1.Bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit kommt eine Wiedereinbürgerung nach den §§ 8, 10 oder 13 StAG in Betracht. Die Anrechnung früherer
2. Wenn nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein gemeinschaftsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bestand, ist es erforderlich bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis zu stellen. Es ist auf die bestehende Frist von 6 Monaten nach Kenntnis des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu achten, vgl § 38 AufenthG.
3. Die Frage, die sich dann bei einer Wiedereinbürgerung stellt, ist, ob die früheren Aufenthaltszeiten angerechnet werden können. § 12b StAG wird dabei analog geprüft.

Renate Schamle-Weichhan
Ich bin Deutsche, so waren meine Vorfahren für tausende von Jahren. Leider musste ich (arbeitsbedingt und umstände halber) im Jahre 1981 die kanadische Staatsbürgerschaft beantragen, für mich und meinen Sohn (damals war er 14 Jahre alt). Mein Mann war Holländer und verstorben 1974. Mein Sohn hat also die niederländische Staatsangehörigkeit. Wir haben beide unser Universitätsstudium in den USA absolviert. Mein Sohn hat nach Abschluss noch Jahre dort gearbeitet, sich dann 2004 entschlossen, nach Europa zurückzugehen. Wohnt und arbeitet jetzt in Eindhoven, NL. Ich bin alleine in Kanada, habe alle meine Verwandten in Europa. Seit 20 Jahren probiere ich gegen diese deutschen Gesetzte bezgl. Wiedereinbürgerung anzugehen. Ich weiss, dass da eine Reform war 1999/2000, die es einfacher machte, um Dual Citizenship zu erhalten. Muss ich unbedingt in Deutschland wohnen für diese Sache ? wie lange ? Ich habe meine Wohnung hier und meine Krankenversicherung, aber alle Familie in Europa. Finde es daher unmenschlich, nur 90 Tage Aufenthalt zu kriegen.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Frau Schamle Weichhan, gerne helfe ich Ihnen weiter. Bitte rufen Sie mich unter 0049 69 29 40 36 an.
claudia strauss johansen
Meine Eltern sind 1981 nach Argentinien ausgewandert. Ich war damals 15. 1990 habe ich einen argentinier geheiratet, da er arbeitslos war, musste ich in meinem Beruf als Primarschullehrerin und Deutschlehrerin arbeiten, die argentinische Regierung zwang mich die argentinische Staatsangehörigkeit anzunehmen, da ich sonst keine Arbeit als Lehrerin bekommen hätte. Was ich nicht wusste war, dass ich dadurch die Deutsche Staatsangehörigkeit verlieren würde. Das damalige deutsche Honorarkonsulat hat mich damals schlecht beraten. Nun bin ich Frührentnerin und bin mit einem Norweger verheiratet und wohne in Spanien. Meine Eltern und Geschwister sind wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ich möchte schon seit langem meine deutsche Staatsangehörigkeit wieder erlangen, weil ich mich als Deutsche fühle und ich mich betrogen fühle. Dazu kommt noch, dass ich nicht aus freiem Willen nach Argentinien ging. Meine einzige Verbindung zu Argentinien sind meine 2 Erwachsene Kinder und eine Frührente. In der deutschen Botschaft in Buenos Aires hat man mir versprochen mir weiterzuhelfen, was aber leider nie eintraf nach mehreren Schreiben von meiner Seite. Ich habe in Argentinien mehr als 35 Jahre als Deutschlehrerin gearbeitet sowie auch Prüfungen für das Goethe Institut abgenommen. Können Sie mir weiterhelfen?
Genauso wie im obigen Kommentar fühle ich es unmenschlich mich nicht so lange in Deutschland aufhalten zu können wie ich möchte.
Rechtsanwalt
Hallo, die Wiedereinüberungerung aus dem Ausland ist möglich, wenn Sie noch gute Kontakte nach Deutschland nachweisen können und wenn Ihre Einbürgerung im staatlichen oder öffentlichem Interesse ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerungen, Ausländerrecht
ramona cornett
mein Sohn hat doppelte Staatsbürgerschaft USA/Deutschland, er muss jetzt wegen der us army seine deutsche Staatsbürgerschaft abgeben.
wie schwer ist es nach seiner Militärzeit seine deutsche staatbuergerschaft wieder zu bekommen?
