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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Untersuchungshaft

Privileg der “Verteidigerpost” durch das Bundesverfassungsgericht eingeschränkt

1. März 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

1.       Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.2009, Az. 2 BvR 256/09,  das Privileg für die Verteidigerpost behandelt. Der als Verteidigerpost gekennzeichnete Briefverkehr gilt zwischen einem Untersuchungshäftling und seinem Verteidiger. Dieser Briefverkehr unterliegt nicht der Postkontrolle. Die Schreiben dürfen daher von der Ermittlungsbehörde nicht eingesehen und nicht bewertet werden, etwa im Hinblick auf die Verwendbarkeit als Beweismittel.

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu Stellung genommen, welche Dokumente  als Verteidigerpost zu gelten haben und welche nicht. Das Gericht sagt, dass das Privileg der Verteidigerpost nur für den Strafverteidiger und auch nur innerhalb des strafrechtlichen Mandats gilt.

Deswegen dürfen einem Gefangenen, ohne besondere Genehmigung und damit ohne Postkontrolle, nur solche Schriftstücke überreicht werden, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass selbst für den Fall, dass der Strafverteidiger von dem Untersuchungshäftling in einer zivilrechtlichen Angelegenheit, zum Beispiel wegen Kündigung der Wohnung oder in einem Scheidungsverfahren, beauftragt wird,  der Verteidiger  in dieser Angelegenheit seinem Mandanten keine Schriftstücke, unter Verzicht auf die Postkontrolle, zukommen lassen darf.

Wird dagegen Verstoßen kann nach § 115 OWiG eine Geldbuße gegen den Rechtsanwalt verhängt werden. Die Geldbuße beträgt in der Regel mehrere hundert Euro.

Das Bundesverfassungsgericht schränkt damit die Rechte nicht nur der Verteidigung, sondern auch der Anwaltschaft im allgemeinem, massiv ein.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Untersuchungshaft

Untersuchungshaft und Pflichtverteidigung, Neuregelung ab dem 01.01.2010

14. November 2009 //  by Rechtsanwalt//  1 Kommentar

1. Ab dem 01.01.2010 tritt in Deutschland die neue Regelung in Kraft, dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Verkündigung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht.

Der Untersuchungshäftling hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.

2. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass der Inhaftierte vom Beginn seiner Inhaftierung wirksam seine Rechte wahrnehmen kann.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit eine Empfehlung des Europrates umgesetzt.

3. Begründet wird dies vom Gesetzgeber richtigerweise mit den massiven Grundrechtseingriffen, die der – als unschuldig zu geltende – Untersuchungshäftling vom Beginn seiner Haft erleiden muss und des dadurch notwendigen Schutzbedürfnisses des Untersuchungshäftlings.

4.  In der Vergangenheit war nach der Strafprozessordnung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erst nach Ablauf von drei Monaten in Untersuchungshaft zwingend erforderlich.

Kategorie: Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Aktuell, Pflichtverteidigung, Strafrecht, Strafvollstreckung, U-Haft, Untersuchungshaft

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Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
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