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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

22. März 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 8 EMRK von Bedeutung.

1. Einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob eine Ausreise unmöglich ist kann sich aus einem rechtlichen Abschiebeverbot ergeben.

Ein Abschiebungsverbot kann sich dann aus Art. 8 EMRK (Völkerrecht) ergeben, wenn eine Person in Deutschland „verwurzelt“ ist.

2.  Der Schutz des Art. 8 EMRK geht weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich dabei auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.

Zu dem geschützten Privatleben zählen die Gesamtheit der sozialen Bindungen, also das Netz an sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

3. Nicht einheitlich wird  die Frage beantwortet, ob der bisherige Aufenthaltsstatus rechtmäßig gewesen sein muss, damit sich der Ausländer auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt jetzt dazu, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht generell ankommen könne. Erst bei der Frage der Abwägung bzw. einer möglichen Beschränkung des Rechts aus Art. 8 EMRK kommt es auf den unrechtmäßigen Aufenthalt an. So hat der EMGR in seinem Urteil vom 14.06.2011 in der Sache Osmann gegen Dänemark, Nr. 38058/09, entschieden.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließt also den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus.

4. Folgende Aspekte spielen bei der Frage der Verwurzelung in Deutschland eine entscheidende Rolle, wobei jedem Punkt eine unterschiedliche Gewichtung zukommt:

Dauer des Aufenthaltes, soziale und gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Integration, Straffreiheit, Bindung an das Herkunftsland, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes und eigene Kinder und deren Entwicklung. (vgl. insgesamt zu der Aufzählung: EGMR; Üner gg Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Nr. 46410/99, Rn 57 ff.)

5. Beachtet werden muss insbesonderen von den zunächst entscheidenden Ausländerbehörden, dass nicht ein Merkmal alle anderen verdrängt. Der unrechtmäßige Aufenthalt oder die papierlose Einreise oder auch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat sprechen daher nicht generell gegen eine Verwurzelung. Jeder Einzelfall ist von den zuständigen Stellen gesondert zu betrachten.

6. In diesen Fragen ist es sicher ratsam einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen dafür  zur Verfügung.

 

 

 

 

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Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Ausweisung

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