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Rechtsanwalt Frühauf

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Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug entschieden (BVerwG 1 C 8.09)

1. April 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 30.03.2010 entschieden: Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte über Grundkenntisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung diene der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz und europarechtliche Regelungen liege nicht vor.

Die  bestehenden Ausnahmebestimmungen für bestimmte Drittstaatsangehörige bleiben bestehen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG könne darin nicht gesehen werden. Deutschland habe bei einer Privilegierung von  Drittstaatsangehörigen ein weites außenpolitisches Ermessen.

Selbst wenn der Ehegatte Analphabet sei und so weder schreiben noch lesen könne, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erworben werden können. Dieser Trennungszeitraum sei zumutbar.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Bundesverwaltungsgericht: Kein Schengen-Visum bei begründeten Zweifeln an Rückkehrbereitschaft des Antragstellers.
  2. Heirat in Dänemark/Durchführung des Visumsverfahrens, 16. November 2010 – BVerwG 1 C 17.09
  3. Berechnung der Dreimonatsfrist für sichtvermerksfreie Drittausländer (Artikel 20 SDÜ):
  4. Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Aktuell, Deutschkenntnisse, Ehegattennachzug, Sprachanforderungen

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