Das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis auch für türkische Kinder unter 16 Jahren verfolgt das berechtigte Ziel die Migrationsstörme wirksam zu steuern.
Dies stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der geeignet ist, einem im Bundesgebiet geborenen türkischen Kind die Befreiung von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, die es aufgrund der Sillhalteklausel des Art.13 des Beschlusses 1/80 beanspruchen könnte.
Gemessen an dem verfolgten Ziel, der wirksamen Steuerung der Migrationsströme, ist somit eine solche nationale Maßnahme ,obwohl sie eine neue Beschränkung des Art.13 des Beschlusses 1/80 darstellt, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber auch, dass die Modalitäten der Umsetzung einer solchen Verpflichtung nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist.
Das bedeutet, dass ein Visumverfahren dann nicht nachzuholen ist, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen zum Familiennachzug auch vom Inland aus überprüft werden können.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Kinder türkischer Arbeitnehmer in Deutschland geboren wurden. Der Verweis auf die Durchführung des Visumverfahrens vom Herkunftland aus, ist unverhältnismäßig.