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Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

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Abschiebung

Befristung der Ausweisung ohne vorherige Ausreise

6. Juni 2014 //  by Rechtsanwalt//  2 Kommentare

1. Die vorherige Ausreise wird bei dem Anspruch auf Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nicht vorausgesetzt.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG).

2. Zwar stehe in § 11 Absatz 1 Satz 6 AufenthG, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne. Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Gründe für die Festsetzung der Sperre im Sinne von § 11 Absatz 1 AufenthG vor, entfalle damit auch das Erfordernis der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, aaO).

3. Das Bundesveraltungsgericht hat in der Entscheidung auch ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere die in § 55 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers zu berücksichtigen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.2014 Az. 1 C 2.13 BVerwG). Das sind insbesondere bestehende familiäre Bindungen und eine nachweisbare Integration in Deutschland.

4, Selbst wenn der Ausweisung ein illegaler Aufenthalt in Deutschland vorausging ist eine Ausreise nicht unbedingt erforderlich.

5. Im Ergebnis wird dies natürlich stets von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Ratsam ist es in einem solchen Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da dann gewährleistet ist, dass alle für den Ausländer sprechenden Umstände tatsächlich auch gegenüber der Ausländerbehörde in der richtigen Art und Weise vorgetragen werden.

6. Wenn Sie dazu fragen haben, können Sie sich jederzeit an mich wenden.

Kategorie: Ausländerrecht, Strafverteidigung, StrafrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung

Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

22. März 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EMGR zu Art. 8 EMRK von Bedeutung.

1. Einem Ausländer der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ob eine Ausreise unmöglich ist kann sich aus einem rechtlichen Abschiebeverbot ergeben.

Ein Abschiebungsverbot kann sich dann aus Art. 8 EMRK (Völkerrecht) ergeben, wenn eine Person in Deutschland „verwurzelt“ ist.

2.  Der Schutz des Art. 8 EMRK geht weiter als Art. 6 GG. Durch Art. 8 EMRK wird nicht nur die Familie, sondern das Privatleben insgesamt geschützt. Der Schutz der Familie bezieht sich dabei auch auf die Bindung an die Eltern, wenn die betreffende Person bereits volljährig ist.

Zu dem geschützten Privatleben zählen die Gesamtheit der sozialen Bindungen, also das Netz an sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

3. Nicht einheitlich wird  die Frage beantwortet, ob der bisherige Aufenthaltsstatus rechtmäßig gewesen sein muss, damit sich der Ausländer auf den Schutz des Art. 8 EMRK berufen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt jetzt dazu, dass es auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht generell ankommen könne. Erst bei der Frage der Abwägung bzw. einer möglichen Beschränkung des Rechts aus Art. 8 EMRK kommt es auf den unrechtmäßigen Aufenthalt an. So hat der EMGR in seinem Urteil vom 14.06.2011 in der Sache Osmann gegen Dänemark, Nr. 38058/09, entschieden.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließt also den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus.

4. Folgende Aspekte spielen bei der Frage der Verwurzelung in Deutschland eine entscheidende Rolle, wobei jedem Punkt eine unterschiedliche Gewichtung zukommt:

Dauer des Aufenthaltes, soziale und gesellschaftliche Einbindung, wirtschaftliche Integration, Straffreiheit, Bindung an das Herkunftsland, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes und eigene Kinder und deren Entwicklung. (vgl. insgesamt zu der Aufzählung: EGMR; Üner gg Niederlande, Urteil vom 18.10.2006, Nr. 46410/99, Rn 57 ff.)

5. Beachtet werden muss insbesonderen von den zunächst entscheidenden Ausländerbehörden, dass nicht ein Merkmal alle anderen verdrängt. Der unrechtmäßige Aufenthalt oder die papierlose Einreise oder auch die Verurteilung wegen einer schweren Straftat sprechen daher nicht generell gegen eine Verwurzelung. Jeder Einzelfall ist von den zuständigen Stellen gesondert zu betrachten.

6. In diesen Fragen ist es sicher ratsam einen auf Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehe ich Ihnen dafür  zur Verfügung.

 

 

 

 

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, Ausweisung

Keine Überstellung in ein anderes Land bei Beantragung subsidiären Schutzes

8. November 2011 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Die Dublin-II-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, regelt welcher Mitgliedstaat für einen Asylantrag zuständig ist. Dabei kommt häufig die europäische Datenbank EURODAC zur Geltung. EURODAC ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken.

Eine (auch zwangsweise) Überstellung in ein Land ist nicht zulässig, wenn der Antrag nur auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG gerichtet ist. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 06.07.2011, Az.: 7 L 1604/11.F.A  (InfAuslR, 2011 (Nr. 9), Seite 366) entschieden.

Die Beschränkung des Antrags auf  subsidiären Schutz kann auch noch nachträglich erfolgen.

Das Verwaltungsgericht ist dabei der Ansicht, dass der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nicht in  der  Dublin-II-Verordnung geregelt wird.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Asylantrag, Ausländerrecht, Verwaltungsgericht

Serbien, Mazedonien, Montenegro. Einreisesperre und Befristungsverfahren.

15. Januar 2010 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Für die Staatsangehörigen der Länder Serbien, Mazedonien und Montenegro ist die Visusmpflicht für Kurzaufenthalte entfallen.

1. Ist allerdings in der Vergangenheit eine Ausweisung verfügt worden  oder eine Abschiebung vollzogen  worden,  bleibt die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung wirksam. Es besteht dann eine Einreisesperre. Ob die Einreisesperre allein für Deutschland oder für den gesamten EU-Raum gilt,  ist im Einzelfall zu prüfen. Die Frage  hängt davon ab, was die damals zuständige Ausländerbehörde veranlasst hat.

2. Die Vorgehensweise ist in solchen Fälle folgende: Zunächst ist eine Anfrage beim Ausländerzentralregister zu starten, um herauszufinden, ob eine Einreisesperre besteht.

3. Im Falle des Bestehens einer Einreisesperre ist ein Antrag auf Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung zu stellen. Zuständig dafür ist die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und abgeschoben hat.

4. Der Antrag ist in der Regel zu begründen.

5. Das Befristungsverfahren dauert normalerweise  einige Wochen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das Verfahren aber auch  Monate in Anspruch nehmen.

Kategorie: AusländerrechtSchlagwort: Abschiebung, Aktuell, Ausweisung, Befristung, Visum

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