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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Aktuell

Keine Passpflicht, wenn die Identität anderweitig geklärt ist

3. Dezember 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das OVG Niedersachsen befasste sich in seinem Beschluss vom 6.09.2016 (Az: 8 LA 47/16) mit der Frage, ob bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis  die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 I, II AufenthG immer vorliegen müssen. Dazu gehört auch die Passpflicht, also die Pflicht, immer einen Pass vorlegen zu müssen.

2. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen verneint. Wenn die Identität eines Ausländers geklärt ist, muss er bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen gültigen Pass vorlegen, wenn die Passbeschaffung für ihn schwierig oder unzumutbar ist.

3. Hier hatte ein Ausländer Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Dies muss aus Sicht des Gerichts bei der Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden. Die Behörde sei verpflichtet in dem Fall abzuwägen, ob die Vorlage eines Passes tatsächlich gefordert werden kann.

4. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des §  5 AufenthG müssen daher bei einer Abwägung nicht immer vorliegen.

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltserlaubnis, Pass

Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung

8. September 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 28.06.2016, Az.: 11 K 2156/16, entschieden, dass eine rechtswidrige Einbürgerungszusicherung nach § 48 I VwVfG zurückgenommen werden kann.

2.Eine Einbürgerungszusicherung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder die Kenntnis der Rechtswidrigkeit vorlag, § 48 II 3 VwVfG. Wichtig zu wissen ist, dass nicht nur eine arglistige Täuschung zur Rücknahme führen kann.

3.Die Behörde muss dann bei der Entscheidung eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Ausländers vornehmen.

Der Ausländer kann seine bisherige Staatsangehörigkeit durch freiwilligen Verzicht aufgeben und zwar bereits vor einer Einbürgerung.  Bis zur Einbürgerung ist der Ausländer dann staatenlos. Deswegen muss das Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung bei der Abwägung daher unbedingt zu Gunsten des Ausländers beachtet werden.

4. Grundsätzlich steht die Verurteilung wegen Straftaten einer Einbürgerung entgegen. Einschränkungen davon bestehen jedoch z.B. nach § 12 a I Nr. 2 StAG, wenn eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen liegt. Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden sie zusammengezählt.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, EInbürgerungszusicherung

Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels

31. August 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.

2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.

Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden

3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.

4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.

Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.

5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Daniel Frühauf

Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht

Töngesgasse 23-25

60311 Frankfurt am Main

Mobil: +49 179 52 575 33

mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

 

 

 

 

 

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltstitel, Ausweisung

Einbürgerung, Identitätstäuschung, Nichtigkeit, Rücknahme,

19. Januar 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 09.09.2014, Az.: BVerwG 1 C 10.14., entschieden, dass eine Einbürgerung nicht deshalb nichtig ist, weil der Einbürgerungsbewerber vorsätzlich sowohl über seine wahre Identität als auch über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat (hier pakistanischer Staatsangehöriger anstatt afghanischer Staatsangehöriger)
In einem solchen Fall ist die Einbürgerung nicht automatisch Nichtig, sondern die Einbürgerung kann nur von den Behörden zurück genommen werden. Die Rücknahme einer solchen, durch arglistige Täuschung erlangten Einbürgerung, kann allerdings nur in einem Zeitraum von 5 Jahren nach der Einbürgerung zurückgenommen werden. Diese relativ kurze Rücknahmefrist wird damit begründet, dass dem Prinzip der Rechtssicherheit ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtigkeit der Einbürgerung unter Berücksichtigung von § 44 I VwVerfG geprüft und verneint. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Dieser Fehler muss unter Berücksichtigung aller Umstände offensichtlich sein.
Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Masse verletzt sein, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abzustellen.
Das sieht das Bundesverwaltungsgericht nicht. Denn die Einbürgerung habe sich auf die Person des Antragstellers unter falschen Namen aufgrund falscher Angaben bezogen und nicht auf eine nichtvorhandene oder andere Person.
Eine solcher Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden, er ist aber nicht von vornherein nichtig (Vergleiche auch § 35 StAG).

