• Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum

Strafverfahren

Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

9. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2010  festgestellt, dass die Ermittlungsbehörden, also Polizei und Staatsanwaltschaft,  zunächst versuchen müssen, die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter zu erlangen.

Erst wenn eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch eine Verzögerung eintritt,  dürfen die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – die Polizeibeamten die Blutentnahme selbst anordnen.

Eine solche „Gefahr im Verzug“ müssen die Ermittlungsbehörden dann dokumentieren und mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründen. Die Begründung muss in die  Ermittlungsakte übernommen werden.

Hier geht es zu dem Wortlaut der Entscheidung: 2 BvR 1046/08

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht, Strafverfahren

Polizisten als Zeugen der Anklage

10. März 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer Anklage wegen Widerstand gegen Polizeibeamte, Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten. Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Der Sachverhalt drehte sich um eine, aus Sicht des Angeklagten zu Unrecht,  durchgeführte Festnahme.

Im Rahmen der Zeugenbefragung der  Polizeibeamten vor Gericht ist es Rechtsanwalt Daniel Frühauf gelungen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen mehrerer Polizeibeamten massiv und nachhaltigzu erschüttern.

Das anfänglich  gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher dazu veranlasst die Staatsanwaltschaft darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach § 154 StPO einzustellen. Das ist ein  taktisches Vorgehen des Gerichts, um den Angeklagten nicht frei sprechen zu müssen. Eine Zustimmung der Verteidigung bezüglich dieses Vorgehens bedarf es dazu nicht. Eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe erfolgte dann nur noch wegen der eingestandenen Beleidigung.

In einem von Rechtsanwalt Daniel Frühauf vertretenen Fall kam es  zu einer <strong>Anklage wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,  Beleidigung und Körperverletzung zum Nachteil von  Polizeibeamten.</strong> Der Angeklagte hat, bis auf eine geäußerte Beleidigung, die Vorwürfe bestritten. Im Rahmen der <strong>Zeugenbefragungen </strong>der  <strong>Polizeibeamten vor Gericht </strong> ist es <strong>Rechtsanwalt Daniel Frühauf </strong>gelungen, die <strong>Glaubwürdigkeit </strong>der<strong> </strong>Aussagen der <strong>Polizeibeamten</strong> massiv und nachhaltigzu erschüttern. Das anfänglich  erkennbar gegen den Angeklagten eingestellte Gericht sah sich  daher veranlasst die <strong>Staatsanwaltschaft </strong>darauf zu drängen, die von meinem Mandanten bestrittenen Vorwürfe nach <strong>§ 154 StPO </strong>einzustellen. Ein <strong>taktisches Vorgehen</strong>, um den Angeklagten wegen dieser Vorwürfe nicht frei sprechen zu müssen. Eine Verurteilung erfolgte dann nur noch wegen der zugestandenen Beleidigung.

Kategorie: Allgemein, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Beleidigung, Geldstrafe, Körperverletzung, Strafrecht, Strafverfahren

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers ausgedehnt!

18. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat entschieden, dass eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland  auch dann vorliegt und mit Strafe bedroht ist, wenn die  Hilfeleistung nicht entscheidend für den weiteren illegalen Aufenthalt war. Dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 2.09.2009, Az.: 5 StR 266/09 hervor.

2.1. Der Bundesgerichtshof hat damit anders als viele  Oberlandesgerichte entschieden.

2.2. Die Oberlandesgerichte haben bisher nur dann einen Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers verurteilt, wenn das Gericht festgestellt hat,  dass sich der Ausländer gerade wegen der Hilfeleistung des Angeklagten weiter in Deutschland aufgehalten hat.

Konnte dies nicht festgestellt werden,  ist die Strafbarkeit des Angeklagten entfallen und es kam zu einem Freispurch oder einer Einstellung des Verfahrens, was tatsächlich  häufig der Fall war.

3. Diese Rechtsprechung ist nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes geändert worden. Es ist daher mit einer größeren Anzahl von Verurteilungen wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu rechnen.

4. Für den Fall, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist es dem Beschuildigten zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Strafrecht, Strafverfahren

Die Bedeutung des Vermögens bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe

30. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Eine Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe eines Tagessatzes, berechnet in Euro.

1. Die Anzahl der Tagessätze legt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe zuerst fest. Dabei richtet sich das Gericht nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien  (vgl. § 46 StGB).

2.1. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes berechnet das Gericht, in einem zweiten Schritt, nach dem Nettoeinkommen, das der Verurteilte  durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (vgl. § 40 Absatz 2 Satz 2 StGB.). Dabei wird ein Tagessatz auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt (vgl. §  40 Absatz 2 Satz 3 StGB).

2.2. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den anrechenbaren Einkünften, abzüglich der  abzugsfähigen Belastungen. Das sich daraus ergebende monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, um die einzelne Tagessatzhöhe genau bestimmen zu können.

3.1. Zwar soll das Vermögen des Verurteilten nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, wie sich aus § 40 Absatz 3 StGB ergibt, weil nach dem Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Bevorzug von Vermögenden unterbleiben soll.

3.2. Trotzdem bleiben kleine und mittlere Vermögen unberücksichtigt, weil die Geldstrafe nicht den Zweck verfolgt, eine Enteignung in vorhandenes Vermögen durchzusetzen.

Deswegen werden auch das Grund- und Betriebsvermögen und sonst illiquide Sachwerte in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht mit einbezogen.

3.3. Dagegen werden Zinsgewinne des Verurteilten zu dem anrechenbaren  Einkommen hinzugerechnet.

Das gleiche gilt für Vermögen, das nicht zur Erzielung von Erträgen, sondern zur spekulativen Wertsteigerung angelegt ist. In dem Fall werden die möglichen Vermögenserträge angerechnet.

4. Wie hoch das Nettovermögen eines Angeklagten ist, ist dem vollen Beweis zugänglich. Es können daher von der Verteidigung und auch von der Staasanwaltschaft entsprechende Beweisanträge gestellt werden, um das tatsächliche Nettovermögen ermitteln zu können.

Oft verlassen sich die Beteiligten  aber auf die  Angaben des Angeklagten.

Allerdings kann das Gericht jederzeit von diesen Angaben abweichen, wenn es den Angaben des Angeklagten nicht glaubt.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Geldstrafe, Strafrecht, Strafverfahren

Neue Kronzeugenregelung im Strafrecht, § 46 b StGB

28. September 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Seit dem 01.09.2009 gilt die Kronzeugenregelung für das gesamte Strafrecht. Was zuvor nur in § 31 BtMG im Betäubungsmittelstrafrecht geregelt war ist nun auf das gesamte Strafrecht ausgedehnt worden. Das bedeute, dass  Straftäter jetzt  die Chance haben eine Milderung ihrer Strafe oder sogar ein Absehen von Strafe zu erzielen.  Voraussetzung ist, unter anderm, dass es sich um eine Straftat handelt, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Außerdem muss die Einlassung des Täters spätestens im Zwischenverfahren erfolgen.

Zum aktuellen Gesetzestext geht es hier: dejure.org/gesetze/StGB

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht, Strafverfahren

Footer

Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25 (Stadtmitte, nähe Hauptwache)
D-60311 Frankfurt am Main
T: 069-29 80 13 33
M: 0179-52 57 533
F: 069-54 80 52 27
E: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

Copyright © 2025