• Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum

Familieneinheit und humanitärer Aufenthaltstitel für Ehegatten. Sicherung des Lebensunterhaltes.

16. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  6 Kommentare

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?
  2. Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes
  3. Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden
  4. Berechnung des Lebensunterhaltes, neue Entwicklung
  5. Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung), eine Zwischenbilanz

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Lebensunterhalt

Vorheriger Beitrag: « Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Nächster Beitrag: Blue Card oder Blaue Karte EU: Arbeitserlaubnisse für über 60 Berufsgruppen »

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Ema

    14. November 2012 um 21:35

    Hallo ,

    Ich heisse Ema,m;chte nur wissen wie bekomme ich ein visum .m;chte gerne nach deutschland fligen und arbeiten,in zwischen ein ausbildung machen.ob ich sowas darf, und wie ich es machen kann? bitte um antwort!

    vielen dank,
    Ema

    Antworten
  2. zeljko vondracek

    18. Januar 2013 um 12:15

    habe eine frage
    bin seit 2006 in deutschland verheirate arbeite jedes jahr als sesoon arbeiter 6 monate habe 3kinder die in deutschland geboren sind .mus aber immer wieder deutschland verlasen nach der sesoon arbeit jedes antrag was ich beantragt habe wurde abgelehnt.
    ich wes nicht mehr weiter .wurde mich freuen wenn sie mir vieleicht helfen konten bei meinar famielie zu bleiben .
    Danke schön Tel:015259328895.ich heise zeljko
    bitte um ihr rukruf danke

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      26. März 2013 um 10:20

      Gerne helfe ich Ihnen weiter. Rufen Sie mich bitte unter 0179 5257533 an.

    • Rechtsanwalt

      13. Mai 2013 um 11:15

      Sehr geehrter Herr Zeljko,
      aus meiner Sicht haben Sie die Möglichkeit eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erhalten. Gerne helfe ich Ihnen diesbezüglich weiter. Bitte kontaktieren Sie mich unter der Telefonnummer 069 29 40 36.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt

  3. Herr luparello

    19. Mai 2015 um 12:57

    Hallo,
    Habe da mal ne Frage!
    Meine Frau und ich sind seit 2009 verheiratet sie geoergierin ich deutscher,wir haben seit März 2014 drillinge die auch deutsch sind!
    Heute war meine Frau bei der ausländerbehörde wegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die wollen ihr schon wieder nur befristet 2 Jahre geben!!
    Natürlich arbeiten wir beide nicht seitdem die Kinder da sind!!
    Is das rechtens?? Hat sie kein Recht auf unbefristet???
    Glg Luparello

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      21. Mai 2015 um 11:48

      Hallo,
      der Lebensunterhalt muss eigentlich gesichert sein. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. Tatsächlich kann man in Ihrem Fall gut argumentieren, dass eine besondere Situation vorliegt. Ist in der Regeal aber sehr schwierig durch zu bekommen.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
      Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht

Schreibe einen Kommentar zu zeljko vondracek Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

Rechtsanwalt Daniel Frühauf
Anwalt für Aufenthalts- und Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitssrecht

Footer

Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25 (Stadtmitte, nähe Hauptwache)
D-60311 Frankfurt am Main
T: 069-29 80 13 33
M: 0179-52 57 533
F: 069-54 80 52 27
E: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

Copyright © 2025