Hier eine Seite, die eine fundierte Berichterstattung der WM Spiele bietet, wobei die taktische Ausrichtung der Teams im Vordergrund steht. http://www.zonalmarking.net/
Deutschland-England
“Deutschland-England; für diese Partie ist die Weltmeisterschaft überhaupt erst erfunden worden”
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Einstellung des Verfahrens: Löschungsanspruch des Beschuldigten
Der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens hat ein Interesse daran, dass die von ihm gespeicherten Daten bei der Staatsanwaltschaft gelöscht werden. Dies wird von den Behörden häufig nicht gesehen und der komplette Datensatz bleibt gespeichert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass der Beschuldigte unter bestimmten Umständen einen Löschungsanspruch aus dem Verfahrensregister (MESTA) besitzt (OLG Hamburg, Beschl. V.09.10.2009, 2 VAs1/09, http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG
Der Anspruch richtet sich auf die Löschung der Deliktsbezeichnung.
Für erforderliche Vorgangsverwaltung, also die Wiederauffindbarkeit der Akte, ist die Speicherung von Aktenzeichen, Eingangsdatum und Erledigungsdatum erlaubt.
Der Tenor des Beschlusses lautet:
“Amtlicher Leitsatz:
1. Bei Prüfung eines subjektiven Rechts auf Löschung personenbezogener Daten im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sind im Rahmen der nach §§ 489 Abs. 2 Satz 1 , 483 Abs. 1 StPO erforderlichen Einzelfallbearbeitung der von § 78 b Abs. 1 Ntr. 1 StGB intendierte Kinder- und Minderjährigenschutz sowie die Möglichkeit der Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens von maßgeblicher Bedeutung.
2. Eine nach § 484 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässige Eintragung ist zu löschen, wenn sich gemäß § 489 Abs. 2 Satz 1 StPO aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 StO bezeichneten Zweck – Verwendung für künftige Strafverfahren – nicht mehr erforderlich ist.
Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht, 1. Senat, hat entschieden, dass § 100 g StPO verfassungswidrig ist, soweit diese Vorschrift die Verwertung von Daten nach § 113 a TKG zulässt, BVerfG, Urteil 2. März 2010- 1 BvR 256/08, 263/08, 586/08.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin ein Verstoß gegen Artikel 10 GG. Artikel 10 GG schützt das Post- und Fernmeldegeheimnis. Die genannte Regelung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Im Ergebnis sind daher alle nach der Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Daten zu Löschen.
Eine Verwertung von Daten gemäß § 100g StPO ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht möglich.
In laufenden Strafverfahren muss der Verwertung der Daten daher spätestens in der Hauptverhandlung widersprochen werden.
Hier gehts zur Entscheidung:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/08/1-bvr-256-08-2.php
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
Zugangserleichterung zum Arbeitsmarkt beschlossen
SSeit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildungvorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.
2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.
3.1. Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.
3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach SGB XI . Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit derArbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Ausländers über das Verfahren und die Auswahl.
Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entschieden (BVerwG 1 C 8.09)
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30.03.2010 entschieden: Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte über Grundkenntisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz und europarechtliche Regelungen liege nicht vor.
Die bestehenden Ausnahmebestimmungen für bestimmte Drittstaatsangehörige bleiben bestehen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG könne darin nicht gesehen werden. Deutschland habe bei einer Privilegierung von Drittstaatsangehörigen ein weites außenpolitisches Ermessen.
Selbst wenn der Ehegatte Analphabet sei und so weder schreiben noch lesen könne, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erworben werden können. Dieser Trennungszeitraum sei zumutbar.
Keine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden bei Notfallbehandlungen
Im Aufenthaltsgesetz gibt es eine Vorschrift, die deutlicher Ausdruck des staatlichen Kontrollwillens ist. Die Vorschrift wird von Hilfsorganisationen, der katholischen Kirchen und karitativen Organisationen heftig kritisiert.
Es geht dabei um die Vorschrift des § 87 Absatz 2 AufenthG. Danach haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie etwas über den Aufenthalt eines Ausländers erfahren, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt.
