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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Aktuell

Wenn die Behörde nicht entscheiden will/Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht

11. April 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Liegt nach Ablauf von 3 Monaten nach Antragstellung keine Entscheidung der zuständigen Behörde vor, gibt es die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einzureichen.  Wenn das Verwaltungsgericht dann keinen zureichenden Grund für die Verzögerung feststellt, wird über den Antrag des Antragstellers vom Gericht entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde den Antrag des Antragstellers während des Rechtsstreites ablehnend bescheidet (vgl. § 75 VwGO). Liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer Sperrfrist aus.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht

Erwerb eines Aufenthaltstitels eines in Deutschland geborenen Kindes nach § 33 AufenthG (Ausländerrecht)

28. März 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Nach § 33 Absatz 1 muss die Ausländerbehörde entscheiden, ob ein in Deutschland geborenes Kind eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Deutschland geboren wird und eines seiner Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG besitzt. Diese Bedingungen müssen im Zeitpunkt der Geburt vorliegen. Der Anspruch kann nicht durch eine spätere Adoption begründet werden kann.

2. Es kommt also nur darauf an, ob das Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt Bestand. Wenn der Titel des Elternteil widerrufen, erloschen oder sonst wie unwirksam war, kann das Kind keine Rechte aus § 33 AufenthG herleiten.

3. Achtung: Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG sowie § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG oder § 104 b AufenthG sollen das Recht aus § 33 Satz 1 AufenthG nicht vermitteln können. Das soll nach der h. M aus § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG folgen.

4. Meiner Ansicht nach ist das nicht richtig. Die Einschränkung gibt der Wortlaut des § 33 AufenthG nicht her. Außerdem spricht § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausdrücklich von einem Familiennachzug. Von einem Nachzug kann aber nicht die Rede sein, wenn das Kind in Deutschland geboren wird.

5. Die Ausländerbehörde prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen des § 33 Satz 1 vorliegen. Wenn die Ausländerbehörde von sich aus keinen Aufenthaltstitel ausstellt, muss allerdings für das Kind ein Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. In dem Fall prüft die Ausländerbehörde auch, ob die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen vorliegen.

6. Achtung: Es muss die Frist des § 81 Absatz 2 Satz 2 AufenthG beachtet werden. Danach ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht

Serbien ist EU-Beitrittskandidat

8. März 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Serbien erhält den Status als EU-Betrittskandidat. Das haben die EU Staats- und Regierungschefs am 02.03.2012 in Brüssel entschieden.

Die Entscheidung macht Beitrittsverhandlung zwischen Serbien und der EU möglich. Die Beitrittsverhandlungen sollen  in den nächsten fünf oder sechs Jahren zu einer vollen Mitgliedschaft führen.

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell

Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

12. Januar 2012 //  by Rechtsanwalt//  13 Kommentare

Für die Einbürgerung ist es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen ist.
Ist der Antragsteller ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist, muss er im Einbürgerungsverfahren seine Identität nachweisen. Es reicht nicht aus, im Besitz eines Reisausweises für Ausländer oder eines Reiseausweises  für Flüchtlinge zu sein,  wenn in dem Ausweis vermerkt wird, „ Die eingetragenen Personalien beruhen auf eigenen Angaben des Ausländers“. In einem solchen Fall gilt die Identität nicht als nachgewiesen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen dann nicht vor.
Begründete Zweifel an der Identität bestehen solange, wie geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einer Entscheidung festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 1.09.2011, BVerwG 5 C 27.10).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

Keine Überstellung in ein anderes Land bei Beantragung subsidiären Schutzes

8. November 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Dublin-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, regelt welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist. Dabei kommt häufig die europäische Datenbank EURODAC zur Geltung. EURODAC ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.

Eine (auch zwangsweise) Überstellung in ein Land ist nicht zulässig, wenn der Antrag nur auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 06.07.2011, Az.: 7 L 1604/11.F.A  (InfAuslR, 2011 (Nr. 9), Seite 366) entschieden.

Die Beschränkung des Antrags auf  subsidiären Schutz kann auch noch nachträglich erfolgen.

Das Verwaltungsgericht ist dabei der Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nicht in  der  Dublin-II-Verordnung geregelt wird.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Asylantrag, Ausländerrecht, Verwaltungsgericht

Arbeitsgenehmigungsverfahren Rumänien / Bulgarien – neue Zuständigkeitsregelungen!

21. Oktober 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) haben seit dem 01.05.2011 uneingeschränkten Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt.

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige endet die Übergangszeit am 31.12.2013.

Diese Staatsangehörigen benötigen für die Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU.

Die Erlaubnis muss direkt bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bei der  Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Der Hauptsitz der ZAV ist in  Bonn. Daneben gibt es Standorte  in Duisburg, Frankfurt/Main und München.

Die entsprechenden Formulare können im Internet herunter geladen werden.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitsberechtigung, Arbeitserlaubnis, Ausländerrecht, EU-Mitgliedstaaten

Ausländerrecht-Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels

21. September 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Der elektronische Aufenthaltstitel wurde am 1. September 2011 eingeführt.

Mit Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

Ziel der Neuregelung ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union einheitlich zu gestalten.

