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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Einbürgerung ohne Nachweis des Sprachniveaus B1 und ohne Einbürgerungstest

20. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  136 Kommentare

1. Gute Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für die Einbürgerung in Deutschland. Gesetzlich geregelt ist dies in § 10 Absatz 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ebenso wird ein Nachweis über die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland gefordert (§ 10 Absatz 1 Nr. 7 StAG)

In der Regel soll ein erfolgreicher Sprachtest der Stufe B1 und ein bestandener Einbürgerungstest der Einbürgerungsbehörde nachgewiesen werden.

2. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 15.08.2013 festgestellt, dass das Bestehen eines Sprachtest und ein erfolgreicher Einbürgerungstest nicht Anspruchsvoraussetzung sind. Die entsprechende Kenntnisse können auch auf andere Weise erfolgen (VG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2013, Az.: 11 K 3272/12).

3. Bei einer deutschen Schulausbildung kann zum Beispiel darauf verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht bezieht sich in dem konkreten Fall auch darauf, dass die Einbürgerungsbewerberin in der mündlichen Verhandlung vor Gericht ihre sehr guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  2. Gesamtkatalog zum Einbürgerungstest
  3. Rücknahme einer Einbürgerung
  4. Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers
  5. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit

Kategorie: Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Einbürgerung, Einbürgerungstest, Sprachtest

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Kommentare

  1. Abdel

    19. September 2018 um 01:34

    Guten Tag
    Mein B1 Zeugnis wird von der Einbürgerungsstelle nicht anerkannt da ich es in einer Schule gemacht habe wo man dieser Schule betrug vorgeworfen wird. Ich würde von der Polizei vorgeladen die meinte aber ich kann mein Zeugnis behalten da ich der deutschen Sprache mächtig bin.
    Meine Frage muss die Behörde mein b1 Zeugnis anerkennen.
    Vielen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      23. Oktober 2018 um 10:38

      Hallo,
      die Behörde hat hier ein Ermessen, sie muss also das Zeugnis nicht anerkennen, wenn sie der Ansicht ist, Ihre Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend. Das kann man dann noch überprüfen lassen, auch vom zuständigen Gericht.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und
      Fachanwalt für Strafrecht
      Töngesgasse 23-25
      60311 Frankfurt am Main
      Telefon: +49 (0)69 -21 6 55 7 22 (Achtung: neue Telefonummer)
      Mobil: +49 179 52 575 33
      Telefax: +49 (0)69 – 54 80 52 27 (Achtung: neue Faxnummer)
      mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de

  2. Liana

    19. September 2018 um 15:22

    Sehr geehrte Herr Frühauf,

    Ich habe da eine wichtige frage, ist es auch möglich mit einen Abgangszeugnis die Einbügelung zu bekommen. Einer seits wohne ich schon 17 jahre in Deutschland und ich beherrsche sehr gut die Deutsche sprache. Ich habe meine Jahrgangsstufe ab der 9.Klasse gemacht und dann bin ich in die Berufreife gegang und da habe ich mein Abgangszeugnis bekommen durch Medizinischen gründen konnte ich nicht regelmäßig anwesend sein wegen der weiten entfernung. Da durch habe ich auch keinen Abschluss bekommen. Ich währe sehr glücklich wenn sie mir was da zu sagen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Liana Elmursaeva

    Antworten
    • Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

      20. September 2018 um 17:32

      Sehr geehrte Frau E.,

      grundsätzlich kann das Abschlusszeugnis
      nur anerkannt werden, wenn Sie mindestens vier Jahre eine deutsche Schule
      besucht haben und diese erfolgreich abgeschlossen haben.

  3. Pavlyuk

    20. September 2018 um 21:14

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    ich möchte gerne wissen, ob mein Mann recht hat, die deutsche Bürger werden kann, ohne Nachweis über Sprachkenntnisse B1 und Einbürgerungstest? Er ist über 15 Jahre in Deutschland, er ist fest eingestellt, er hat nur Zertifikat auf A1. Wegen des Hirntrauma,er hat Probleme mit Gedächtnis, Konzentrationsschwäche, dass war von Arzt festgestellt. Anderen Voraussetzungen für deutsche Staatsangehörigkeit sind erforderlich. Was könnte er tun, dass keinen Prüfungen haben?
    Danke für die Hilfe im voraus
    Olga. Pavlyuk

    Antworten
    • Sekretariat Rechtsanwalt Frühauf

      24. September 2018 um 17:39

      Sehr geehrte Frau P.,

      bitte informieren Sie mich darüber, wie alt Ihr Mann ist.
      Senden Sie die Informationen an kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
      Ich kann dann eine ausführliche Beratung unternehmen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
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      —————————————————

  4. Malik

    17. Oktober 2018 um 02:56

    Sehr geehrte Herr Frühauf,
    Meine Frage ist : Kann ich die Einbürgerung schon nach 6 Jahren haben?
    – Ich lebe seit 6 Jahre in Deutschland (regelrecht)
    – Ich habe eine Berufsausbildung (Krankenpflege Ausbildung 3 Jahre) absolviert.
    -B1 Deutschzertifikat
    – unbefristeten Arbeitsvertrag
    – Festes Einkommen ( Kein Sozial Hilfe oder Ähnliches )
    Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      23. Oktober 2018 um 10:26

      Hallo Malik,
      Sie benötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau mindestens B2. Dann kann ich Ihnen helfen nach 6 Jahren den Antrag auf Einbürgerung zu stellen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
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  5. Schmitz

    2. November 2018 um 11:37

    Hallo Herr Frühauf,
    der Lebensgefährte meiner Schwiegermutter ist als Soldat nach Deutschland gekommen,lebt mittlerweile seit 1963 in Deutschland, hat eine Deutsche geheiratet, 2 in Deutschland geborenen erwachsene Kinder. Im nächsten Jahr wird er stolze 80 Jahre alt, muss er tatsächlich noch in die Schule und anschließend den Einbürgerungstest machen?

    Viele Grüße

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      12. November 2018 um 17:07

      @schmitzrosi612 Aufgrund des Alters glaube ich das dies nicht erforlderlich ist. Welche Behörde ist denn bei Ihnen zuständig?
      Mit freundlichen Grüßen
      Daniel Frühauf
      Rechtsanwalt und
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