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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers ausgedehnt!

18. Dezember 2009 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat entschieden, dass eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland  auch dann vorliegt und mit Strafe bedroht ist, wenn die  Hilfeleistung nicht entscheidend für den weiteren illegalen Aufenthalt war. Dies geht aus dem Beschluss des BGH vom 2.09.2009, Az.: 5 StR 266/09 hervor.

2.1. Der Bundesgerichtshof hat damit anders als viele  Oberlandesgerichte entschieden.

2.2. Die Oberlandesgerichte haben bisher nur dann einen Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers verurteilt, wenn das Gericht festgestellt hat,  dass sich der Ausländer gerade wegen der Hilfeleistung des Angeklagten weiter in Deutschland aufgehalten hat.

Konnte dies nicht festgestellt werden,  ist die Strafbarkeit des Angeklagten entfallen und es kam zu einem Freispurch oder einer Einstellung des Verfahrens, was tatsächlich  häufig der Fall war.

3. Diese Rechtsprechung ist nun durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes geändert worden. Es ist daher mit einer größeren Anzahl von Verurteilungen wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt zu rechnen.

4. Für den Fall, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, ist es dem Beschuildigten zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

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Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Ausländerrecht, Strafrecht, Strafverfahren

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Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Uli

    18. Dezember 2009 um 19:45

    Das klingt nach großer menschlicher Kälte. Warum soll man einem Menschen der einem angenehm und hilfsbedürftig erscheint nicht unterstützen. Nur damit einem Paragraphen Gerechtigkeit widerfährt? Wenn der Staat aus übergeordneten Gründen den einzelnen Ausländer ohne Aufenhaltsgenehmigung nicht schützen kann, dann muss es doch der einzelne deutsche Staatsangehörige tun können, ohne sich strafbar zu machen. Die Verwaltung sollte dies unter dem Stichwort Humanität berücksichtigen.

    Antworten
  2. Sandra

    22. Februar 2010 um 14:40

    “Das klingt nach großer menschlicher Kälte. Warum soll man einem Menschen der einem angenehm und hilfsbedürftig erscheint nicht unterstützen. Nur damit einem Paragraphen Gerechtigkeit widerfährt? Wenn der Staat aus übergeordneten Gründen den einzelnen Ausländer ohne Aufenhaltsgenehmigung nicht schützen kann, dann muss es doch der einzelne deutsche Staatsangehörige tun können, ohne sich strafbar zu machen. Die Verwaltung sollte dies unter dem Stichwort Humanität berücksichtigen”.

    Vollkommen richtig Uli!!!

    Antworten

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