Durch die Nutzung biometrischer Daten soll die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöht werden. Die missbräuchliche Nutzung soll erschwert werden.

Die an die Ausländerbehörde zu entrichtenden Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steigen um 50,- Euro. Die Gebühren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kostet jetzt 110,- Euro statt bisher 60,-  Euro.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht

Verspäteter Verlängerungsantrag-Negative Konsequenzen im Ausländerrecht

24. August 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

1.         Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil  vom 22.06.2011 – BVerwG 1 C 5.10 entschieden, dass bei einem verspäteten Verlängerungsantrag, die Fiktion einer Fortgeltung des Titels im Ausländerrecht nicht eingreift. Auch wenn der Verlängerungsantrag einen Tag nach Ablauf des Titels  gestellt wird, ist der zuvor bestehende Aufenthaltstitel zuvor erloschen.

Es kommt dann keine Verlängerung mehr in Betracht, sondern nur noch eine Neuerteilung eines Aufenthaltstitels.

Dies wurde zuvor anders gehandhabt. Diese Praxis ist nun durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Riegel vorgeschoben.

Das kann im Ergebnis dazu führen, dass eine Neuerteilung nach den Vorschriften des Ausländerrechts versagt wird, obwohl die Verlängerung des Titels vollkommen unproblematisch erfolgt wäre.

Eine weitere bittere Folge der Entscheidung  ist, dass mit dem erlöschen des Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltserlaubnis auch eine bestehende Arbeitsgenehmigung erlischt.

Während des gesamten weiteren Verfahrens besteht bis zu einer eventuellen Neuerteilung keine gültige Arbeitsgenehmigung mehr. Der Ausländer darf in dieser Zeit nicht mehr arbeiten.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung sind die Betroffenen aufgefordert sicherzustellen, dass unter allen Umständen der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, insbesondere wenn man sich während des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis  im Ausland aufhält.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitsgenehmigung, Ausländerrecht, Verlängerungsantrag

Änderungen im Ausländerrecht seit dem 01.07.2011

11. Juli 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Frist zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Ehegatten ist von zwei auf drei Jahre angehoben worden.

Jugendliche und Heranwachsende zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie müssen vor dem 14. Lebensjahr nach Deutschland eingereist sein uns seit mindestens sechs Jahre hier leben. Außerdem müssen sie ein Schule besuchen und oder einen Schul- oder Berufsabschluss haben. Erhalten die Eltern der Jugendlichen keine Sozialhilfe, dann  können auch die Eltern eine  Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell

Anspruch auf Kindernachzug aus Bosnien-Herzegowina, Hessischer VGH, Az.: 7 B 2488/10

17. Juni 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindernachzug selbst dann besteht, wenn dem anderen Elternteil weiterhin Informationsrechte oder ein Einspruchsrecht zusteht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines bosnischen-herzegowinischen Staatsangehörigen entschieden. Die Ausländerbehörde hatte den Antrag auf Familienzusammenführung noch abgelehnt.

3. Im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Nachzug läßt aus der Entscheidung folgendes herausleiten:

3.1 Der Antragsteller muss bei Antragstellung unter 16 Jahre alt sein. Ist der Antragsteller über 16 Jahre müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier jetzt nicht behandelt werden sollen.

3.2. Der in Deutschland lebende Elternteil muss alleine Personensorgeberechtigt sein. Die Fragen des Sorgerechts regeln sich nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat vgl. Art. 21 EGBGB.

3.3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte einen Fall für Bosnien und Herzegowina zu entscheiden. In Bosnien und Herzegowina ist Art. 142 Abs. 1 des FamG maßgeblich. Nach Art. 142 Absatz 1 Satz 1 FamG hat ein Elternteil das Sorgerecht inne, bei dem das Kind lebt. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis hat ein Elternteil aber nur, wenn der andere ein Elternteil an der Sorge für das Kind verhindert oder unbekannten Aufenthaltes ist oder die Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder nicht erreichbar ist.

3.4. Die gesetzliche Zuordnung, die sich aus Art. 140 FamG ergibt, kann durch gerichtliche Entscheidung verändert werden.

3.4.1. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht entschieden, dass das Kind bei seinem Vater leben soll.

3.4.2.Zusätzlich hat das Gericht es unterlassen der Mutter Pflichten aufzuerlegen, welche die Sorge des Kindes betreffen. Dies sei im Interesse des Kindes, vgl. Art. 142 Abs. 3 FamG.

3.4.3. Trotz dieser Entscheidung des Familiengerichts bleiben weiterhin Rechte, die das Kind betreffen, bei der Mutter, wie etwa ein Einspruchsrecht (vgl. Art. 143 Abs. 4 S. 2 FamG).

4. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass es aber an substantiellen Mitentscheidungsrechten und Pflichten bei der Mutter fehlt. Daher geht das deutsche Gericht von dem Vorliegen eines alleinigen Personensorgerechts im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG bei dem Vater aus. Dies hatte die Ausländerbehörde zuvor noch anders entschieden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht daher von dem Vorliegen der Voraussetzungen dass § 32 Abs. 3 AufenthG aus.

5. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt müssen.

Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell

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