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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Aufenthaltserlaubnis

Keine Passpflicht, wenn die Identität anderweitig geklärt ist

3. Dezember 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das OVG Niedersachsen befasste sich in seinem Beschluss vom 6.09.2016 (Az: 8 LA 47/16) mit der Frage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis  die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 I, II AufenthG immer vorliegen müssen. Dazu gehört auch die Passpflicht, also die Pflicht, immer einen Pass vorlegen zu müssen.

2. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen verneint. Wenn die Identität eines Ausländers geklärt ist, muss er bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gültigen Pass vorlegen, wenn die Passbeschaffung für ihn schwierig oder unzumutbar ist.

3. Hier hatte ein Ausländer Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Dies muss aus Sicht des Gerichts bei der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden. Die Behörde sei verpflichtet in dem Fall abzuwägen, ob die Vorlage eines Passes tatsächlich gefordert werden kann.

4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des §  5 AufenthG müssen daher bei einer Abwägung nicht immer vorliegen.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltserlaubnis, Pass

Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

22. März 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 8 EMRK von Bedeutung.

1. Einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob eine Ausreise unmöglich ist kann sich aus einem rechtlichen Abschiebeverbot ergeben.

Ein Abschiebungsverbot kann sich dann aus Art. 8 EMRK (Völkerrecht) ergeben, wenn eine Person in Deutschland „verwurzelt“ ist.

2.  Der Schutz des Art. 8 EMRK geht weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich dabei auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.

Zu dem geschützten Privatleben zählen die Gesamtheit der sozialen Bindungen, also das Netz an sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

3. Nicht einheitlich wird  die Frage beantwortet, ob der bisherige Aufenthaltsstatus rechtmäßig gewesen sein muss, damit sich der Ausländer auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt jetzt dazu, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht generell ankommen könne. Erst bei der Frage der Abwägung bzw. einer möglichen Beschränkung des Rechts aus Art. 8 EMRK kommt es auf den unrechtmäßigen Aufenthalt an. So hat der EMGR in seinem Urteil vom 14.06.2011 in der Sache Osmann gegen Dänemark, Nr. 38058/09, entschieden.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließt also den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus.

4. Folgende Aspekte spielen bei der Frage der Verwurzelung in Deutschland eine entscheidende Rolle, wobei jedem Punkt eine unterschiedliche Gewichtung zukommt:

Dauer des Aufenthaltes, soziale und gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Integration, Straffreiheit, Bindung an das Herkunftsland, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes und eigene Kinder und deren Entwicklung. (vgl. insgesamt zu der Aufzählung: EGMR; Üner gg Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Nr. 46410/99, Rn 57 ff.)

5. Beachtet werden muss insbesonderen von den zunächst entscheidenden Ausländerbehörden, dass nicht ein Merkmal alle anderen verdrängt. Der unrechtmäßige Aufenthalt oder die papierlose Einreise oder auch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat sprechen daher nicht generell gegen eine Verwurzelung. Jeder Einzelfall ist von den zuständigen Stellen gesondert zu betrachten.

6. In diesen Fragen ist es sicher ratsam einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen dafür  zur Verfügung.

 

 

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Ausweisung

Erfolgreicher Studienabschluss – Prognoseentscheidung durch die Ausländerbehörde (§ 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG)

4. Februar 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

1. Nach § 16 Absatz 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG führt die Ausländerbehörde eine Prognoseentscheidung durch, ob die für einen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeit noch angemessen ist.

Es handelt sich hierbei um eine Rechtsentscheidung der Ausländerbehörde. Das zuständige Verwaltungsgericht hat daher die Möglichkeit, die Entscheidung der Ausländerbehörde im vollen Umfang Nachzuprüfen. So hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.07.2012 entschieden (VGH Hessen, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 3 B 874/12).

Es kann sich daher lohnen, im Falle einer negativen Entscheidung durch die Ausländerbehörde, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.

2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der benötigten Zeit für den angestrebten Studienerfolg sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten.

3. Dabei kann sich weder die Ausländerbehörde noch der Student allein auf die Zehnjahresfrist berufen, wie sie in den Verwaltungsvorschriften bei Nr. 16.2.7. VV-AufenthG festgelegt ist.

Bei der vorzunehmenden Prognose müssen die bisherigen Studienleistungen und der dafür aufgewendete Zeitbedarf herangezogen werden. Ebenso muss das Bemühen, den Abschluss des Studiums in einen überschaubaren Zeitraum erreichen zu können, vom Studenten nachgewiesen werden.

4. Als weitere Grundlage für richtige Prognose ist stets die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang heranzuziehen.

