Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: Der Europäische Gerichtshof hat Kriterien aufgestellt, nach dem sich die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu richten hat. Der Euroopäische Gerichtshof hat insbesondere drei Punkte hervorgehoben:
1. die Schwere des vom Betroffenen begangenen Rechtverstoßes
2. die Zeit, die zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme liegt
3. die Frage nach der Möglichkeit der Rückerlangung der alten Staatsangehörigkeit
vgl. EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rechtssache C-135/08, “Rottmann”