Bei der Entscheidung über Visumsanträge bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit und des Verhaltens des Einreisenden bei der Einreisekontrolle. Insbesondere entscheidend ist die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck.
So konnte ein Besuchsvisum annulliert werden, weil der Antragsteller auch nach mehrfacher Befragung nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich allein zu touristischen Zwecken in die BRD einreisen wollte. Der Antragsteller war nicht in der Lage auch nur eines der vielen Sehenswürdigkeiten des Rhein-Main-Gebietes zu benennen, das er zu besichtigen gedachte.
Auch andere Angaben des Antragstellers waren widersprüchlich und unglaubhaft.