5. Werden dem Ausländer von der Ausbildungsstelle hinreichende Erfolgsaussichten zugesprochen, ist die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht berechtigt, von dieser prognostischen Einschätzung einer fachkompetenten Stelle abzuweichen.

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Studium

Blue Card oder Blaue Karte EU: Arbeitserlaubnisse für über 60 Berufsgruppen

29. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Einführung der Blue-Card oder Blaue Karte EU hat jetzt schon positive Effekte für Ausländer  auf dem Arbeitsmarkt. Durch die Einführung ist es über 60 Berufsgruppen möglich, eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zu erhalten. Es ist gerade diese Vorrangprüfung, die häufig einer Anstellung entgegensteht. Eine Blaue Karte EU kann ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes ist, beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung ist zunächst, dass der Antragsteller einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen  Hochschulabschluss hat.

Außerdem muss der Ausländer im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.400 € vorlegen. Eine Ausnahme davon bilden die sogenannten Mangelberufe. Dort muss im Jahr 2015 ein Gehalt von lediglich 37.752 €  gezahlt werden. Diese Mangelberufe stellen Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte dar.

In der Regel muss der Antrag auf Erteilung im Visumsverfahren gestellt werden. Ausnahmen davon sind allerdings möglich. Im Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

 

Kategorie: Allgemein, AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Blue Card, Vorrangprüfung

Familieneinheit und humanitärer Aufenthaltstitel für Ehegatten. Sicherung des Lebensunterhaltes.

16. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  6 Kommentare

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 3 B 823/12 entschieden, dass einem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 III AufenthG erteilt werden könne. Die Vorinstanz hatte dies noch abgelehnt. Voraussetzung für einen Aufenthalt nach § 29 III AufenthG ist, dass bei dem anderen Ehegatten ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis besteht und er oder sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG ist. Die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann dann in der Regel nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Und darin sieht der Senat einen humanitären Grund im Sinne von § 29 III AufenthG. Eine Ausnahme davon besteht, wenn einer der Eheleute oder ein gemeinsames Kind ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat hat. Dann ist zu prüfen, ob die Familie nicht in dem Drittstaat Aufenthalt nehmen kann. Das ist aber leider noch nicht alles. Die Eheleute müssen auch nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass bei der Berechnung die in § 11 Absatz 2 SGB II genannten Beträge vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien. Das ist zwar aus meiner Sicht nicht gerecht, ist aber zu beachten. Sollte der Lebensunterhalt nicht ausreichen gibt es immer noch die Möglichkeit, einen Titel für den Ehegatten auf Grundlage von § 25 Absatz 5 AufenthG zu erlangen. Das darf nicht übersehen werden. Weitere Einzelheiten beantworte ich gerne auf Nachfrage

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, eheliche Lebensgemeinschaft, Lebensunterhalt

Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes

13. Februar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig sind und völlig neu berechnet werden müssen.

Jetzt ist in absehbarer Zeit mit einer Anhebung der Regelsätze zu rechnen.

2. Die Hartz-IV-Regelsätze dienen im Ausländerrecht als Grundlage für die Berechnung des   monatlichen, finanziellen Bedarfs eines Antragstellers.

3. Es gilt der Grundsatz: werden die Hartz-IV-Regelsätze erhöht, steigt auch der finanzielle Bedarf eines Antragstellers.

Für den erfolgreichen Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, wird ein entsprechend erhöhter Nettoverdienst vorliegen müssen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhalt

Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung), eine Zwischenbilanz

21. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.    Die Bundesregierung hat erklärt, dass bis Ende Juni 2009 insgesamt 35128 Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, § 104 a AufenthG, erhalten haben. Davon erhielten 28227 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“, da sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern konnten.
Diese Personen müssen zum Stichtag am 31.12.2009 nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Für den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, reicht es nicht aus, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen werden. Notwendig ist es vielmehr, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II hat.

2.    In weiteren 2760 Fällen wurde auf einen Antrag nach der Altfallregelung eine Aufenthalterlaubnis auf anderer rechtlicher Grundlage erteilt.
Diese anderen rechtlichen Grundlagen sind meiner Erfahrung nach insbesondere die Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, § 25 AufenthG. Diese werden durch die Altfallregelung nicht verdrängt. Hierbei kommt es insbesondere darauf an nachzuweisen, dass die Integration in die deutschen Lebensverhältnisse gelungen ist. Für eine anzuerkennende Integration spricht, unter anderem, die Mitgliedschaft in Vereinen oder politischen Parteien. Es geht hierbei um eine Wertungsfrage, die von den Behörden und Gerichten abschließend beurteilt wird. Es ist daher im eigenem Interesse wichtig, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Ausländerbehörde alle wichtigen Informationen vor einer abschließenden Entscheidung erhält.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Lebensunterhalt

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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