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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Rücknahme

Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,

19. Januar 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, arglistige Täuschung, Einbürgerung, Rücknahme

Einbürgerung-Rücknahme; EuGH “Rottmann” Urteil vom 2.3.2010

15. Februar 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung: Der Europäische Gerichtshof hat Kriterien aufgestellt, nach dem sich die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu richten hat. Der Euroopäische Gerichtshof hat insbesondere drei Punkte hervorgehoben:

1. die Schwere des vom Betroffenen begangenen Rechtverstoßes

2. die Zeit, die zwischen der Einbürgerung und der Rücknahme liegt

3. die Frage nach der Möglichkeit der Rückerlangung der alten Staatsangehörigkeit

vgl.  EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rechtssache C-135/08, “Rottmann”

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Rücknahme

Rücknahme einer Einbürgerung

30. November 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Eine Einbürgerung kann zurück genommen werden, wenn die Einbürgerung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist.

Das gleiche gilt übrigens bei der rechtswidrigen Erlangung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Bekannte Fälle betreffen die  Scheinehe, das Verschweigen einer Zweitehe im Ausland oder das Ausgeben als Staatenloser.

2. Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen, § 35 Absatz 3 StAG.

3. Die Rücknahme ist möglich, wenn der Betroffene erkannte oder hätte erkennen müssen, dass die entsprechende Angabe von ihm gefordert war.

4. Der vor der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel lebt nach der Rücknahme nicht mehr auf, so dass die Bestandskraft der Rücknahme zur Ausreisepflicht des Betroffenen führt (§ 50 I AufenthG).

5. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens ist die Einbürgerungsbehörde verpflichtet, alternative Einbürgerungsansprüche zu prüfen.

6. Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob sich der Betroffene nach der Rücknahme der Einbürgerung in Hinblick auf den Fortbestand seiner früheren Aufenthaltsposition auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) berufen kann.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Rücknahme

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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