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Rechtsanwalt Frühauf

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Löschung des DNA-Identifizierungsmusters eines Mandanten durch das Hessische Landeskriminalamt

14. Oktober 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. In einem außergerichtlichen Verfahren ist es mir gelungen das  Hessische  Landeskriminalamt zu veranlassen, die Löschung des Personenidentifizierungsmusters eines Mandanten in der DNA-Analysedatei vorzunehmen. Grundlage für die außergerichtliche Löschung war  § 32 Absatz 2 BKAG, vgl hier .http://bundesrecht.juris.de/bkag_1997/__32.html. Die Löschung erfolgte auf einen darauf gerichteten begründeten Antrag hin.

2.  Ob eine Löschungsantrag erfolgreich ist hängt, u.a.,  von der Anlasstat ab. Das ist die Tat, auf Grund dessen die DNA-Speicherung durchgeführt worden ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

3.  Im Falle der Weigerung des Hessischen Landeskriminalamtes, die Löschung vorzunehmen,  hätte die Möglichkeit bestanden das Verfahren gerichtlich anhängig zu machen.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Einstellung des Verfahrens: Löschungsanspruch des Beschuldigten
  2. Serbien, Mazedonien, Montenegro. Einreisesperre und Befristungsverfahren.
  3. Wenn die Behörde nicht entscheiden will/Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht
  4. Visafreiheit für Bosnien und Albanien
  5. Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Lichtbilder und Fingerabdrücke). Welche Möglichkeiten hat der Betroffene?

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Strafrecht

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