Kategorie: Allgemein, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, arglistige Täuschung, Einbürgerung, Rücknahme

Erleichterte Einbürgerung ehelicher Kinder mit Wohnsitz im Ausland, § 14 StAG

28. Oktober 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Bundesministerium des Inneren hat mit einem Erlass vom 28.03.2012 für bestimmte Personen erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten geschaffen:
Die erleichterte Einbürgerung gilt für Personen, die als eheliches Kind einer deutscher Mutter und eines ausländischen Vaters vor dem 01.01.1975 geboren sind. Zu der damaligen Zeit hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, weil die Staatsangehörigkeit nur von einem deutschen Vater erworben werden konnte.
2. Die deutsche Mutter muss am Tag der Geburt entweder im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sein, oder sie muss die deutsche Staatsangehörigkeit zuvor durch die Eheschließung mit dem Ausländer verloren haben.
Auch wenn die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung in den Jahren 1935  bis 1945 verloren hat, greift die Privilegierung.
3. In der oben genannten Konstellation wird ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bejaht, was ansonsten bei einer Einbürgerung aus dem Ausland oft umfangreich nachgewiesen werden muss.
4. Zusätzliche Voraussetzung ist in der Regel noch, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin ein regelmäßiges Einkommen haben, dass für den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat ausreicht.

 

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation vom 1.04.2012 (BQFG)

26. Januar 2015 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

 

Das BQFG begründet einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses. Für über 500 Berufe wird der Abschluss bundesstaatlich geregelt.

Für Berufe, die in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, sind ebenfalls entsprechende Gesetze in Kraft. Die entsprechenden Gesetze sind auf dem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen (www.bp-portal.de) unter der nachstehenden Adresse hinterlegt: https://www.bq-portal.de/de/seiten/bund-länder-zuständigkeiten

Das Gesetz dient dazu, die wirtschaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikation zu vereinfachen und zu verbessern.

Bisher sind die meisten Anträge positiv entschieden worden.

Gerne helfe ich Ihnen in einer solchen Angelegenheit weiter.

Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Beschäftigung, Fachkräfte

Zurückweisung und Zurückschiebung trotz gültigem Schengenvisum

27. November 2014 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Es passiert, dass Ausländer, die im Besitz eines Schengenvisums sind, am Flughafen in Frankfurt die Einreise nach Deutschland verweigert wird. Meist ist das Schengenvisum  nicht von einer Deutschen Botschaft ausgestellt wurde, sondern von einem anderen europäischen Staat, zum Beispiel Italien oder Polen. Wenn die Ausländer in der Befragung durch die Polizei nicht nachweisen können, dass der Schwerpunkt des geplanten Aufenthaltes in dem entsprechenden anderen Land (also zum Beispiel Italien oder Polen) geplant und organisiert ist, verweigert die Bundesgrenzpolizei die Einreise. Die betreffenden Personen werden daraufhin kurzerhand in den nächsten Flieger zurück in ihre Heimat gesetzt. Neben der Annullierung des Visums wird häufig auch ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eingeleitet. Für spätere Visaanträge ist das natürlich verehrend.

Um die Zurückschiebung zu verhindern muss in einem solchen Fall schnell gehandelt werden. Wenn noch Zeit ist, kann man noch einen sog. Stoppantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt einreichen.

Wenn die Zurückschiebung in das Herkunftsland bereits erfolgt ist, kann man nachträglich Widerspruch gegen das Vorgehen der Polizei einlegen, was Sinn machen kann, wenn in Zukunft noch einmal ein Visum für den Schengenraum beantragt werden soll. Wichtig ist es dann genügend Beweismittel zu haben, um  nachweisen zu können, dass der Aufenthalt in dem anderen europäischen Land vorgesehen war. Oder man weist nach, dass bei dem Visaantrag keine falschen Angaben gemacht worden sind.

Gerne unterstütze ich Sie in einem solchen Fall.

 

Kategorie: AllgemeinSchlagwort: Aktuell, Schengenvisum, Zurückweisung

Familienzusammenführung bei nicht ausreichender Sicherung des Lebensunterhaltes?

15. Oktober 2014 //  by Rechtsanwalt//  3 Kommentare

Das OVG Berlin Brandenburg hat entschieden, dass ein Visum zum Familiennachzug auch erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert ist.

Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu verdienen. Dazu muss dann noch dargelegt werden, dass den Eheleuten ein Zusammenleben in einem anderen Land nicht möglich ist.

Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Eine amtlich festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedarf es dafür nicht.  Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass im konkreten Fall eine nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bei dem Ehegatten bestehe.

Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass der Ehegatte seine Pflicht verletzt habe, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. § 31 Absatz 2 SGB II, Fehlen von Sanktionen). Das Oberverwaltungsgericht hebt aber auch hervor, dass es sich bei § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) um eine der wichtigsten Voraussetzung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handle und das Fehlen von Sanktionen nach § 31 ff SGB II nur ein zu berücksichtigender Umstand sei.

Daher bedarf es im Einzelfall stets einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Fakten.

Wenn bei Ihnen ein solcher Umstand vorliegt, helfen wir gerne weiter.

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Familienzusammenführung, Lebensunterhalt, Visum, Visumsverfahren

Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise

6. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).

2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).

3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.

4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.

5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.

6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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