Auch bei einer visumfreien Einreise nach Deutschland bzw. Schengen kann man jederzeit an den Grenzkontrollstellen von den zuständigen Polizeiorganen kontrolliert werden. Die zuständigen Polizeiorgane haben dabei die Möglichkeit die Einreise zu verweigern, wenn der Zweck der Reise und die ausreichende finanzielle Absicherung nicht nachgewiesen werden kann.
Es soll daher darauf geachtet werden, folgende Unterlagen vorlegen zu können:
Einen Nachweis zur Finanzierung des Aufenthalts und der Reisekosten sowie einen Nachweis zum Reisezweck. Dazu zählen Hotel- und Reisebuchungen, Einladungen zu Tagungen, Einladung von Freunden und Verwandten bei Besuchsreisen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Finanzierung der Reise sollte eine Betrag von 45,– € pro Aufenthaltstag als Barmittel oder in Form Reisechecks mit sich geführt werden. Ansonsten sollte zumindest eine Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG vorgelegt werden können.
Ebenfalls kann von den Polizeiorganen die Vorlage einer Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckung von 30.000,- €, gültig für alle Schengen Staaten, verlangt werden
Achtung: Der gültige Reisepass muss nach der Wiederausreise noch 3 Monate gültig sein.
Diese Dokumente sind bei Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (also an der sogenannten Schengen-Außengrenze) auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, „dass ein Ausländer an der Grenze (bei Einreise) in das Hoheitsgebiet zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel für seinen Aufenthalt erwerben kann oder seine Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, nachweisen kann (z.B. Flugticket). Gleiches gilt, sofern er nicht die Dokumente vorzeigen kann, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes belegen.“
Ein visumfreier Aufenthalt im Schengen-Raum ist bis zu max. 90 Tagen im Halbjahr, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise in den Schengen-Raum, möglich. Die Anzahl der Einreisen in diesem Zeitraum ist dagegen nicht begrenzt.
Dalibor Ljubic
Sehr geehrter Herr Frühauf,
ich schreibe Ihnen im´Namen einer Verwandten meiner Frau die in Peru lebt und welche gerne als Krankenpflegerin in Deutschland arbeiten möchte.
Soviel ich weiß kann Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen und bei teilweiser Anerkennung zusammen mit Maßnahmen zum Anpassungsjahr ein Visum gemäß Para .17a stellen und so nach Deutschland einreisen.
Gibt es eine Möglichkeit nur mit einem Jobangebot als Krankenpflegehelferin erstmal ein Visum zur Einreise zu bekommen um dann nach dem Sie eine Zeitlang (1 Jahr evtl) als Krankenpflegehelferin gearbeitet hat, einen Antrag zur vollen Anerkennung zu stellen ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ljubic,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Verwandte Ihrer Frau könnte versuchen eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken
gemäß § 18 AufenthG zu erwirken.
Zu bedenken ist, dass die Genehmigung im Ermessen der Ausländerbehörde steht und diese
außerdem die Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit einholen muss.
Diese hat u.a. zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz nicht auch mit einem
deutschen oder EU Bewerber besetzt werden könnte.
Da die Verwandte Ihrer Frau aber in einem sog. “Mangelberuf” tätig werden möchte,
hat sie durchaus gute Chancen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Adam R. Ahlburg
Sehr geehrter Herr Frühauf,
Ich habe eine Frau aus Serbien Kennengelernt und wir wollen beide, dass sie mich mal in München besuchen kann.
Was müssen wir tun, bzw. welche Voraussetzungen brauchen wir dafür.
Zu sagen ist noch, das ich Deutscher und voll erwerbstätig bin und sie Serbin aber keine Arbeit hat. Ich wohne in einer Mietwohnung und sie bei ihrem Onkel (Vater und Mutter nach der Geburt tödlich verunglückt)
Könnten Sie uns bitte weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank im Voraus.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ahlburg,
grundsätzlich ist es so, dass serbische Staatsangehörige für 90 Tage Visumsfrei einreisen können. Es sei denn es besteht eine Einreisesperre für Ihre Bekannte.
Wenn Sie weitere Beratung wünsche bitte ich Sie sich direkt an mich zu wenden unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 -21 6 55 7 22 (Achtung: neue Telefonummer)
Mobil: +49 179 52 575 33
Telefax: +49 (0)69 – 54 80 52 27 (Achtung: neue Faxnummer)
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
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Mona
Hallo ich weiss nicht ob mir jemand helfen kann ,ich stecke in großen schwierig keiten
Ich bin ahnungslos mit einem deutschen aufenthalts titel und einen serbischen pass nach kosovo geflogen !!! Als ich zurück fliegen wollte hat mich die Polizei festgehalten wegen meinen pass !!! Ich wohne und lebe in deutschland ,bin da auch geboren auch meine 3 Kinder die sich dort befinden !!! Was kann ich tun und wie kann ich hier raus ,Bitte hilft mir wer Ahnung hat !!! Ich bin für jede Hilfe dankbar
Rechtsanwalt
@sanning.big
Hallo, haben Sie sich schon an die Deutsche Auslandsvertretung gewendet? Normalerweise dürfte Ihrer Einreise nichts entgegenstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
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Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Visaverfahren, Ausländerrecht, Einbürgerung, Beibehaltungsgenehmigung,Firmengründung, Selbständige Tätigkeit, Arbeitsgenehmigung.
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Jelica Simovic
Sehr geehrter Herr Frühauf, meine Nichte die 18 Jahre alt ist kommt am kommenden Samstag mich zwei Wochen zu besuchen. Ich möchte gerne wissen ob Sie noch was neben Reisepass als Dokument braucht. Sie fliegt züruck mit mir am 18 August, dazu gibt es Reiseticket. Vielen Lieben Dank in Voraus. Mit freundlichen Grüßen, Frau Simovic
Rechtsanwalt
@sjelica
Leider habe ich Ihre Email eben erst erkannt. Wenn Sie in Zukunft anwaltliche Hilfe benötige, dann wenden Sie sich bitte an mich unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Ich biete Ihnen dann gerne eine Beratung an.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25
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mailto: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Visaverfahren, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Einbürgerung, Beibehaltungsgenehmigung, u.a.
Zarko Dincic
Sehr geehrter Herr Frühauf,
meine Name ist Zarko Dincic und ich bin von Serbien. Ich als Bauassistent in einem Unternehmen angestellt.
Wie ich vorgehen muss, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten?
Ich werde sehr dankbar für Ihren Rat sein.
mit freundlichen Grüßen
Zarko Dincic
Rechtsanwalt
Hallo Lieber Fragesteller,
bitte wenden Sie sich direkt an kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de Ich helfe Ihnen dann gerne weiter.
Liebe Grüße
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt
Immigration Law, Naturalization, Einwanderungsrecht, Erwerbstätigkeit,