Diese Mitteilungspflicht der öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörde ist für illegal in Deutschland lebende Ausländer der Grund gewesen, sich auch in medizinischen Notfällen, nicht an ein Krankenhaus zu wenden..
Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz stellen jetzt klar, dass sowohl Krankenhausärzte als auch das mit der Abrechnung in den Krankenhäusern befasste Verwaltungspersonal keine solche Übermittlungspflicht haben.
Damit ist gewährleistet, dass Notfall Behandlungen in Krankenhäusern durchgeführt werden können.
Die Übermittlungspflicht gilt auch nicht für die Sozialämter, die von den Krankenhäusern die Kostenabrechnung erhalten. Auch in diesem Fall besteht keine Übermittlungspflicht der Sozialämter an die Ausländerbehörden.
Polizisten als Zeugen der Anklage
In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es zu einer Anklage wegen Widerstand gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten. Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Der Sachverhalt drehte sich um eine, aus Sicht des Angeklagten zu Unrecht, durchgeführte Festnahme.
Im Rahmen der Zeugenbefragung der Polizeibeamten vor Gericht ist es Rechtsanwalt Daniel Frühauf gelungen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen mehrerer Polizeibeamten massiv und nachhaltigzu erschüttern.
Das anfänglich gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich daher dazu veranlasst die Staatsanwaltschaft darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach § 154 StPO einzustellen. Das ist ein taktisches Vorgehen des Gerichts, um den Angeklagten nicht frei sprechen zu müssen. Eine Zustimmung der Verteidigung bezüglich dieses Vorgehens bedarf es dazu nicht. Eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe erfolgte dann nur noch wegen der eingestandenen Beleidigung.
Privileg der “Verteidigerpost” durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkt
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.2009, Az. 2 BvR 256/09, das Privileg für die Verteidigerpost behandelt. Der als Verteidigerpost gekennzeichnete Briefverkehr gilt zwischen einem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger. Dieser Briefverkehr unterliegt nicht der Postkontrolle. Die Schreiben dürfen daher von der Ermittlungsbehörde nicht eingesehen und nicht bewertet werden, etwa im Hinblick auf die Verwendbarkeit als Beweismittel.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung genommen, welche Dokumente als Verteidigerpost zu gelten haben und welche nicht. Das Gericht sagt, dass das Privileg der Verteidigerpost nur für den Strafverteidiger und auch nur innerhalb des strafrechtlichen Mandats gilt.
Deswegen dürfen einem Gefangenen, ohne besondere Genehmigung und damit ohne Postkontrolle, nur solche Schriftstücke überreicht werden, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass selbst für den Fall, dass der Strafverteidiger von dem Untersuchungshäftling in einer zivilrechtlichen Angelegenheit, zum Beispiel wegen Kündigung der Wohnung oder in einem Scheidungsverfahren, beauftragt wird, der Verteidiger in dieser Angelegenheit seinem Mandanten keine Schriftstücke, unter Verzicht auf die Postkontrolle, zukommen lassen darf.
Wird dagegen Verstoßen kann nach § 115 OWiG eine Geldbuße gegen den Rechtsanwalt verhängt werden. Die Geldbuße beträgt in der Regel mehrere hundert Euro.
Das Bundesverfassungsgericht schränkt damit die Rechte nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Anwaltschaft im allgemeinem, massiv ein.
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
1. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig sind und völlig neu berechnet werden müssen.
Jetzt ist in absehbarer Zeit mit einer Anhebung der Regelsätze zu rechnen.
2. Die Hartz-IV-Regelsätze dienen im Ausländerrecht als Grundlage für die Berechnung des monatlichen, finanziellen Bedarfs eines Antragstellers.
3. Es gilt der Grundsatz: werden die Hartz-IV-Regelsätze erhöht, steigt auch der finanzielle Bedarf eines Antragstellers.
Für den erfolgreichen Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wird ein entsprechend erhöhter Nettoverdienst vorliegen müssen.