Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken: Bei der Verlängerung stellt sich häufig die Frage, ob das Studienziel noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden kann. Der akzeptierte Zeitraum ist in der Regel die durchschnittliche Studiendauer zuzüglich 3 Semestern. Auch bei Überschreitung dieser Studiendauer kann ein längerer Aufenthalt erlaubt werden. Dies ist möglich, wenn der Grundsatz der Verhälntismäßigkeit dies gebietet. Gründe die dafür sprechen: Ein überlanges Studium ist in seine Endphase getreten und ein Abbruch würde den bevorstehenden Abschluss vereiteln, eine deutliche Änderung im Studienverhalten des Ausländers kann die Erwartung begründen, dass das Studium in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann. OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010 – 1 B 169/10
// by Rechtsanwalt// 6 Kommentare
Luu, Huyen Duc
Sehr geehrter Herr Rechtsanwälter Daniel Frühauf,
ich darf Ihnen 2 kurze Fragen stellen, ob der Beschluss “Auch bei Überschreitung … überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann” von OVG Bremen auch für das Land Hessen gilt? Ausserdem bedeutet dieser Beschluss, dass ein Ausländer mit Studiendauer mehr als den akzeptierten Zeitraum (also die durchschnittliche Studiendauer plus 3 Semestern) noch die Möglichkeit hat, Aufenthalterlaubnis noch einmal (zB in einem Jahr) zu verlängern, wenn eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllt wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Luu, Huyen Duc
Rechtsanwalt
@Luu, Hallo
Die Rechtsprechung in Hessen ist nicht an die Entscheidung des Gerichts in Bremen gebunden. Allerdings dient das natürlich auch in Hessen als Argumentationshilfe.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
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Luu, Huyen Duc
Sehr geehrter Herr Rechtsanwälter Daniel Frühauf,
ich habe ausserdem noch eine Frage, wenn ich in Frankfurt wohne, studiere aber an der Philipps-Uni Marburg, dann an welche Ausländerbehöde muss ich den Antrag zur Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis stellen? Ausländerbehöde in Frankfurt oder?
Mit freundlichen Grüßen
Luu, Huyen Duc
Rechtsanwalt
@Luss, Hallo, die zuständige Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes. Also dort wo sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main Rechtsanwalt Daniel Frühauf Tätigkeitsschwerpunkte Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Arbeitsgenehmigungen, Familienzusammenführungen, Visaverfahren, Einbürgerungen, Beibehaltungsgenehmigungen Strafrecht
E-Mail: Kontakt@Rechtsanwalt-Fruehauf.de,
G. Engels
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Frühauf,
Mein Freund und ich kennen uns nun seid 4 Jahren , sein Heimatland ist Kolumbien und ich bin Deutscher. Er studiert seid 1 Jahr hier in Köln, er ist hier gemeldet und wohnt auch bei mir. Zur Zeit führen wir eine gleichgeschlechtige Partnerschaft. Er hat eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis und nun haben wir uns entschlossen zu heiraten . Entweder hier in Köln oder noch dieses Jahr in Dänemark. Nun meine Frage muss er nun nach der Heirat und Beendigung des Studiums das Land verlassen und wir müssen einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen oder wird diese Hochzeit von der Ausländrbehörde so anerkannt da er sich ja noch legal hier aufhält wegen seinem Studium.?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Gunthar Engels
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Engels,
falls er noch einen gültigen Aufenthaltstitel hat meine ich, dass eine Ausreise auch dann nicht erforderlich ist, wenn Sie in Dänemark heiraten.
Wenn Sie detaillierte weitere Informationen dazu haben möchte bitte ich Sie sich direkt an mich unter kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht
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