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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise

6. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).

2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).

3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.

4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.

5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.

6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

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Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung

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Kommentare

  1. wisaam

    14. August 2014 um 16:54

    Sehr geehrter Anwalt Frühauf,

    meine Sache läuft beim OVG wegen Befristung der Ausweisung, ist das jetzt so dass dieses Urteil vom Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden kann bei jedes Gericht in Deutschland?

    Antworten
    • Rechtsanwalt

      2. September 2014 um 10:21

      Hallo Herr Wisaam, meiner Ansicht nach ist das Urteil des Bundesverwaltungsgericht für alle anderen Gerichte bindend. Es kommt natürlich immer darauf an, ob der Sachverhalt Ihres Falles im Ausländerrecht mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen. Für eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angelegenheit müssten Sie mich persönlich kontaktieren.
      Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
      Daniel Frühauf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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