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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Visums ist auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Grenzbehörde abzustellen (Hess. VGH 25.04.2017 – 3 B 941/17

10. Dezember 2017 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Bei der Entscheidung über Visumsanträge bei der Einreisekontrolle steht den Grenzbehörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Dieser Beurteilungsspielraum beruht auf einem situationsbedingten komplexen Bewertungsvorgang der Persönlichkeit und des Verhaltens des Einreisenden bei der Einreisekontrolle. Insbesondere entscheidend ist die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Ausländers im Hinblick auf den mit der Einreise verfolgten Zweck.

So konnte ein Besuchsvisum annulliert werden, weil der Antragsteller auch nach mehrfacher Befragung nicht glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich allein zu touristischen Zwecken in die BRD einreisen wollte. Der Antragsteller war nicht in der Lage auch nur eines der vielen Sehenswürdigkeiten des Rhein-Main-Gebietes zu benennen, das er zu besichtigen gedachte.

Auch andere Angaben des Antragstellers waren widersprüchlich und unglaubhaft.

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Ein Visumverfahren ist nicht erforderlich für in Deutschland geborenes türkisches Kind (EuGH Urteil vom 29.03.2017 – C-652/15)
  2. Visumsfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

Kategorie: Allgemein

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