• Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum

Einbürgerung

Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung

8. September 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 28.06.2016, Az.: 11 K 2156/16, entschieden, dass eine rechtswidrige Einbürgerungszusicherung nach § 48 I VwVfG zurückgenommen werden kann.

2.Eine Einbürgerungszusicherung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorlag, § 48 II 3 VwVfG. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur eine arglistige Täuschung zur Rücknahme führen kann.

3.Die Behörde muss dann bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Ausländers vornehmen.

Der Ausländer kann seine bisherige Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Verzicht aufgeben und zwar bereits vor einer Einbürgerung.  Bis zur Einbürgerung ist der Ausländer dann staatenlos. Deswegen muss das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung bei der Abwägung daher unbedingt zu Gunsten des Ausländers beachtet werden.

4. Grundsätzlich steht die Verurteilung wegen Straftaten einer Einbürgerung entgegen. Einschränkungen davon bestehen jedoch z.B. nach § 12 a I Nr. 2 StAG, wenn eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen liegt. Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden sie zusammengezählt.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, EInbürgerungszusicherung

Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,

19. Januar 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, arglistige Täuschung, Einbürgerung, Rücknahme

Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder mit Wohnsitz im Ausland, § 14 StAG

28. Oktober 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Bundesministerium des Inneren hat mit einem Erlass vom 28.03.2012 für bestimmte Personen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen:
Die erleichterte Einbürgerung gilt für Personen, die als eheliches Kind einer deutscher Mutter und eines ausländischen Vaters vor dem 01.01.1975 geboren sind. Zu der damaligen Zeit hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, weil die Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Vater erworben werden konnte.
2. Die deutsche Mutter muss am Tag der Geburt entweder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein, oder sie muss die deutsche Staatsangehörigkeit zuvor durch die Eheschließung mit dem Ausländer verloren haben.
Auch wenn die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung in den Jahren 1935  bis 1945 verloren hat, greift die Privilegierung.
3. In der oben genannten Konstellation wird ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bejaht, was ansonsten bei einer Einbürgerung aus dem Ausland oft umfangreich nachgewiesen werden muss.
4. Zusätzliche Voraussetzung ist in der Regel noch, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ein regelmäßiges Einkommen haben, dass für den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat ausreicht.

 

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)

6. August 2013 //  by Rechtsanwalt//  4 Kommentare

Eine nachweisbare Prüfungsangst (Prüfungsphobie) reicht aus, um eine Krankheit im Sinne von § 10 Absatz 6 StAG zu sein. Der Einbürgerungsbewerber muss dann im Rahmen der Einbürgerung nicht in der Lage sein nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auch einen Einbürgerungstest muss er nicht bestehen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. VGH Hessen, Beschluss vom 28.01.2013, 5 A 1390/12.Z

 

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Sprachkenntnisse

Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

12. Januar 2012 //  by Rechtsanwalt//  13 Kommentare

Für die Einbürgerung ist es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen ist.
Ist der Antragsteller ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist, muss er im Einbürgerungsverfahren seine Identität nachweisen. Es reicht nicht aus, im Besitz eines Reisausweises für Ausländer oder eines Reiseausweises  für Flüchtlinge zu sein,  wenn in dem Ausweis vermerkt wird, „ Die eingetragenen Personalien beruhen auf eigenen Angaben des Ausländers“. In einem solchen Fall gilt die Identität nicht als nachgewiesen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen dann nicht vor.
Begründete Zweifel an der Identität bestehen solange, wie geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer Entscheidung festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 1.09.2011, BVerwG 5 C 27.10).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest

21. Februar 2011 //  by Rechtsanwalt//  3 Kommentare

Hier finden sind die  Fragen zum Einbürgerungstest. Davon werden 33 Fragen ausgewählt, 17 müssen richtig beantwortet werden.

http://oet.bamf.de/pls/oetut/f?p=514:1:1120154032826906:::::

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

Einbürgerung-Rücknahme; EuGH “Rottmann” Urteil vom 2.3.2010

15. Februar 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: Der Europäische Gerichtshof hat Kriterien aufgestellt, nach dem sich die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu richten hat. Der Euroopäische Gerichtshof hat insbesondere drei Punkte hervorgehoben:

1. die Schwere des vom Betroffenen begangenen Rechtverstoßes

2. die Zeit, die zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme liegt

3. die Frage nach der Möglichkeit der Rückerlangung der alten Staatsangehörigkeit

vgl.  EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rechtssache C-135/08, “Rottmann”

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Rücknahme

Rücknahme einer Einbürgerung

30. November 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Bekannte Fälle betreffen die  Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.

2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.

3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.

4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).

5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.

6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Rücknahme

Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

27. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Lebensunterhalt

Footer

Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25 (Stadtmitte, nähe Hauptwache)
D-60311 Frankfurt am Main
T: 069-29 80 13 33
M: 0179-52 57 533
F: 069-54 80 52 27
E: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

Copyright © 2025