• Menu
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen

Rechtsanwalt Frühauf

Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht, Einbürgerung, Strafverteidigung

  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt
  • Rechtsgebiete
  • Zu meiner Person
  • Kanzleiprofil
  • Links
  • Datenschutz
  • Impressum

Offenbarungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde

19. September 2013 //  by Rechtsanwalt//  Kommentar verfassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausländerbehörde von einem Ausländer verlangen kann, unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Etwa bei Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel und ähnliche Umstände. Diese Verpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde ist Wirksam, auch wenn für eine solche „Verpflichtungserklärung“ keine Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz besteht. Die Verpflichtung muss in allerdings in schriftlicher Form, inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein und die Erklärung muss von dem Ausländer unterschrieben worden sein.

Verstößt der Ausländer gegen eine solche Verpflichtung, kann ihm später vorgehalten werden, dass sein Aufenthalt in dieser Zeit nicht rechtmäßig gewesen sei (Rechtsgedanke des Rechtsmissbrauches).

Der Vorwurf gilt nur dann, wenn dem Ausländer nachgewiesen werden kann, dass er mit Vorsatz gegen seine Verpflichtung verstoßen hat.

(BVerwG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 1 C 16.12)

 

 

Passende Artikel zu diesem Bericht:

  1. Erfolgreicher Studienabschluss – Prognoseentscheidung durch die Ausländerbehörde (§ 16 Absatz 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG)
  2. Keine Mitteilungspflicht an die Ausländerbehörden bei Notfallbehandlungen
  3. Niederlassungserlaubnis-Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  4. Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
  5. Ausweisungs- und Abschiebungsschutz nach Art. 8 EMRK

Kategorie: Ausländerrecht, Einbürgerung, StaatsangehörigkeitsrechtSchlagwort: Aktuell, Aufenthalt, Mitwirkungspflicht

Vorheriger Beitrag: « Hinderungsgründe für den Spracherwerb (bei der Einbürgerung)
Nächster Beitrag: Fragen zum Kindernachzug »

Leser-Interaktionen

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Haupt-Sidebar

Rechtsanwalt Daniel Frühauf
Anwalt für Aufenthalts- und Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitssrecht

Footer

Daniel Frühauf, Rechtsanwalt
Töngesgasse 23-25 (Stadtmitte, nähe Hauptwache)
D-60311 Frankfurt am Main
T: 069-29 80 13 33
M: 0179-52 57 533
F: 069-54 80 52 27
E: kontakt@rechtsanwalt-fruehauf.de

Copyright © 2025