es wird dabei bisher nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Wirtschaftskrise viele Arbeitnehmer entweder ihre Arbeit verloren haben oder in Kurzarbeit sind und dadurch Lohneinbußen haben.

4. Die Verlängerung der Frist bei der gesetzlichen Altfallregelung kann deshalb dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen dem Rückfall in die Duldung vorgebeugt werden kann.

5. Offensichtlich haben die Innenminister der Länder die Kritik aufgenommen. Bei der Anfang Dezember 2009 stattfindenden Innenministerkonferenz soll nun über eine solche Fristverlängerung diskutiert werden.

Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthalt, Bleiberecht, Duldung, Lebensunterhalt

Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

6. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthalt, Bleiberecht, Erwerbstätigkeit

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