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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Arbeitserlaubnis

Blue Card oder Blaue Karte EU: Arbeitserlaubnisse für über 60 Berufsgruppen

29. Oktober 2012 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Einführung der Blue-Card oder Blaue Karte EU hat jetzt schon positive Effekte für Ausländer  auf dem Arbeitsmarkt. Durch die Einführung ist es über 60 Berufsgruppen möglich, eine Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung zu erhalten. Es ist gerade diese Vorrangprüfung, die häufig einer Anstellung entgegensteht. Eine Blaue Karte EU kann ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes ist, beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung ist zunächst, dass der Antragsteller einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen  Hochschulabschluss hat.

Außerdem muss der Ausländer im Jahr 2015 einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 48.400 € vorlegen. Eine Ausnahme davon bilden die sogenannten Mangelberufe. Dort muss im Jahr 2015 ein Gehalt von lediglich 37.752 €  gezahlt werden. Diese Mangelberufe stellen Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte dar.

In der Regel muss der Antrag auf Erteilung im Visumsverfahren gestellt werden. Ausnahmen davon sind allerdings möglich. Im Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

 

Kategorie: Allgemein, AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Blue Card, Vorrangprüfung

Arbeitsgenehmigungsverfahren Rumänien / Bulgarien – neue Zuständigkeitsregelungen!

21. Oktober 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Staatsangehörige der acht neuen EU-Mitgliedsstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) haben seit dem 01.05.2011 uneingeschränkten Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt.

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige endet die Übergangszeit am 31.12.2013.

Diese Staatsangehörigen benötigen für die Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU.

Die Erlaubnis muss direkt bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) bei der  Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Der Hauptsitz der ZAV ist in  Bonn. Daneben gibt es Standorte  in Duisburg, Frankfurt/Main und München.

Die entsprechenden Formulare können im Internet herunter geladen werden.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitsberechtigung, Arbeitserlaubnis, Ausländerrecht, EU-Mitgliedstaaten

Freizügigkeit in der EU seit dem 01. Mai 2011

3. Mai 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Esten, Letten, Litauer, Polen, Tschechen, Slowaken, Ungarn und Slowenen können seit  dem 1. Mai 2011 eine Arbeit in Deutschland aufnehmen wie Franzosen oder Spanier.

Sie sind auch Dienstleistungs- und Niederlassungsberechtigt. Das Freizügkeitsrecht umfasst auch das Nachzugsrecht von Familienangehörigen.

Kategorie: Allgemein, AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit

Zugangserleichterung zum Arbeitsmarkt beschlossen

13. April 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Seit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).
1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildung vorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.
2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.
3.1.  Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.
3.2. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI geregelt.Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl der Arbeitnehmer.
Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

SSeit dem 24.12.2009 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten (BGBl I2009, S.3937).

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann einer Beschäftigung von qualifizierten Ausländern zustimmen, wenn eine zweijährige Berufsausbildungvorliegt. Zuvor war dies erst nach einer dreijährigen Berufsausbildung möglich.

2. Die zeitlich befristete Tätigkeit von Sprachlehrern (bisher 5 Jahre) ist aufgehoben worden.

3.1.  Die Zustimmung zur Zulassung von Haushaltshilfen ist so geändert worden, dass neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen erlaubt werden dürfen.

3.2 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer  Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach  SGB XI . Wie bisher bedarf es einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit derArbeitsverwaltung des Herkunftslandes des Ausländers über das Verfahren und die Auswahl.

Entsprechende Vermittlungsabsprachen bestehen mit den Arbeitsverwaltungen der neuen EU-Mitgliedstaaten Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis

Wichtige Besonderheit bei der Altfallregelung (Bleiberechtsregelung): keine Fiktionswirkung bei einem Verlängerungsantrag

6. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Verlängerung der nach der Altfallregelung im Sinne des § 104 a AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse kann zu ernsten Schwierigkeiten führen, da bei diesen Anträgen keine Fiktionwirkung eintritt.

1. Gemäß § 104 a Absatz 5 Satz 5 AufenthG ist die Fiktionswirkung bei Verlängerungsanträgen nach der Alfallregelnung  ausgeschlossen. Die Fiktionswirkung bewirkt normalerweise die fiktive Fortgeltung  der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag.

2. Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallreglung verlieren dagegen am 01.01.2010 ihre Gültigkeit. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig werden und auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt ist, § 104a IV 2 AufenthG.

Dem kann nur entgegen gewirkt werden, wenn der Antrag auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde vor dem 01.01.2010 positiv beschieden wird.

3. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge muss man davon ausgehen, dass ein  Teil der Anträge vor dem 01.01.2010 von den Ausländerbehörden nicht bearbeitet wird.

4. Es bleibt abzuwarten, wie die Ausländerbehörden mit diesen Fällen umgehen werden.
Am sinnvollsten erscheint es mir, wenn die Ausländerbehörden bis zur endgültigen Entscheidung eine Duldung erteilen, die mit einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 II 1 Nr. 2 BeschVerfV versehen werden sollte oder wenn sich die Ausländerbehörden entschließen, den Ausschluss der Fiktionswirkung einfach zu ignorieren. So ist es bereits für Berlin geplant.

5. Alle Antragsteller sollten vor der Antragstellung insbesondere darauf achten, dass der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes ordnungsgemäß erbracht werden kann.

Da die Berechnungen dazu kompliziert sind, rate ich dazu, vor der Einreichung der Unterlagen diese unbedingt von einem kundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Auch der Ausländerbehörden unterlaufen in dieser Berechnung immer wieder Fehler, so dass es sich lohnen kann, eine negative Entscheidung der Behörde überprüfen zu lassen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Arbeitserlaubnis, Aufenthalt, Bleiberecht, Erwerbstätigkeit

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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