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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Sicherung des Lebensunterhaltes bei vorhandenen Schulden

27. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1.    Wer eine Einbürgerung plant und noch Schulden hat muss genau hinschauen: Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist von den Einbürgerungsbehörden nur zukunftorientiert zu entscheiden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts hat, dürfen die Einbürgerungsbehörden nicht die Schulden als Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung heranziehen. So hat es das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 3.3.2009, Az.: 5 K L 1247/08, entschieden.

2.     Für die Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist es aber zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde die monatliche Schuldentilgung vom zur Verfügung stehenden Nettolohn abzieht. Das ist bei der Berechnung zu beachten.

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Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Lebensunterhalt

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Kommentare

  1. M.s.

    6. Februar 2017 um 01:54

    Sehr geehrter Herr Frühauf,

    Vielen Dank für diesen Beitrag. Mein Mann wollte sich Einbürgerung, aber die Behörde meinte, dass es nicht geht, weil ich seine deutsche Ehefrau ein Insolvenz Verfahren eröffnet habe und deswegen könnte er sich nicht einbürgern. Er ist seit 3 Jahren in Deutschland, wir sind verheiratet und auch sein Gehalt würde ausreichen. Nach ihrem Beitrag werde ich die Behörde darauf aufmerksam machen.

    Liebe Grüße M. S.

    Antworten

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Anwalt für Aufenthalts- und Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitssrecht

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