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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Aufenthaltstitel

Keine Ausweisung bei unzureichender Ermittlung des Sachverhalts, Rücknahme eines Aufenthaltstitels

31. August 2016 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1. Das Verwaltungsgericht München hat in einem Urteil vom 28.06.2012, Az.: M 24 K 12.673, entschieden, dass ein Ausländer, der durch unrichtige Angaben (z.B. gefälschter Pass) einen Aufenthaltstitel erlangt nur ausgewiesen werden dürfe, sofern er über die Rechtsfolgen von Falschangaben belehrt worden war.

2. Nach der Entscheidung können Aufenthaltstitel, die wegen unrichtiger Angaben erteilt wurden, können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Voraussetzung dafür ist eine arglistigeTäuschung der Behörden.

Dem steht auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 I GG nicht entgegen, wenn die Angaben von Anfang an wissentlich und willentlich falsch angegeben wurden

3. Das Verwaltungsgericht geht in dem Fall davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme der Aufenthaltstitel überwiege, um andere Ausländer von einen ähnlichen Verhalten abzuschrecken.

4. Auch eine bereits erteilte Niederlassungserlaubnis kann nachträglich ihre Wirkung verlieren, da für ihre Erteilung ein 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik vorausgesetzt wird.

Letztlich begründet das Gericht seine Entscheidung damit, dass die nachträgliche Billigung von Falschangaben dem System zuwiderläuft, durch das tatsächlich verfolgte Flüchtlinge geschützt werden sollen.

5.In solchen Fällen kommt es dann darauf an, eine neuen Aufenthaltstitel zu beantragen und zu verhindern, dass eine Ausweisungsentscheidung ergeht. Das ist möglich, wenn man gute Integrationsleistungen nachweisen kann.

Gerne stehe ich Ihnen in solchen Fällen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Daniel Frühauf

Rechtsanwalt

Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung, Strafrecht

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60311 Frankfurt am Main

Mobil: +49 179 52 575 33

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Kategorie: Allgemein, Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltstitel, Ausweisung

Keine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden bei Notfallbehandlungen

26. März 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Im Aufenthaltsgesetz gibt es eine Vorschrift, die deutlicher Ausdruck des staatlichen Kontrollwillens ist. Die Vorschrift wird von Hilfsorganisationen, der katholischen Kirchen und karitativen Organisationen heftig kritisiert.

Es geht dabei um die Vorschrift des § 87 Absatz 2 AufenthG. Danach haben öffentliche Stellen die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie etwas über den Aufenthalt eines Ausländers erfahren, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besitzt.

Diese Mitteilungspflicht der öffentlichen Stellen an die Ausländerbehörde ist für illegal in Deutschland lebende Ausländer der Grund  gewesen, sich auch in medizinischen Notfällen, nicht an ein  Krankenhaus zu wenden..

Die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz stellen jetzt klar, dass sowohl Krankenhausärzte als auch das mit der Abrechnung in den Krankenhäusern befasste Verwaltungspersonal keine solche Übermittlungspflicht haben.

Damit ist gewährleistet, dass Notfall Behandlungen in Krankenhäusern durchgeführt werden können.

Die Übermittlungspflicht gilt auch nicht für die  Sozialämter, die von den Krankenhäusern die Kostenabrechnung erhalten. Auch in diesem Fall besteht keine Übermittlungspflicht der Sozialämter an die Ausländerbehörden.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthaltstitel, Duldung

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