Rechtsanwalt
Hallo,
es ist für ehemalige Deutsche in den USA in der Regel kein großes Problem, die deutsche Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen. Wenn Sie eine deataillerte Beratung wünschen sollten wir uns ein Mal zusammen setzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 -29 40 36
Mobil: +49 179 52 575 33
Telefax: +49 (0)69 – 29 36 19
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: https://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
Rolf
Hallo,
ich bin als Deutscher 1988 nach Australien ausgewandert und habe dort die Staatsangehoerigkeit in 90iger Jahren angenommen. Lebe nun seit 3 Jahren in England mit unbegrenzter Aufenthaltsgenehmigung, ich habe immer noch Familie in Deutschland . Wäre es möglich die Deutsche Staatsangehoerigkeit wieder aufzunehmen ? Ich würde ungern meine australische Staatsbürgerschaft aufgeben, meine Frau ist englisch/australisch und wir wollen nicht in die Situation geraten wo wir unterschiedliche Pässe haben. Was wären die Chancen?
Rechtsanwalt
Hallo,
die Wiedereinbürgerung aus dem Ausland ist aus meiner Sicht für Sie schwierig. Es kommt er in Betracht, ein Aufenthaltstitel für ehemalige deutsche zu beantragen. Eine Einbürgerung für den Fall, dass Sie in Deutschland leben, ist dann wesentlich leichter durchzuführen. gerne unterstütze ich Sie in dem Verfahren. Sie können mich unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Telefon: 069 -21 6 55 7 22 (NEU)
Mobil: 0179 52 575 33
Telefax: 069 – 54 80 52 27 (NEU)
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de
Dr. Peter Schwans
Ich lebe in den USA, bin mit einer gebürtigen Amerikanerin seit 1985 verheiratet; wir haben uns im Studium kennengelernt und haben drei in den USA geborene Kinder. Ich habe starke Familienbande nach Deutschland; mein Sohn lebt dort, als auch weit verzweigte Familie. Ich habe meine Firma in den USA 1999 verlassen und bin nach Deutschland mit meiner Familie zurückkehrt. Im Vorbau habe ich 1998 die amerikanische Staatsbürgerschaft angenommen, da eine Kündigung seitens der Firma möglich schien und es mir nicht möglich gewesen wäre mit meiner Green Card ausserhalb den USA Arbeit zu finden, dann später zurückkehren, und den finanziellen Unterhalt meiner Familie sicherstellen zu können. Nach 5 Jahren Berufstätigkeit in Kassel bei der Wintershall AG sind wir aus persönlichen Gründen in die USA zurückgekehrt. Mir ist im Juli dieses Jahres mein abgelaufener deutscher Pass entzogen worden. Dies geschah während meines Antrages auf eine deutsche Staatsbürgerschaft für unsere jüngste Tochter (geb. 1998) in Houston. Ich habe auf Erhalt des Schreibens des Generalkonsulats in Houston, mit Verweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung darin, einen Brief an das Verwaltungsgericht Berlin aufgesetzt und Klage auf Wiederherstellung eingereicht. Der Brief musste laut Konsulat innerhalb eines Monats eingehen. Ich würde mich freuen wenn sie mir in dieser Angelegenheit assistieren konnten.
MfG
Peter Schwans
pschwan2004@yahoo.com
Rechtsanwalt
@Pschwans2004, Hallo, gerne unterstütze ich Sie in dem Verfahren. Ich bitte Sie mir zunächst Ihr Schreiben, welches sie an das Verwaltungsgericht geschickt haben zukommen zu lassen. Auch das Schreiben, das sie vom Generalkonsulat erhalten haben, bitte ich Sie mir zukommen zu lassen.Sie können mir die Schreiben per Post oder per E-Mail zusenden. Meine E-Mail-Adresse finden Sie im Anhang.
Daniel Frühauf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Tätigkeitsschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Ausländerrecht, Familienzusammenführung,
Töngesgasse 23-25
60311 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 -29 40 36
Mobil: +49 179 52 575 33
Telefax: +49 (0)69 – 29 36 19
mailto:kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de
Internet: http://www.rechtsanwalt-fruehauf.de