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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Ausweisung

Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels

31. August 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.

2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.

Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden

3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.

4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.

Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.

5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Daniel Frühauf

Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht

Töngesgasse 23-25

60311 Frankfurt am Main

Mobil: +49 179 52 575 33

mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

 

 

 

 

 

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltstitel, Ausweisung

Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise

6. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).

2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).

3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.

4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.

5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.

6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung

Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

22. März 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 8 EMRK von Bedeutung.

1. Einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob eine Ausreise unmöglich ist kann sich aus einem rechtlichen Abschiebeverbot ergeben.

Ein Abschiebungsverbot kann sich dann aus Art. 8 EMRK (Völkerrecht) ergeben, wenn eine Person in Deutschland „verwurzelt“ ist.

2.  Der Schutz des Art. 8 EMRK geht weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich dabei auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.

Zu dem geschützten Privatleben zählen die Gesamtheit der sozialen Bindungen, also das Netz an sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

3. Nicht einheitlich wird  die Frage beantwortet, ob der bisherige Aufenthaltsstatus rechtmäßig gewesen sein muss, damit sich der Ausländer auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt jetzt dazu, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht generell ankommen könne. Erst bei der Frage der Abwägung bzw. einer möglichen Beschränkung des Rechts aus Art. 8 EMRK kommt es auf den unrechtmäßigen Aufenthalt an. So hat der EMGR in seinem Urteil vom 14.06.2011 in der Sache Osmann gegen Dänemark, Nr. 38058/09, entschieden.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließt also den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus.

4. Folgende Aspekte spielen bei der Frage der Verwurzelung in Deutschland eine entscheidende Rolle, wobei jedem Punkt eine unterschiedliche Gewichtung zukommt:

Dauer des Aufenthaltes, soziale und gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Integration, Straffreiheit, Bindung an das Herkunftsland, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes und eigene Kinder und deren Entwicklung. (vgl. insgesamt zu der Aufzählung: EGMR; Üner gg Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Nr. 46410/99, Rn 57 ff.)

5. Beachtet werden muss insbesonderen von den zunächst entscheidenden Ausländerbehörden, dass nicht ein Merkmal alle anderen verdrängt. Der unrechtmäßige Aufenthalt oder die papierlose Einreise oder auch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat sprechen daher nicht generell gegen eine Verwurzelung. Jeder Einzelfall ist von den zuständigen Stellen gesondert zu betrachten.

6. In diesen Fragen ist es sicher ratsam einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen dafür  zur Verfügung.

 

 

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Ausweisung

Passersatz und Verstoß gegen die Passpflicht

21. Juli 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. § 3 AufenthG  spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.

2. Folgende Dokumente fallen darunter: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personausweise der Mitgliedstaaten der EU,  amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.

3. Von den  zuständigen Ausländerbehörden werden folgende Dokumente als Passersatz ausgestellt: Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose und das Standardreisedokument für die Rückführung.

Um entsprechende Ausweise ausgestellt zu erhalten ist es notwendig, darauf gerichtete Anträge auf Ausstellung eines Passersatzes bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Die für die Ausstellung des Passersatzes notwendigen Voraussetzungen müssen vom Antragsteller nachgewiesen werden (vgl. dazu § 5 ff AufenthV)

4. § 81 Absatz 6 AufenthV enthält eine Übergangsregelung für alle anderen Dokumente: Dokumente die weder in § 4 AufenthV noch in § 81 AufenthV aufgeführt sind, haben am 01.02.2005 ihre Passersatzfunktion verloren.

5. Ein Verstoß gegen die Passpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden (vgl. § 56 Absatz 1 Nr. 1; 77 Nr. 2 AufenthV i.V.m. 98 Absatz 3 Nr. 7 AufenthG).

6. Eine Ausweisung aufgrund einer Passlosigkeit kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen verwirklicht werden.  (vgl. § 55 Absatz 2 Nummer 1 b AufenthG).

7. Außerdem ist der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes Voraussetzung für die Verlängerung eines befrsiteten Aufenthaltstitels bzw. bei der Beantragung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

8. Die Paragraph 4 ff. der Aufenthaltsverordnung lauten:

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

  1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
  2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
  3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
  4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
  5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
  6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
  7. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).

Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.

(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:

  1. Familienname und ggf. Geburtsname,
  2. den oder die Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag und Ort der Geburt,
  5. Geschlecht,
  6. Größe,
  7. Farbe der Augen,
  8. Wohnort,
  9. Staatsangehörigkeit.

(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:

  1. die Abkürzung “PT” für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
  2. die Abkürzung “D” für Bundesrepublik Deutschland,
  3. den Familiennamen,
  4. den oder die Vornamen,
  5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
  6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
  7. den Tag der Geburt,
  8. die Abkürzung “F” für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und “M” für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
  9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
  10. die Prufziffern und
  11. Leerstellen.

Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.

(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABI. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrucke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.

(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.

(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

  1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
  2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
  3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
  4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund deren auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 Passgesetz, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

  1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
  2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niedertassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
  3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
  4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen.

§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.

(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten ausländischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt.

§ 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von

  1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sechs Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken.

§ 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist.

(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken.

Zur Regierungsbegründung

§ 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

§ 13 Notreiseausweis

(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er

  1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
  2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt.

(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt.

(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

  1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und
  2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt

sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Ausländerrecht, Ausweisung, Strafrecht

Serbien, Mazedonien, Montenegro. Einreisesperre und Befristungsverfahren.

15. Januar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visusmpflicht für Kurzaufenthalte entfallen.

1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden  oder eine Abschiebung vollzogen  worden,  bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt,  ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage  hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.

2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.

3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.

4. Der Antrag ist in der Regel zu begründen.

5. Das Befristungsverfahren dauert normalerweise  einige Wochen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das Verfahren aber auch  Monate in Anspruch nehmen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung, Visum

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